Abmahnung erhalten? So reagieren Arbeitnehmer richtig
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Abmahnung erhalten? So reagieren Arbeitnehmer richtig

Eine Abmahnung kann der Vorbote zu einer Kündigung sein. Wenn Sie an Ihrem Job hängen, ist jetzt kluges, besonnenes Handeln gefragt. Hier erfahren Sie, wie Sie als Arbeitnehmer am besten reagieren, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben – egal, ob zu Recht oder ungerechtfertigt.

Regel Nr. 1 bei Abmahnung: Arbeitgeber sollten zunächst Ruhe bewahren

Eine Abmahnung im Job kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. In jedem Fall setzt Ihr Arbeitgeber ein deutliches Zeichen: Er findet Ihr Verhalten am Arbeitsplatz inakzeptabel. Hier können unterschiedliche Pflichtverstöße bzw. Pflichtverletzungen die Grundlage der Abmahnung sein. Mit der Abmahnung gibt er Ihnen zu verstehen, dass Sie es ändern müssen, damit sie weiter zusammenarbeiten können. Eine derartige verhaltensbedingte Abmahnung hat in diesem Sinne eine Warnfunktion, sodass das Verhalten der Arbeitnehmer geändert wird, um das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten.

Harter Tobak, kaum jemand wird schließlich gern kritisiert. Oft der erste Reflex bei Abmahnung von Arbeitnehmern: Sich für das abgemahnte Verhalten zu rechtfertigen. Oder aber, es abzustreiten. Beides ist keine gute Idee. 

In den meisten Fällen erfolgt die Abmahnung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber schriftlich. Denn falls es bei der Abmahnung zu einer Auseinandersetzung vor Gericht kommt, ist so genau dokumentiert, welches Fehlverhalten dem Mitarbeiter vorgeworfen wird. Erhalten Sie eine schriftliche Abmahnung, nehmen Sie sie ruhig entgegen, lesen sie und sagen erst einmal nichts weiter dazu.

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Wenn sich eine Abmahnung andeutet, sollten Sie hellhörig werden.

Wenn der Vorgesetzte die Übergabe der Abmahnung mit einem persönlichen Gespräch verbindet oder Sie nur mündlich abmahnt, gilt das Gleiche: Zuhören, zur Kenntnis nehmen und erst einmal sacken lassen. Sie müssen die Abmahnung nicht unterschreiben und damit Ihr Fehlverhalten eingestehen. Lassen Sie sich auf keinen Fall dazu drängen. Unterschreiben Sie höchstens eine Empfangsbestätigung über den Erhalt der Abmahnung – mehr nicht.

Abmahnung: Arbeitnehmer müssen keine sofortige Stellungnahme abgeben

Oft werden Arbeitnehmer in der Abmahnung oder im Gespräch aufgefordert, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Manchmal sogar innerhalb einer bestimmten Frist. Dazu sind angemahnte Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet; lassen Sie sich also zu nichts drängen. Wenn Sie sich zu den Vorwürfen der Abmahnung äußern möchten, nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen, um Ihre Stellungnahme auszuarbeiten. Und ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzu.

Was tun nach der Abmahnung? Arbeitnehmer haben verschiedene Möglichkeiten

Zunächst geht es darum zu prüfen ob an den Vorwürfen in der Abmahnung etwas dran ist oder nicht. In der Regel sind Abmahnungen gerechtfertigt, wenn Arbeitnehmer etwa Einen Vertragsverstoß begehen. Ein Beispiel für einen Vertragsverstoß ist etwa Arbeitsverweigerung. Von der Rechtfertigung der Abmahnung hängt das weitere Vorgehen ab. Außerdem sollten Sie überlegen, ob es klüger ist, die Abmahnung einfach hinzunehmen und die Sache auf sich beruhen zu lassen. 

Dann ist die Abmahnung zwar in Ihrer Personalakte dokumentiert, hat aber keine weiteren Auswirkungen, solange Sie sich nichts anderes zuschulden kommen lassen. Und Sie vermeiden womöglich, dass tiefere Risse im Verhältnis zum Arbeitgeber nach der Abmahnung entstehen.

Kommt das für Sie nicht infrage, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

  • Eine schriftliche Entschuldigung, wenn Sie sich tatsächlich falsch verhalten haben und die Abmahnung aufgrund dessen erhielten. Das kann dafür sorgen, dass das Klima am Arbeitsplatz nicht dauerhaft vergiftet wird. Die Entschuldigung nach der Abmahnung sollten Sie allerdings mit Bedacht formulieren, damit Ihnen später kein Strick daraus gedreht werden kann. Am besten lassen Sie sich dabei von einem Anwalt beraten.
  • Ausspruch: Ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber, um eine gemeinsame Lösung nach der Abmahnung zu finden. Der Ausspruch kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn grundsätzlich ein gutes Betriebsklima herrscht und Sie eigentlich gut mit Ihrem Vorgesetzten auskommen. Möglicherweise kann die Abmahnung so zurückgenommen werden. Gibt es einen Betriebsrat, sollten Sie ihn zur Klärung der Abmahnung dazu bitten.
  • Eine Gegendarstellung zur Abmahnung abgeben, wenn Sie den Sachverhalt anders sehen und den Abmahnungsgrund so nicht hinnehmen. Sie können Ihre Sichtweise schriftlich darlegen und auch Beweise zusammentragen, die das Ihnen vorgeworfene Fehlverhalten erklären. Geben Sie eine solche Gegendarstellung ab, muss der Arbeitgeber sie in Ihre Personalakte aufnehmen. Das kann für Sie von Vorteil sein, wenn es später zu einer Kündigungsschutzklage kommt.
  • Bei unzulässigem Abmahnungsgrund vor Gericht ziehen: Sie können natürlich auch gegen die Abmahnung klagen. Gewinnen Sie den Prozess, muss der Arbeitgeber das Dokument aus Ihrer Personalakte entfernen. Angenehmer dürfte die Zusammenarbeit in dem Arbeitsverhältnis dadurch allerdings nicht werden.
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Gegen eine Abmahnung können Sie gerichtlich vorgehen.

Was tun bei ungerechtfertigter Abmahnung?

Wie Sie bei einer ungerechtfertigten Abmahnung vorgehen, hängt immer auch von der jeweiligen Situation ab. Fakt ist, dass Abmahnungen in der Personalakte es Arbeitgebern einfacher machen, Sie zu kündigen. Wobei es ein Irrglaube ist, dass nach einer bestimmten Anzahl an Abmahnungen automatisch die Kündigung folgt. Grundsätzlich kann ein Wiederholungsfall problematisch für das Arbeitsverhältnis sein: Wenn Ihnen ein bestimmtes Fehlverhalten begründeterweise bereits mehrfach angekreidet wurde, kann eine erneute Abmahnung der Tropfen sein, der das Fass zum Überlaufen bringt – und für die Kündigung sorgt. 

Wie oben beschrieben können Sie bei einer Ihrer Meinung nach ungerechtfertigter Abmahnung versuchen, den Arbeitgeber in einem klärenden Gespräch dazu zu bewegen, dass er die Abmahnung zurücknimmt. Gelingt dies nicht, können Sie Widerspruch einlegen und zu der Ermahnung eine Gegendarstellung abgeben. 

Folgende Punkte sollte Ihr Widerspruch zur Abmahnung unbedingt enthalten:

  • Ihren Namen, ggf. Personalnummer und Ihre Position im Unternehmen.
  • Ort- und Datumsangabe.
  • Schilderung der abgemahnten Situation bzw. des abgemahnten Verhaltens mit genauer Zeitangabe.
  • Ausführliche Darstellung Ihrer Sichtweise auf die Situation. Wichtig dabei: Legen Sie dem Arbeitgeber handfeste Beweise vor, die belegen, dass die Abmahnungsgründe haltlos sind. Das können zum Beispiel Mails mit uneindeutigen Arbeitsaufträgen oder völlig unrealistischen Deadlines sein, aber auch Zeugenaussagen von Kollegen.
  • Die Aufforderung, die ungerechtfertigte Abmahnung zurückzunehmen oder die Gegendarstellung in die Personalakte aufzunehmen.
  • Die Bitte, Sie über die Entscheidung in dieser Angelegenheit in Kenntnis zu setzen.
  • Ihre eigenhändige Unterschrift.

Sie müssen nach einer Abmahnung übrigens nicht sofort handeln. Denn es gibt bei einer Abmahnung keine fixe Widerspruchsfrist. Theoretisch können Sie einer Abmahnung auch noch Jahre später widersprechen. Allerdings dürfte es immer schwieriger werden, die Situation genau zu belegen und Zeugen zu finden, je mehr Zeit nach der Ermahnung verstrichen ist.

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