Wichtige Alltagsfragen zur Krankschreibung
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Wichtige Alltagsfragen zur Krankschreibung

Viele Arbeitnehmer sind sich ihrer Rechte und Pflichten im Krankheitsfall nicht bewusst. Wir klären Sie über alltägliche Fragen mit Bezug zur Krankschreibung auf!

Trotz Krankheit Freizeitaktivitäten nachgehen?

Krankheit bedeutet nicht Bettlägerigkeit. Arbeitnehmer dürfen während ihrer Krankheit alles machen, was einer Genesung nicht im Wege steht. Arbeitnehmer mit einer Lungenerkrankung dürfen wegen der gesunden Luft ans Meer fahren. Und Arbeitnehmer mit einem gebrochenen Fuß dürfen zum Grillen in den Garten des Nachbarn gehen. Wer krank, aber nicht bettlägerig ist, darf auch ruhig im Supermarkt einkaufen. Arbeitnehmer sollten sich jedoch bewusst sein, dass der „Shopping-Marathon“ mit Bekannten verdächtigt wirkt. Der Arbeitgeber muss eine Pflichtverletzung auf Seiten des Arbeitnehmers aber erst einmal nachweisen.  

Sport bei Krankheit?

Auch hier gilt der Grundsatz, dass alles erlaubt ist, was der Genesung dient. Arbeitnehmer mit Nackenverspannungen dürfen zur Lockerung der Muskeln joggen. Ärzte empfehlen bei Depressionen und Burnout ebenfalls gerne spörtliche Betätigung. Spaziergänge an der frischen Luft stärken das Immunsystem und wirken sich positiv auf die Psyche aus. Wer sich aber trotz einer „Grippe“ zum Bergsteigen verabredet, muss mit einer Kündigung rechnen.

Krank: Ab in den Urlaub?

Arbeitnehmer, die sich krankmelden, dürfen sogar in den Urlaub fahren. Sie haben das Recht, sich dort aufzuhalten, wo sie möchten. Eine Krankheit fesselt sie nicht ans Bett.

Wilder Disco-Abend trotz Krankschreibung

Der Arbeitnehmer erscheint früh am Morgen im Büro und abends sichtet ihn der Vorgesetze in einem Tanzlokal. Wenngleich ein solches Verhalten die Glaubwürdigkeit des Arbeitnehmers erschüttert, ist ihm der Besuch von Tanzlokalen nicht verboten. Wer sich aber mit 40 Grad Fieber krankmeldet, dem kann ein solches Verhalten teuer zu stehen kommen. Anders sieht es hingegen aus, wenn sich der Mitarbeiter wegen einer Depression krankmeldete. Dann ist der Besuch von Vergnügungsstätten durchaus erlaubt.

Mails checken und Telefonate annehmen

Viele Arbeitgeber verlangen von ihren Arbeitnehmern, dass sie im Krankheitsfall E-Mails checken oder Telefonate annehmen. Dies ist oftmals auch im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt. Diese Vereinbarungen sind unwirksam, wenn der Mitarbeiter arbeitsunfähig ist. Der Arbeitnehmer darf sämtliche Aufforderungen von Seiten seiner Vorgesetzten ignorieren.

Es gibt aber Ausnahmen: Sollte der Arbeitgeber dringend Informationen benötigen, die ausschließlich der kranke Mitarbeiter hat, dann ist ein Anruf erlaubt. Ansonsten könnte der gesamte Betrieb stillstehen und erhebliche Verluste erleiden. Prinzipiell hat der Arbeitgeber die Pflicht, seinen Betrieb derart zu organisieren, dass er ohne kranke Mitarbeiter abläuft. Selbstverständlich sind aber Ausnahmen und freiwillige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer möglich.

Was passiert mit dem Urlaub?

Erkrankte Arbeitnehmer verlieren ihren Urlaubsanspruch nicht. Es handelt sich um Krankheitstage, nicht um Urlaubstage.

Krank im Urlaub

Arbeitnehmer, die im Urlaub krank werden, verlieren ihre Urlaubstage nicht. Sie sollten den Arbeitgeber unverzüglich über ihre Krankheit informieren. Dann bleibt der Urlaubsanspruch erhalten und die Urlaubstage verfallen nicht. Der Arbeitnehmer darf sie zu einem anderen Zeitpunkt nachholen.

Sinn und Zweck von Urlaubstagen liegen in der Erholung des Arbeitnehmers. Wenn dieser im Urlaub krank ist, kann er sich nicht erholen. Der Arbeitnehmer unterliegt bei einer Erkrankung im Urlaub strengen Nachweis-Pflichten. Er muss seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen und bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Kontrollbesuche durch den Arbeitgeber

Findige Arbeitgeber kennen Mittel und Wege, um vorgetäuschte Krankheiten aufzudecken. Vorgesetzte und Unternehmer dürfen versuchen, Informationen über den Zustand ihrer Mitarbeiter einzuholen. Schließlich sind sie bei einer Kündigung in der Beweispflicht. Sie müssen nachweisen, dass der Mitarbeiter tatsächlich „blau machte“. Unternehmer dürfen ihre Mitarbeiter deshalb in einem bestimmten Rahmen beschatten und kontrollieren.

Dabei dürfen sie aber nicht in die Privatsphäre eingreifen, beispielsweise zum Haus des Mitarbeiters fahren. Das Aufrufen sozialer Netzwerke wie Facebook ist hingegen erlaubt. Gleiches gilt für die Anfertigung von Fotos in der Öffentlichkeit. Denn der Arbeitnehmer befindet sich zum einen in der Öffentlichkeit, wo seine Privatsphäre kaum tangiert wird. Zum anderen haben Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, ihre Arbeitnehmer zu fotografieren. Schließlich sind sie es, die den Gegenbeweis vor Gericht zu führen haben. 

Rückwirkende Ausstellung einer Krankschreibung

Arbeitnehmer benötigen laut Gesetz ab dem dritten Krankheitstag einer Krankschreibung durch den Arzt. Doch wie ist die Sachlage, wenn der Arbeitnehmer bereits zwei Tage krank war? Muss er die Krankmeldung bei längerer Krankheit auf den dritten Krankheitstag datieren oder rückwirkend ausstellen lassen? Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Behandlung durch den Arzt zu bescheinigen ist.

Eine rückwirkende Krankschreibung ist nicht notwendig, aber durchaus erlaubt. Ärzte dürfen ihre Patienten für maximal drei Tage rückwirkend krankschreiben. Dafür müssen sie aber nachvollziehen können, dass der Patient bereits vorher arbeitsunfähig erkrankt war. Eine zeitliche Höchstgrenze für Krankschreibungen existiert nicht. Ärzte dürfen ihre Patienten auch für mehrere Wochen oder Monate krankschreiben.

Sollte der Zeitraum einer Krankschreibung überschritten werden, ist eine erneute Krankschreibung notwendig. Der Arbeitnehmer muss in der Zwischenzeit nicht erneut zur Arbeit erscheinen - krank ist krank. 

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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