Aufgaben des Betriebsrats
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Aufgaben des Betriebsrats

Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten haben den gesetzlichen Anspruch auf einen Betriebsrat. Er vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Das sind die vielfältigen Aufgaben des Betriebsrats.

Im Betriebsverfassungsgesetz von 1972 ist festgeschrieben, dass Arbeitnehmer in Deutschland ein Mitbestimmungsrechte in größeren Unternehmen besitzen. Dies können sie wahrnehmen, indem sie einen Betriebsrat gründen. Er hat bei betrieblichen Entscheidungen ein Mitbestimmungsrecht, nicht jedoch in direkter Form in unternehmerischen Belangen.

Die konkreten Aufgaben des Betriebsrats

Der Betriebsrat achtet in privaten Firmen auf die Einhaltung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Vorschriften wie etwa zum Arbeitsschutz oder zur Gleichbehandlung (entsprechend zum Personalrat in öffentlichen Einrichtungen.) Der Betriebsrat hat bei allen Personalfragen ein Mitspracherecht, bei Einstellungen, Versetzungen oder Eingruppierung von Gehältern.

Wirkliche Mitbestimmung steht dem Betriebsrat bei Regelungen über die Arbeitszeit und Urlaubsregelungen zu, in punkto Akkord- und Mehrarbeit. Auch vor der Einführung von Leistungs- und Verhaltenskontrollen von Arbeitnehmern etwa durch Videoüberwachung oder Bildschirmarbeitsplätze muss der Betriebsrat gehört werden.

Gesetzlich verankerte Mitbestimmung

Darüber hinaus beruft der Betriebsrat Betriebsversammlungen ein und leitet diese, setzt betriebliche Weiterbildung für alle Beschäftigten durch und beurteilt die Erreichbarkeit von Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer.

Stehen große Veränderungen der Arbeitsabläufe oder des gesamten Betriebs an, etwa durch Verlegung, Zusammenschluss, Abspaltung oder Stilllegung, ist die Zustimmung des Betriebsrats gesetzlich vorgeschrieben. Bei massivem Stellenabbau kann der Betriebsrat den Arbeitgeber auch gerichtlich dazu zwingen, einen Sozialplan aufzustellen.

Betriebsräte im Aufsichtsrat

Für Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern gilt das Drittelbeteiligungsgesetz, wonach ein Drittel des Aufsichtsrates von Arbeitnehmern besetzt werden muss. Ab 2.000 Mitarbeitern erfolgt die Besetzung sogar paritätisch (Mitbestimmungsgesetz).

Auch ein Betriebsrat kann als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden, allerdings nicht in seiner Ratsfunktion. Ist er zudem zugleich Gewerkschaftsmitglied, hat er sich neutral zu verhalten und sich für alle Beschäftigten des Unternehmens einzusetzen.

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