Darf ich während der Arbeitszeit zum Arzt gehen?
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Darf ich während der Arbeitszeit zum Arzt gehen?

Das körperliche Wohlbefinden ist nicht planbar, Arztbesuche hingegen schon. Wenn nicht gerade ein akuter Notfall vorliegt, sind Wartezeiten von einigen Tagen oder Wochen durchaus üblich. Arzttermine sind weit im Voraus planbar. Muss der Arbeitgeber dennoch dulden, dass der Termin mitten in die Arbeitszeit fällt? Es kommt darauf an.

Arztbesuch während der Arbeitszeit

Dringende Arztbesuche und akute Notfälle dürfen jederzeit wahrgenommen werden. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch besagt, dass der Arbeitnehmer weiterhin seine Vergütung erhält. Voraussetzung dafür ist, dass er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Dann hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn weiterzuzahlen, obwohl sich sein Arbeitnehmer beim Arzt aufhält.

Arbeitnehmer muss versuchen, den Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen

Der Arbeitnehmer muss aber zuvor versuchen, den Arzttermin außerhalb seiner Arbeitszeiten zu legen. Hat die Arztpraxis keine anderen Termine frei, darf der Termin auch in die Arbeitszeit fallen. Dies ist bei Arbeitnehmern im mittleren und oberen Management Usus, die ein sehr hohes Arbeitspensum haben. Personen, die im Schichtdienst arbeiten oder eine Halbtagsstelle innehalten, können sich den Arztbesuch besser außerhalb ihrer Arbeitszeiten legen. Sie dürfen einen Arzttermin nur in besonderen Ausnahmesituationen innerhalb ihrer Arbeitszeit wahrnehmen.

Arztbesuche bei Berufen mit Gleitzeit

Arbeitnehmer, die von einer Gleitzeitregelung profitieren, dürfen für ihren Arztbesuch keine Zeitgutschrift verlangen. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag kann entgegenstehende Regelungen enthalten.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf bezahlte Freistellung?

Ob ein Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhält oder eine bezahle Freistellung, hängt von der Situation ab. Der Arbeitnehmer erhält eine Entgeltfortzahlung, wenn er während dem Arztbesuch arbeitsunfähig erkrankt ist. Dann verdrängt das Entgeltfortzahlungsgesetzt den § 616 BGB. Dieser Unterschied mag zwar auf den ersten Blick marginal sein. Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist jedoch nicht abdingbar. Die Regelung des § 616 BGB kann hingegen durch Tarifverträge umgangen werden.

Was gilt für Teilzeitkräfte?

Teilzeitkräfte und Personen, die im Schichtdienst arbeiten, haben die Möglichkeit, ihre Arzttermine auch außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Selbstverständlich sind auch hier Ausnahmen denkbar, insbesondere bei Spezialbehandlungen. Ein Verhinderungsgrund liegt bei Teilzeitkräften immer vor, wenn der Arztbesuch akut ist.

Darf der Arbeitgeber einen Nachweis für den Arztbesuch einfordern?

„Ich bin dann mal beim Arzt“ – wer einmal lügt, dem glaubt man nicht. Misstrauische Arbeitgeber dürfen einen Nachweis über den Arztbesuch ihrer Arbeitnehmer verlangen. Die bloße Zusicherung des Arbeitnehmers reicht nicht aus. Der Arbeitgeber darf vielmehr ein Attest verlangen, das vom Arzt unterschrieben ist. Der Arbeitgeber sollte die Bescheinigung vorformulieren, damit er auch sicher alle Informationen erhält. Eine Bescheinigung sollte die folgenden Daten enthalten:

  1. Name des Arbeitnehmers
  2. Zusicherung, dass die Behandlung während der Arbeitszeit zwingend notwendig war
  3. Beginn und Ende der Behandlung (Uhrzeit) 

Das Ende der Behandlung ist wichtig. Daran erkennt der Arbeitgeber, ob sich der Arbeitnehmer nach dem Arztbesuch noch etwas Zeit gelassen hat. Der Beginn der Behandlung ist nicht sonderlich relevant. Schließlich müssen viele Arbeitnehmer lange Wartezeiten hinnehmen.

Wie viele Arztbesuche sind erlaubt?

Manche Arbeitnehmer sind häufig krank. Sie fehlen derart oft, dass die Arbeit im Betrieb liegen bleibt. In § 616 BGB findet sich die Formulierung „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. Sobald der Arbeitnehmer eine „erhebliche Zeit“ fehlt, ist eine Kündigung möglich. Eine solche ereilt vor allem chronisch kranke Arbeitnehmer, die ständig ausfallen. Ein oder zwei Arztbesuche im Monat sind sicherlich in Ordnung. Wenn es aber wöchentlich ein bis zwei Arztbesuche sind, kommt es zwischen den Parteien schnell zum Streit. Ob ein Arbeitnehmer zu oft fehlt, ist letztendlich eine reine Abwägungssache. Die deutschen Gerichte wägen in einem Prozess die widerstreitenden Positionen ab und argumentieren auf sachlicher Ebene.

Arztbesuche während der Arbeitszeit verbieten?

Arbeitgeber dürfen einen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag aushandeln, der Arztbesuche während der Arbeitszeit untersagt. Daran haben sich ihre Arbeitnehmer dann auch zu halten. Etwas anderes gilt nur für Akutsituationen und besondere Ausnahmefälle. Wann ein Notfall oder eine Ausnahmesituation vorliegt, ist reine Abwägungssache.

Ja. Ist bei einem Arbeitnehmer auch nach 6 Wochen krankheitsbedingtem Ausfall ein längerer Krankheitsverlauf zu prognostizieren, ist es möglich, dass sich der Arbeitgeber für eine Kündigung entscheiden kann. Hier ist vor allem die Prognose wichtig: Oftmals ist es eine Abwägungssache, was als "längerer" Krankheitsverlauf bezeichnet wird und wie sich dies auf die Kündigungschancen auswirkt. 
Gesetzlich ist dem Arbeitgeber gestattet, ein Attest bereits bei einem Krankheitstag seiner Mitarbeiter zu verlangen. Manche Betriebe weiten diese Regelung auf 3 Tage aus, das ist dann aber die Entscheidung der einzelnen Arbeitgeber.  
Wer am Arbeitsplatz gemobbt wird, sollte sich zunächst an den Betriebsrat bzw. eine andere vertrauliche Instanz wenden. Der Betriebsrat ist dazu verpflichtet, das Mobbing zu unterbinden. Sollten Sie sich des Mobbings wegen nicht mehr in der Lage fühlen, weiter in Ihrem Betrieb zu bleiben, können Sie die fristlose Kündigung einreichen. Sollte jedoch nachgewiesen werden, dass das Mobbing bei Ihnen eine Krankheit auslöst, können Sie vor Gericht Schmerzensgeld verlangen.
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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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