Wiedereingliederung: Nach langer Krankheit ins Arbeitsleben zurück
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Wiedereingliederung: Nach langer Krankheit ins Arbeitsleben zurück

Nach langer Krankheit fällt es oft schwer, im Job wieder Fuß zu fassen. Um die erste Zeit gut zu meistern und die Genesung nicht zu gefährden, sieht das Sozialgesetzbuch die Möglichkeit der schrittweisen Wiedereingliederung vor.

Neben dem Arzt müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einer geplanten Wiedereingliederung in den Berufsalltag zustimmen (nur bei Schwerbehinderten gelten andere Rechte). Der Arbeitnehmer hat dabei das Recht, die Wiedereingliederung ohne Begründung abzulehnen. Ihm dürfen daraus keine Nachteile erwachsen.

Viele Unternehmen haben ein betriebliches Eingliederungsmanagement etabliert. Es soll gewährleisten, dass die Wiedereingliederung reibungslos verläuft und beide Seiten davon profitieren.

Die Phasen bis zur Wiedereingliederung

Der Wiedereingliederung geht eine längere Krankheit des Arbeitnehmers voraus, zum Beispiel nach einem Bandscheibenvorfall, einer Herzattacke oder einem Unfall. Die Dauer des unverschuldeten Ausfalls beträgt mindestens sechs Wochen, meist jedoch erheblich länger.

In den ersten sechs Wochen der Erkrankung wird das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber weitergezahlt. Danach springt die private oder gesetzliche Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder auch die Rentenversicherung des Arbeitnehmers ein.

Die ärztliche Empfehlung einer schrittweisen Wiedereingliederung hebt die Krankschreibung nicht auf. Der Arbeitnehmer gilt weiterhin als arbeitsunfähig, denn er kann seine vertraglich vereinbarte Leistung weiterhin nicht in vollem Umfang erfüllen. Die stundenweise Beschäftigung dient vorrangig dazu, die volle Leistungsfähigkeit des Erkrankten wiederherzustellen. Der Genesungsprozess soll also über die Wiedereingliederung aktiv unterstützt werden.

Wiedereingliederung als eigenes Rechtsverhältnis

Der Arbeitnehmer wird in der Phase der Wiedereingliederung vom Unternehmen nicht entlohnt. Die Zahlungen leistet weiterhin die Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung. Der Arbeitnehmer muss im Gegenzug auch keine bestimmte Arbeitsleistung erbringen.

Grundsätzlich folgt die Wiederbeschäftigung den ärztlichen Vorgaben. Medizinische Erwägungen der Rehabilitation stehen im Vordergrund, wenn es um den Umfang und die Art der ausgeübten Tätigkeit geht. Der Arzt entscheidet auch gemeinsam mit seinem Patienten, wann das Arbeitspensum sukzessive erhöht werden kann. Über das betriebliche Eingliederungsmanagement wird versucht, dies mit den Erfordernissen im Unternehmen in Einklang zu bringen.

Aus der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit leiten sich verschiedene weitere Folgen ab. So erwirbt der Arbeitnehmer während der Phase der Wiedereingliederung keinen Urlaubsanspruch. Er kann seine Tätigkeit jederzeit beenden, wenn er dies für medizinisch geboten hält. Auch der Arbeitgeber ist, so vertraglich nicht anders geregelt, jederzeit zur Beendigung der Wiedereingliederung berechtigt. Er muss sein Vorhaben allerdings rechtzeitig ankündigen, um die Genesung nicht zu gefährden. Fristen gibt es nicht.

Soll eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgen, ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß Paragraph 84 zwingend.

Alternativen zur Wiedereingliederung

Der Krankengeldbezug ist innerhalb von drei Jahren auf 78 Wochen begrenzt. Zudem zahlen die gesetzlichen Krankenkassen nur rund 70 Prozent des Bruttolohns aus. In Abstimmung mit dem Arzt kann daher auch eine bezahlte Teilzeitbeschäftigung erwogen werden, um finanzielle Nachteile für den Arbeitnehmer auszuschließen.

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