Homeoffice - Das ist erlaubt
Gesetzliche Grundlagen
Der Begriff „Homeoffice“ bezieht sich auf eine Arbeitsform, bei der ein Arbeitnehmer seine Aufgaben teilweise oder vollständig von einem beliebigen Ort aus erledigt. Die Anbindung an den Arbeitgeber erfolgt über das Internet oder mittels Telefon. Der Gesetzgeber hat bisher noch keine Vorgaben für die Gestaltung eines Homeoffice erlassen.
Zumeist ergeben sich die entsprechenden Regelungen aus einer Betriebs-, Dienst- oder arbeitsrechtlichen Vereinbarung. Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Homeoffice. Der Arbeitgeber ist weisungsbefugt, darf also Ort und Inhalt der Arbeitsleistung nach Belieben bestimmen. Arbeitgeber, die die Arbeit in einem Homeoffice erlauben, sollten klare Vereinbarungen treffen.
Ohne detaillierte Vereinbarungen sind Schwierigkeiten vorprogrammiert. Schließlich basiert das Homeoffice auf gegenseitigem Vertrauen.
Kostenübernahme für ein Homeoffice
Die Einrichtung eines Homeoffice ist mit Kosten verbunden. Der Arbeitgeber kann nach § 670 BGB verpflichtet sein, die Kosten für technische Geräte zu übernehmen. Arbeitnehmer, die im Interesse ihres Arbeitgebers tätig werden, haben einen entsprechenden Ersatzanspruch.
Ob Kosten zu tragen sind und in welcher Höhe, richtet sich nach dem Einzelfall. Allgemeinverbindliche Regelungen existieren nicht. Viele Arbeitsverträge enthalten Vereinbarungen, wonach der Arbeitgeber die Kosten für Neuanschaffungen zu tragen hat. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, ist eine private Nutzung ausgeschlossen.
Schließlich handelt es sich um sein Eigentum, mit dem er nach Belieben verfahren darf. Eventuell anfallende Telefon- und Internetverbindungskosten sind anteilig zu tragen.
Beschädigung von Geräten
Beschädigt ein Arbeitnehmer die Geräte seines Arbeitgebers, gelten die allgemeinen Vorschriften zur Arbeitnehmerhaftung. Der Arbeitnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vollständig. Bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber die Kosten: Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind solche, die auch bei äußerster Sorgfalt passieren können. Liegt eine mittlere Fahrlässigkeit vor, erfolgt eine anteilige Aufteilung der Schäden. Wie hoch der Haftungsanteil genau ist, hängt vom Einzelfall ab. Dabei erfolgt eine Abwägung, die auch die Art und das Risiko der Tätigkeit einbezieht.
Arbeitsschutz im Homeoffice
Die Vorschriften für den Arbeitsschutz gelten auch im Homeoffice. Das Arbeitszeitgesetz, die Bildschirmarbeitsverordnung und die Arbeitsstättenverordnung finden Anwendung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen verschiedene Vorschriften beachten:
Ausstattung im Homeoffice
Wenn ein Arbeitsplatz dauerhaft als Homeoffice genutzt wird, unterliegt er den Bestimmungen zum Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen regelmäßig zu überprüfen. Dafür benötigt er ein Zutrittsrecht zum Arbeitsplatz. Dieses muss er mit seinem Arbeitnehmer vereinbaren. Die Vereinbarung sollte die Regelung enthalten, dass der Zutritt zum Homeoffice nur nach vorheriger Genehmigung möglich ist.
Arbeitnehmer: Daten und Betriebsgeheimnisse schützen
IT-Sicherheit, Datenschutz und der Schutz von Betriebsgeheimnissen sind Themen, die auch im Homeoffice zu beachten sind. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben auch im Homeoffice zu gewährleisten. Welche Maßnahmen er dabei ergreift, hängt vom Einzelfall ab.
Viele Unternehmen untersagen ihren Mitarbeitern die Mitnahme sensibler Daten oder verweisen auf die ausschließliche Nutzung interner IT-Systeme. Der Einsatz technischer Maßnahmen ist oftmals vorgeschrieben. Dazu gehört die Nutzung von Verschlüsselungen und die Installation von VPNs (Virtual Private Networks).
Arbeitszeit im Homeoffice
Das Arbeitszeitgesetz gilt auch im Homeoffice. Mitarbeiter dürfen nicht länger als acht Stunden am Tag arbeiten. Ausnahmeregelungen sind in manchen Berufen möglich. Sollte das Unternehmen eine Auftragsspitze verzeichnen, darf die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden erhöht werden.
Dann müssen die Überstunden jedoch innerhalb der nächsten sechs Monate ausgeglichen werden. Viele Arbeitnehmer vereinbaren mit ihren Mitarbeitern, dass sie ihre Arbeitszeit im Homeoffice selbst dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Vorgesetzten dann in regelmäßigen Abständen vorzulegen. Legt der Arbeitgeber Wert auf die Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter, sollte er dafür feste Zeiten vereinbaren.