Was sie im Vorstellungsgespräch sagen müssen und was nicht
Das Recht zur Lüge
Arbeitnehmer haben das „Recht zur Lüge“. Dieses Recht trägt dem Gedanken Rechnung, dass Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nur allzu gerne unzulässige Fragen stellen. Viele Arbeitgeber stehen in der Kritik, weil sie nach sensiblen Themen wie Schwangerschaften und Behinderungen fragen.
Es ist das Persönlichkeitsrecht, das Bewerber vor einigen dieser Fragen schützt. Damit sich ein Bewerber gegen unzulässige Fragen schützen kann, erlaubt ihm die Rechtsprechung zu lügen. Der Bewerber darf seinen potentiellen Arbeitgeber bei einigen Fragen ganz bewusst anlügen. Würde er die Wahrheit sagen oder schweigen, könnte der Arbeitgeber ihm schließlich unter einem Vorwand absagen.
Rechtliche Folgen von Lügen im Vorstellungsgespräch
Beantwortet ein Bewerber im Bewerbungsgespräch eine zulässige Frage bewusst falsch, kann sein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten. In einer solchen Situation liegt eine „arglistige Täuschung“ vor, die zu einer Nichtigkeit des Arbeitsvertrags führt. Beantwortet der Bewerber eine unzulässige Frage bewusst wahrheitswidrig, drohen ihm keine rechtlichen Konsequenzen. Das „Recht zur Lüge“ soll ja gerade ein Verteidigungsinstrument sein, um sich gegen unzulässige Fragen zu wehren.
Wir vermitteln Ihnen einen Überblick über Fragen, bei denen Sie lügen dürfen.
Eheschließung und Schwangerschaft
Sie möchten eine Ehe schließen oder mit der Familienplanung beginnen? Danach darf Ihr potentieller Arbeitgeber nicht fragen.
Fachkenntnisse und vorheriges Gehalt
Der Arbeitgeber fragt Sie nach Ihren Fachkenntnissen und Ihrem beruflichen Werdegang? Diese Fragen sind zulässig. Der Fragesteller darf Auskünfte über Zeugnisnoten, Prüfungen und Fachkenntnisse stellen. Anders sieht es hingegen aus, wenn er nach früheren Gehältern fragt. Das ehemalige Gehalt trifft nämlich keine Aussage über die Qualifikation des Arbeitnehmers.
Gesundheitszustand
Die Frage nach schwerwiegenden Erkrankungen ist nicht immer zulässig. Wenn das Unternehmen auf gesunde Mitarbeiter angewiesen ist, ist die Frage zulässig. Ein Busfahrer mit Beinen, die gelegentlich einschlafen, darf seinen Job nicht ausüben. Die Sicherheit von Fahrgästen und das Eigentum der Busgesellschaft sind hier wichtiger.
Religion und politische Parteien
Sie sind Mitglied einer bestimmten Religionsgruppe oder gehören einer politischen Partei an? Dies ist Ihre ganz persönliche Angelegenheit. Ist der Arbeitgeber ein Partei-Zeitungsverlag oder eine kirchliche Einrichtung, ist die Frage jedoch zulässig.
Gewerkschaftszugehörigkeit
Sie gehören einer Gewerkschaft an? Ihr potentieller Arbeitgeber darf nicht danach fragen. Fragen zur Tarifbindung sind gegebenenfalls zulässig. Ansonsten hat Ihr Arbeitgeber keine Möglichkeit, den zukünftigen Lohn zu berechnen. Nach § 118 Betriebsverfassungsgesetz dürfen Tendenzbetriebe, beispielsweise kirchliche Einrichtungen, nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen.
Vermögensverhältnisse
Ihr Arbeitgeber möchte Auskünfte über Ihr Vermögen erhalten? Dies ist unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie in einem besonderen Vertrauensverhältnis beschäftigt sein sollen. Im Bankensektor gehen Mitarbeiter mit viel Geld um und erfahren von zahlreichen Geheimnissen. In einigen Branchen sind Bestechungen an der Tagesordnung. Deshalb sind Arbeitgeber auf besonders vertrauenswürdige Mitarbeiter mit einer hohen Bonität angewiesen.
Schwerbehinderung
Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist nahezu immer unzulässig. Der § 81 II SGB IX begründet ein Benachteiligungsverbot, das Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche begründen kann. Der Arbeitgeber darf die Frage nach einer Schwerbehinderung aber nach Ablauf der Probezeit stellen, um die Vorschriften zum Schutz behinderter Arbeitnehmer umzusetzen.
Vorstrafen
Sie sind vorbestraft? Ihr potentieller Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen danach fahren. Dies gilt insbesondere für Personen, die sich auf öffentliche Ämter bewerben. Hier ist eine besondere Seriosität erforderlich. Berufskraftfahrer dürfen nach Vorstrafen gefragt werden, die in Zusammenhang mit Verkehrsdelikten stehen.
Wettbewerbsverbot
Sie unterliegen aufgrund einer früheren Tätigkeit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot? Danach darf der Arbeitgeber fragen, wenn das Wettbewerbsverbot die Ausübung Ihrer neuen Tätigkeit einschränkt. Sie sind sogar dazu verpflichtet, im Vorstellungsgespräch auf die Existenz eines solchen Verbots hinzuweisen.