Diese Rechte haben Auszubildende
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Diese Rechte haben Auszubildende

Auszubildende haben nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Viele Rechte sind im Gesetz festgehalten, andere ergeben sich aus besonderen Bestimmungen. Sie finden sich insbesondere im Berufsbildungsgesetz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Ausbildungsverordnung für den jeweiligen Beruf.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt alle Beschäftigten, auch Auszubildende, vor einer Diskriminierung. In der Ausbildung darf niemand durch Vorgesetze oder Arbeitgeber benachteiligt werden, § 1 AGG. Diese haben Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Auszubildenden vor einer Benachteiligung zu schützen.

Arbeitsmaterialien

Auszubildende erhalten sämtliche Arbeitsmittel, die sie für ihre Ausbildung benötigen, von ihrem Arbeitgeber gestellt. Sie haben die Arbeitsmittel im Gegenzug sorgsam zu behandeln, §§ 13 Nr.5, 14 BBiG.

Ausbildungsziel

Ausbilder haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Auszubildenden ihr Ausbildungsziel erreichen. In § 5 BBiG ist festgehalten, dass jedes Ministerium für den jeweiligen Ausbildungsberuf eine Ausbildungsverordnung erlässt. Darin ist die Dauer der Ausbildung genau geregelt. Außerdem hält die Ausbildungsordnung fest, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dem jeweiligen Beruf gehören.

Freistellung

Auszubildende haben das Recht, sich für die Berufsschule von der Arbeit freistellen zu lassen, § 15 BBiG. Die Unterrichtszeit ist als Arbeitszeit zu werten und entsprechend zu vergüten, § 9 II JArbSchG. Minderjährige Auszubildenden darf der Arbeitgeber vor und nach dem Unterricht nicht in den Betrieb einbinden, § 9 I JArbSchG.

Vergütung

Auszubildende haben nach § 17 I S.1 BBiG das Recht auf eine angemessene Vergütung. Eine Ausbildungsvergütung ist „angemessen“, wenn sie jährlich ansteigt. Sie darf die Empfehlungen der Branche oder des Tarifvertrages um maximal 20 Prozent unterschreiten.

Vertretung

Sobald sich in einem Betrieb mehr als fünf Auszubildende befinden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden. Nach § 64 III BetrVG bleiben Arbeitnehmer, die während ihrer Amtszeit das 25. Lebensjahr überschreiten, weiterhin Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Zeugnis

Jeder Auszubildende hat nach § 8 BBiG das Recht auf ein Ausbildungszeugnis. Dieses hat auf Verlangen auch Aussagen über das Verhalten und die Leistung im Ausbildungsbetrieb zu treffen.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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