So ist die Arbeitszeit in der Ausbildung geregelt
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So ist die Arbeitszeit in der Ausbildung geregelt

Auszubildende stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Umfang und Dauer der Arbeitszeit sind genau regelt. Wir klären Sie über die gesetzlichen Vorschriften für minderjährige und volljährige Auszubildende auf!

Volljährige Auszubildende: Arbeitszeiten und Pausen

Für Auszubildende ist die Dauer der Arbeitszeit und der Umfang der Pausen genau vorgeschrieben. Volljährige Auszubildende dürfen an maximal sechs Tagen in der Woche arbeiten. Ihre Arbeitszeit darf 48 Stunden in der Woche und acht Stunden am Tag nicht überschreiten. Die Dauer der täglichen Pause ist an die Arbeitszeit gekoppelt:

  • Sechs bis neun Stunden Arbeit: 30 Minuten Pause
  • Über neun Stunden Arbeit: 45 Minuten Pause

Gesetzgeber gibt die Arbeitszeit vor

Der Gesetzgeber gibt die wöchentliche Arbeitszeit zwingend vor. Diese ist oftmals noch zusätzlich im Ausbildungsvertrag festgehalten. Arbeitgeber haben ihre Auszubildenden für die Berufsschule freizustellen. Die Zeit, die ein Auszubildender in der Schule verbringt, ist ihm auf seine Arbeitszeit anzurechnen. Sollte der Auszubildende nach der Berufsschule im Betrieb arbeiten, gilt der Weg von der Schule bis zum Betrieb als Arbeitszeit.

Minderjährige Auszubildende: Arbeitszeiten und Pausen

Bei minderjährigen Auszubildenden gelten andere Maßstäbe. Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses sieht vor, dass Minderjährige maximal 40 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Die tägliche Arbeitszeit ist auf acht Stunden begrenzt. Außerdem dürfen sie nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Minderjährige dürfen im Zeitraum zwischen 20 und 6 Uhr nicht arbeiten. Für einige Bereiche, beispielsweise die Hotelgastronomie, gibt es Ausnahmeregelungen. Dort ist eine umfassende Berufsausbildung ohne nächtliche Arbeit nicht möglich. Minderjährigen Auszubildenden ist die Arbeit am Wochenende und an Feiertagen untersagt. Sollten sie die Arbeit in der gleichen oder nachfolgenden Woche früher verlassen dürfen, sind Arbeitstage an Wochenende oder Feiertage ausnahmsweise gestattet. Der Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen ist an die Arbeitszeit gekoppelt:

  • Viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit: 30 Minuten Pause
  • Über sechs Stunden Arbeit: 60 Minuten Pause

Ein Schultag ist als Arbeitstag umzurechnen 

Hinsichtlich der Berufsschule gibt es gegenüber volljährigen Auszubildenden keine Abweichungen. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Ein Schultag ist als Arbeitstag mit einem Umfang von acht Stunden anzurechnen. Überstunden sind prinzipiell unerwünscht, dürfen aber unter bestimmten Umständen eingefordert werden. Dies trifft insbesondere auf die Gastronomie zu. Überstunden sind auszuzahlen oder gegen zusätzliche Urlaubstage einzutauschen.

Wichtige Regelungen

Egal, ob volljährige oder minderjährige Auszubildende: Es gibt keine „Minusstunden“. Das Berufsausbildungsgesetz sieht die Beschäftigung im Betrieb vor, damit Auszubildende dort ihren Beruf erlernen. Kann der Arbeitgeber wegen fehlender Aufträge keine Arbeit für seine Auszubildenden anbieten, zählt dies als bezahlte Freistellung. Minusstunden sind nicht anzurechnen. Die Arbeitszeit wird sehr oft im Arbeitsvertrag festgehalten. Manchmal resultiert sie aber auch aus tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen. In einigen Betrieben gibt es einen Schichtbetrieb, in den auch die Auszubildenden eingebunden werden. Dies ist prinzipiell zulässig. Allerdings müssen zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn mindestens elf Stunden Freizeit liegen.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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