Urlaubsplanung: Wann darf ich als Arbeitnehmer meinen Urlaub buchen?
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Urlaubsplanung: Wann darf ich als Arbeitnehmer meinen Urlaub buchen?

Urlaub ist mehr als Vergnügen. Er dient der geistigen und körperlichen Regeneration, gehört also zum Beruf dazu. Von einer perfekten Urlaubsplanung profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber versucht, diesem Umstand mit flexiblen Regelungen zu entsprechen.

Klar gesagt: Einen Anspruch auf eine bestimmte Urlaubszeit gibt es nicht. Aber das Bundesurlaubsgesetz legt fest, dass der individuellen Urlaubsplanung nach Möglichkeit entsprochen werden muss. Eine willkürliche Ablehnung wäre für den Arbeitgeber daher nicht durchsetzbar.

Gründe für eine Urlaubs-Ablehnung

Grundsätzlich kommen zwei Gründe in Betracht, warum die Urlaubsplanung Makulatur wird: dringende betriebliche Erfordernisse und soziale Kriterien.

Dringende betriebliche Erfordernisse

Betriebliche Erfordernisse könnten beispielsweise durch einen plötzlichen Großauftrag entstehen, der aller Kräfte bedarf. Hier kann der Arbeitgeber mit einer Urlaubssperre reagieren, im Extremfall sogar die bereits erteilte Urlaubsgenehmigung wieder zurückziehen. Planbar ist das nicht. Der Arbeitnehmer ist hier zu einem Maximum an Flexibilität gezwungen.

Entstehen aufgrund des Widerrufs einer Urlaubsgenehmigung Kosten, ist der Arbeitgeber in der Pflicht und muss die entsprechenden Rechnungen begleichen. Zusätzlich besteht ein Anspruch, den Urlaub bei nächster Gelegenheit nachzuholen.

Soziale Gerechtigkeit

Etwas anders stellt sich die Sache im sozialen Bereich dar. Hier geht es um Ausgewogenheit und um die bestmögliche Entsprechung aller individuellen Bedürfnisse. Klassisches Beispiel: Die Mutter von Schulkindern braucht Urlaub in den Sommerferien, sonst nützt er ihr nichts. Sie genießt daher in den Ferienmonaten einen gewissen Vorrang gegenüber ihren Single-Kollegen.

Gehen Arbeitnehmer mit gegenseitigem Verständnis an die Urlaubsplanung heran, sind auch für den Arbeitgeber gerechtere Lösungen möglich. Kompromissbereitschaft ist gefragt und eine vorausschauende Urlaubsplanung kann helfen. Schließlich öffnet der „Urlaubsbasar“ ganz bestimmt auch im jeweils nächsten Jahr. 

Urlaubsplanung: Darf Urlaub zusammenhängend genommen werden?

Dauer-Urlaub ist ausdrücklich erwünscht, denn er bringt den besten Erholungseffekt. Daher muss Urlaub auf Wunsch zusammenhängend gewährt werden, zumindest wenn der Arbeitnehmer nicht als unabkömmlich gilt oder andere dringende betriebliche Erfordernisse dem Wunsch entgegenstehen. Mindestens zwölf Werktage müssen immer „am Stück“ gewährt werden.

Was tun, wenn es zu Streit um Urlaubszeiten kommt?

Können Sie sich nicht mit den getroffenen Urlaubsregelungen arrangieren, suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzen und/oder dem Betriebsrat. Das frühe Einreichen der eigenen Urlaubsplanung ist hier oft ein starkes Argument, gerade für die besonders begehrten Sommermonate. Wer langfristig plant, was im Sinne des Unternehmens ist, erarbeitet sich so ein gewisses Vorrecht.

Ein absolutes No-Go ist der Urlaubsantritt ohne Genehmigung des Arbeitgebers. Dies gilt als unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz und zieht meist die sofortige Kündigung nach sich.

Kann tatsächlich keine Einigung erzielt werden, bleibt als letzter Weg der Gang zum Arbeitsgericht. Sinnvoll ist das vor allem in Fällen, bei denen der gesetzliche oder vertragliche Anspruch auf Mindesturlaub vom Arbeitgeber nicht gewährt wird. Dieser liegt laut Bundesurlaubsgesetz bei 24 Tagen bei einer Sechs-Tage-Woche beziehungsweise bei 20 Tagen bei der meist üblichen Fünf-Tage-Woche. Die Regelungen im Arbeitsvertrag gehen meist noch deutlich über dieses Minimum hinaus.  

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