Krankmeldung: Die rechtlichen Grundlagen
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Krankmeldung: Die rechtlichen Grundlagen

Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber Erkrankungen anzuzeigen. Die Anzeige- und Nachweispflichten für Arbeitnehmer regelt § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Der genaue Umfang der Krankmeldung ergibt sich oftmals aus dem Arbeitsvertrag. Wenn dieser keine Regelungen enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Unverzügliche Krankmeldung

5 I S.1 Entgeltfortzahlungsgesetz besagt, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Erkrankung mitzuteilen haben. Dies muss „unverzüglich“ geschehen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauern, ist spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen.

Der Arbeitgeber darf die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch schon früher verlangen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger dauern als in der Bescheinigung angegeben, ist erneut eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Sollte sich der Arbeitnehmer im Ausland aufhalten, so treffen ihn die gleichen Pflichten. Er muss dem Arbeitgeber schnellstmöglich seine Adresse am Aufenthaltsort mitteilen.

Die Fakten zur Krankmeldung im Überblick:

  1. Die Abgabe von Krankmeldungen erfolgt per Post und via Einschreiben. E-Mail und Telefongespräche sind Usus, aber im Zweifel nicht vor Gericht nachweisbar.
  2. Eine Krankmeldung erfordert ab dem dritten Tag ein ärztliches Attest. Bis dahin ist ein Attest normalerweise nicht erforderlich – es sei denn im Arbeitsvertrag ist etwas anderes festgehalten.
  3. Eine Krankmeldung sollte schnellstmöglich erfolgen.

Schnelles Handeln bei Krankheit ist wichtig

Viele Arbeitnehmer kennen ihre Rechte und Pflichten im Krankheitsfall nicht. Prinzipiell müssen sie nur zwei Pflichten beachten: Die Anzeige- und die Nachweispflicht. Die Nachweispflicht bezieht sich auf das ärztliche Attest als Beleg für die „Echtheit“ der Krankheit.

Die Anzeigepflicht umfasst die unverzügliche Krankmeldung beim Arbeitgeber. Arbeitnehmer, die plötzlich erkranken, sollten ihren Arbeitgeber spätestens eine halbe Stunde nach Arbeitsbeginn informieren. Dann hat er die Möglichkeit, auf den Arbeitsausfall zu reagieren. Arbeitnehmer sollten mit der Krankheitsanzeige keinesfalls bis nach dem Arzttermin warten. Bis dahin könnten dem Arbeitgeber große wirtschaftliche Schäden entstanden sein. Die Krankheitsanzeige selbst ist formfrei: Arbeitnehmer haben die freie Wahl, ob sie die Krankheit per Telefonat, E-Mail oder Brief übermitteln.

Anzweifeln der Krankmeldung

Manchmal kommt es zum Zerwürfnis mit dem Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber den Krankheitsfall anzweifelt, muss er seine Zweifel begründen. Sie müssen ernsthaft und mit Beweisen untermauert sein. Die Gegenbeweise dürfen aber nicht in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreifen.

Krankmeldung nach sechs Wochen

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihren kranken Arbeitnehmern bis zu sechs Wochen lang Lohn fortzuzahlen, § 3 EntgFG. Daraus schlussfolgern viele Arbeitnehmer, dass sie nach Ablauf von sechs Wochen keiner Anzeige- und Nachweispflicht mehr unterliegen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung entfällt ja nach Ablauf von sechs Wochen. Der Arbeitnehmer erhält nun von der Krankenkasse Krankengeld. Prinzipiell ist dieser Gedankengang auch richtig: In manchen Situationen ist die Vorlage einer Krankmeldung aber weiterhin erforderlich - beispielsweise, wenn der Arbeitsvertrag ein solches Verfahren vorsieht.

Krankmeldung ab dem ersten Tag

Arbeitnehmer orientieren sich bei ihrer Krankmeldung sehr oft an der gesetzlichen Vier-Tage-Frist. Gem. § 5 I EntgFG darf der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Der Arbeitnehmer ist automatisch dazu verpflichtet, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag eine solche Regelung beinhaltet. Alternativ darf der Arbeitnehmer die sofortige Krankmeldung aber auch vor Ort einfordern.

Kranke Kinder - der Sonderfall

Kranke Kinder machen vielen Arbeitnehmern das Arbeiten unmöglich. Sie müssen Zuhause bleiben und den Nachwuchs gesund pflegen. Dann müssen sie eine Bescheinigung vom Kinderarzt vorlegen. Diese weist den Pflegebedarf bei dem kranken Kind nach.

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu fünf Tagen. Soweit der Arbeitsvertrag keine entgegenstehenden Regelungen enthält, erhalten sie ihren vollen Lohn. Nach Ablauf der fünf Tage haben sie nur noch Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung. Arbeitnehmern stehen pro Kind bis zu 20 Krankheitstage im Jahr zu. Bei Alleinerziehenden verdoppeln sich die Zeiten. Die Fehlzeiten, die durch die Pflege von Kindern entstehen, wirken sich nicht auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer aus. 

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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