Arbeiten in den Ferien: Rechtliche Regelungen zum Ferienjob
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Arbeiten in den Ferien: Rechtliche Regelungen zum Ferienjob

Bei einem Ferienjob gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit seinen besonderen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Das sagen die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeit von Kindern und Jugendlichen in den Schulferien.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kinderarbeit. Kinder sind laut Gesetz alle Minderjährigen bis 15 Jahren. Vom 15. Geburtstag bis 18. Geburtstag gelten sie als Jugendliche. Für ältere Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor.

„Kurzarbeit“ ab 13 Jahren

13- und 14-Jährige dürfen mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten nach dem Unterricht und in den Ferien schon bis zu zwei Stunden täglich arbeiten, wenn es sich um leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten handelt.

Die Arbeitszeit darf nicht vor acht Uhr morgens beginnen und nicht nach 20 Uhr enden. Wenn Kinder in Filmen oder am Theater mitwirken sollen, muss beim Jugendamt eine Genehmigung beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt nur unter strengen Auflagen zu Arbeitszeiten und Ruhephasen.

Richtiger Ferienjob erst ab 15 Jahren möglich

Jugendliche dürfen innerhalb und außerhalb ihrer Schul- oder Berufsausbildung schon länger arbeiten als Kinder. Nach dem Unterricht können Schüler auch ohne Einwilligung der Eltern täglich bis zu zwei Stunden jobben und zudem einen Ferienjob von maximal vier Wochen pro Kalenderjahr annehmen.

Beim Ferienjob gelten die gleichen Vorschriften für die Tages- und Wochenarbeitszeiten wie für Lehrlinge während der Ausbildung und für junge Arbeitnehmer vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Demnach dürfen Jugendliche nicht nachts zwischen 20 Uhr und sechs Uhr morgens arbeiten, zudem nur acht Stunden täglich und bis zu 40 Stunden wöchentlich.

Maximal ist eine Fünf-Tage-Woche erlaubt, Wochenendarbeit ist tabu.

In Ausnahmeregelungen für einzelne Branchen darf davon abgewichen werden. Dann müssen jedoch spätestens nach fünf Tagen Arbeit zwei Tage hintereinander zur Erholung folgen.

Branchenspezifische Regelungen für den Ferienjob

Abhängig von der Branche unterscheiden sich die Vorschriften für den Ferienjob. Während Jugendliche beim Bäcker oder in der Landwirtschaft schon um 5 Uhr früh anfangen dürfen, können sie in der Gastronomie und auch in der Landwirtschaft länger beschäftigt werden. Die Tagesarbeitszeit ist in Ausnahmefällen bis maximal 8,5 Stunden erlaubt, wenn sie an anderen Tagen kürzer ist. Während der Ernte dürfen Jugendliche in der Landwirtschaft sogar neun Stunden arbeiten und in einer Doppelwoche insgesamt 85 Stunden

Gesetzliche vorgeschriebene Pausen und Ruhezeiten

Auch Schichtarbeit ist beim Ferienjob möglich. Jugendliche dürfen bis zu zehn Stunden im Schichtdienst tätig sein, wenn danach eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden folgt. Beim Bergbau unter Tage sind maximal acht Stunden Schichtarbeit zulässig.

Bis zu elf Stunden (inklusive Pausen) täglich darf ein Ferienjob hingegen in folgenden Branchen dauern: im Gaststättengewerbe, auf dem Bau, in der Landwirtschaft und Tierhaltung. Nach zehn Stunden Arbeit hat der Arbeitgeber Jugendlichen eine Pause von 30 Minuten zu gewähren, bei einem Ferienjob von mehr als sechs Stunden täglich sind es 60 Minuten.

Ebenfalls im Arbeitsrecht geregelt ist der bezahlte Urlaub. Mit dem Ferienjob erwerben Jugendliche einen anteiligen Anspruch auf Urlaub. Ein 15-Jähriger hat einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresurlaub von 30 Tagen Urlaub, ein 16-Jähriger von 27 Tage und ein 17-Jähriger hat einen Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr von 25 Tagen.

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