Weiterbildung im Beruf: Die wichtigsten Regelungen
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Weiterbildung im Beruf: Die wichtigsten Regelungen

Eigentlich ist es eine klare Sache: Weiterbildung verbessert berufliche Chancen und nützt zudem dem Betrieb. Daher sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Chefs Fortbildungsmaßnahmen befürworten – oft kommt es deswegen aber zu Reibereien. Strittig kann sein, wer Weiterbildungen absolviert, wie es mit dem Zeitausgleich steht und wer die Kosten für die Maßnahme trägt.

Weiterbildung: Rechtliche Rahmenbedingungen

Erstaunlicherweise gibt es für die Weiterbildung, einen wichtigen Bereich des Arbeitslebens, nur wenige gesetzliche Regelungen. Fast alle Maßnahmen unterliegen der Abstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wollen Sie eine Weiterbildungsmaßnahme besuchen, gelten dafür:

  • die Regelungen der Bundesländer zum Bildungsurlaub
  • bei tarifgebundenen Firmen der Tarifvertrag
  • eventuell bestehende Betriebsvereinbarungen
  • Ihr Arbeitsvertrag

Innerhalb dieser Rahmenbedingungen sind alle weiteren Fragen zwischen Chef und Mitarbeiter auszuhandeln.

Zeitausgleich und Kostenübernahme

In welcher Form ein Arbeitnehmer Anspruch auf Zeitausgleich und Kostenübernahme hat – das hängt maßgeblich davon ab, auf wessen Initiative eine Weiterbildung erfolgt und wann die Maßnahme durchgeführt wird. Findet sie außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, muss ein Zeitausgleich verhandelt werden. Auch die Kostenfrage gilt es zu klären.

Ordnet der Chef das Seminar oder die Schulung an und findet die Veranstaltung während der Arbeitszeit statt, hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen. Müssen Sie die Weiterbildung zu anderen Zeiten absolvieren, ist das angemessen zu berücksichtigen: Ihr Chef kann Ihnen den zusätzlichen Zeitaufwand wahlweise

  • auszahlen,
  • auf ein Arbeitszeitkonto anrechnen oder
  • mit Freizeit ausgleichen.

Besuchen Sie eine Veranstaltung auf Eigeninitiative, kann die Zeit:

  • mit Urlaubsanspruch verrechnet werden,  
  • mit Überstunden verrechnet werden oder
  • nachgearbeitet werden.

Sofern die Weiterbildungsmaßnahme auch dem Unternehmen nützt, lassen sich andere Regelungen treffen. Beispielsweise können Sie die Kosten tragen, aber Ihr Chef gibt Ihnen dafür frei. Diese Fragen sind Verhandlungssache.

Arbeitgeber darf sich bei teuren Weiterbildungsmaßnahmen absichern

Vielfach werden bei freiwilligen Maßnahmen die Kosten von dem Partner getragen, der die Weiterbildung veranlasst. Natürlich kann ein Chef die Kosten übernehmen, wenn ein Mitarbeiter sich fortbilden möchte. Auch wenn sie dem Betrieb nützt, darf er die Finanzierung einer aufwendigen Maßnahme an Bedingungen knüpfen – eine Förderung wäre unwirtschaftlich, wenn der Mitarbeiter kurz nach Abschluss einer teuren Weiterbildung kündigt. Alle derartigen Regelungen müssen unbedingt vertraglich geregelt werden.

Vertragliche Absicherungen sind zulässig in Form von:

  • Rückzahlungsforderungen bei baldiger Kündigung und
  • zeitlicher Bindung an die Firma.

Beide Möglichkeiten können gestaffelt werden und sind rechtlich begrenzt. So müssen sich Bindungsfristen auch nach der Dauer der Weiterbildungsmaßnahme richten. Die Fristen haben verhältnismäßig zu sein und dürfen drei Jahre nicht überschreiten. Mögliche Rückzahlungen können nicht über den Kosten der Weiterbildungsmaßnahme liegen, da sie sonst Zwangs- oder Strafcharakter annehmen und das Recht auf eine freie Gestaltung des Arbeitslebens unverhältnismäßig einschränken würden.

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