Was, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Urlaub widerruft?
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Was, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Urlaub widerruft?

Eine Urlaubs-Genehmigung ist verbindlich. Der Widerruf ist damit weitgehend ausgeschlossen. Nur wenn das Unternehmen in eine echte Notsituation gerät, sind begründete Ausnahmen möglich.

Im Arbeitsleben kann ein Widerruf der Urlaubsgenehmigung dennoch zu Ärger führen. Der Grund: Selbst, wenn sich die Rücknahme der Urlaubsgenehmigung später als rechtswidrig erweist, ist es dem Arbeitnehmer zunächst nicht gestattet, den Urlaub anzutreten. Ignoriert er den Widerruf ohne vorherige Klärung, droht im schlechtesten Fall die Kündigung.

Was tun, wenn der Arbeitgeber genehmigten Urlaub streicht?

Suchen Sie das klärende Gespräch mit dem Vorgesetzten (oder dem „Chef-Chef“) oder dem Betriebsrat. Sonst bleibt nur der Gang vor das Arbeitsgericht. Reisen Sie nicht ab, ohne eine Lösung erzielt zu haben.

Sollten Ihnen Kosten durch die Stornierung oder den Nicht-Antritt der Reise entstehen, muss der Arbeitgeber dafür aufkommen. Das gilt auch für den Differenzbetrag, falls Sie die Fahrt später in einer teureren Saison antreten.

Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann auch bei einem Widerruf nicht verlangt werden. Entsprechende Rückruf-Vereinbarungen im Arbeitsvertrag hat das Bundesarbeitsgericht inzwischen für unwirksam erklärt (9 AZR 405/99). Treten Sie dennoch die Heimreise an, muss auch hier der Arbeitgeber die Kosten tragen.

Wann ist ein Widerruf des genehmigten Urlaubs möglich?

Die Voraussetzung für einen rechtmäßigen Widerruf wäre ein nicht vorhergesehenes Ereignis, das die Firma in echte Bedrängnis bringt. Sorgt zum Beispiel eine Epidemie für den Ausfall aller Mitarbeiter, die Sie ersetzen könnten, ist ein Widerruf zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs statthaft. Anders gesagt: Der Widerruf des Urlaubs setzt eine zwingende Notwendigkeit ohne Alternativen voraus.

Wie hoch die Hürden liegen, hat das Landesarbeitsgericht Köln 2011 erneut klargestellt (8 Ca 3645/10). Die Richter lehnten die fristlose Kündigung einer Verkäuferin ab, die nach einer Streichung bereits genehmigter Urlaubstage nicht zur Arbeit erschienen war. Der Widerruf war vom Arbeitgeber mit dem Personalmangel an einem verkaufsoffenen Sonntag begründet worden. Der Verkauf hatte letztlich in Abwesenheit der Urlauberin stattgefunden. Das Gericht sah daher keinen Beweis dafür, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorlag.

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