Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz - Das müssen Sie wissen
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Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz - Das müssen Sie wissen

Das Gesetz schützt nichtrauchende Arbeitnehmer seit dem Jahr 2002 vor den Gefahren von Tabakrauch am Arbeitsplatz. Der Gesetzgeber weitete den Nichtraucherschutz im Jahr 2007 auf öffentliche Gebäude und Gaststätten aus. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ein Rauchverbot am Arbeitsplatz auszusprechen. Ihre Arbeitnehmer müssen das Gebäude dann zum Rauchen verlassen. Die Berufsgenossenschaften empfehlen die Einrichtung zertifizierter Raucherkabinen, so wie sie häufig an Flughäfen zu sehen sind.

Gesetzliche Grundlagen

Der Nichtraucherschutz ist keine neue Erfindung. Er ist seit dem Jahr 2002 in der Arbeitsstättenverordnung verankert. Ausnahmen vom Raucherschutz gibt es nur für Gaststätten und Einrichtungen, die dem Publikumsverkehr geöffnet sind. Das „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit“ gilt seit dem 1. September 2007.

Dieses begründet ein Rauchverbot, das in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und in Einrichtungen des Bundes gilt. Den Bundesländern obliegt der Erlass von Ausnahmeregelungen. Viele Bundesländer haben Rauchverbote für Krankenhäuser, Behörden, Theater, Hochschulen, Gaststätten und Flughäfen erlassen. In der Ernährungs- und Gesundheitswirtschaft und in Fertigungsbetrieben sind Rauchverbote schon längst Alltag. Dies ist auf produktionstechnische und hygienische Vorschriften zurückzuführen.

Gefahren von Tabakrauch

Nichtraucher, die zwei Stunden in einem verrauchten Arbeitsraum verbringen, nehmen so viele Schadstoffe auf, als ob sie selbst eine Zigarette geraucht hätten. Tabakrauch enthält mehr als 4.800 Chemikalien, von denen mindestens 90 krebserregend sind. Der Passivrauch, der sich in Räumen sammelt, ist noch gefährlicher als der Rauch einer verbrennenden Zigarette.

Denn der Anteil an Blausäure, Formaldehyd und Benzol ist beim Passivrauch höher. Arbeitnehmer, die zehn bis 15 Jahre in verrauchten Räumen arbeiten, haben ein doppelt so hohes Lungenkrebsrisiko als unbelastete Arbeitnehmer. Das Brustkrebsrisiko verdoppelt sich gleichfalls. Das Risiko für Asthmaanfälle, infektiöse Lungenentzündungen und chronische Bronchitis steigt stark an. Tabakrauch kann Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Augenbrennen und Atembeklemmung auslösen.

Nichtraucherschutz: Gesetzliche Maßnahmen

Der Gesetzgeber führte verschiedene Maßnahmen zum Schutz von Nichtrauchern ein. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass die ergriffenen Maßnahmen wirksam sein müssen. Betriebe haben zur Etablierung eines wirksamen Nichtraucherschutzes insbesondere die folgenden Möglichkeiten:

- Einrichtung von Raucherecken und Raucherkabinen.

- Errichtung von Raucherräumen und Raucherpausenräumen.

- Rauchverbote im Gebäude und Einrichtung von Raucherplätzen außerhalb des Gebäudes.

Der Gesetzgeber empfiehlt Aufklärungsaktionen und Nichtraucherseminare. Die Maßnahmen zum Nichtraucherschutz sollten unter Beteiligung der Beschäftigten entwickelt werden. Die Akzeptanz von Maßnahmen durch Beschäftigte ist Voraussetzung für eine effektive Umsetzung des Nichtraucherschutzes. In Raucherräumen sollte die Entlüftung nicht mit der Lüftungsanlage zusammengelegt werden. Dies unterbindet, dass Tabakrauch in andere Räumlichkeiten gelangt. Erlaubt der Arbeitgeber das Rauchen in Einzelbüros, sollten Rauchverbote in Pausen- und Besprechungsräumen ausgesprochen werden.

Gesetzliche Vorschriften

Die Grundlage für den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz bildet § 5 Arbeitsstättenverordnung. Dieser besagt, dass Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen müssen, um ihre nichtrauchenden Beschäftigten vor den Gefahren von Tabakrauch zu schützen. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr muss der Arbeitgeber solche Maßnahmen nur treffen, soweit der Betrieb und die Art der Beschäftigung dies zulassen.

Als Arbeitsstätte gilt jede Räumlichkeit, in der sich Arbeitnehmer aufhalten. Darunter fallen auch Sozialräume wie Kantinen, Treppenhäuser und Bereitschaftszimmer. Die Arbeitsstättenverordnung ist zwingend. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer geeignete Maßnahmen ergreifen muss. Ob sich ein Arbeitnehmer gestört fühlt oder nicht, ist irrelevant.

Ausnahme Gaststätte

Arbeitsstätten, die von „Natur“ aus so angelegt sind, dass die Umsetzung von Nichtraucherschutzmaßnahmen nicht möglich ist, sind in einem geringeren Umfang zu schützen. Darunter fallen insbesondere Gaststätten. Dort kommen Arbeitnehmer naturgemäß mit rauchenden Gästen in Kontakt. Der Arbeitgeber ist nicht vollständig von seinen Schutzpflichten befreit. Er muss vielmehr die zur Verfügung stehenden Mittel zum Schutz seiner Arbeitnehmer einsetzen.

Rechte von Nichtrauchern

Nichtraucher dürfen ihre Schutzrechte aktiv einfordern. Sie haben nach § 5 Arbeitsstättenverordnung ein individuelles Recht, das sie einklagen können. Nichtrauchende Arbeitnehmer sollten zunächst den Kontakt zu rauchenden Kollegen suchen und versuchen, eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

Ist dies nicht möglich, sollten sie sich an ihre Vorgesetzten wenden. Sie dürfen sich auch den Betriebs- oder Personalrat, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt wenden. Sollte der Arbeitgeber trotz mehrfacher Aufforderung nicht einschreiten, dürfen sich Arbeitnehmer an die staatliche Aufsichtsbehörde wenden. Sollte der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen ergreifen, hat der Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht.

Seinen Lohn erhält er trotz Arbeitsverweigerung. Arbeitgeber, die gegen behördliche Auflagen verstoßen, müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 Euro rechnen.

Rechte von Nichtrauchern

Arbeitgeber dürfen keine absoluten Rauchverbote verhängen. Sie haben das Persönlichkeitsrecht rauchender Arbeitnehmer zu achten und müssen ihnen die Möglichkeit geben, Raucherpausen im Freien durchzuführen. Ein Rauchverbot für bestimmte Räumlichkeiten darf im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Bei einem Verstoß droht dem rauchenden Arbeitnehmer eine Abmahnung oder bei Wiederholung sogar eine Kündigung.

Rauchende Arbeitnehmer, die zum Rauchen das Gebäude verlassen, gehen in dieser Zeit nicht ihrer Arbeit nach. Der Arbeitgeber muss für Raucherpausen keinen Lohn zahlen, ganz nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Geld“. Wenn der Arbeitsgeber dies anordnet, müssen seine Arbeitnehmer über ihre Raucherpausen Buch führen oder sich für die Zeit der Raucherpause ausstempeln.

Die Zeit, in der sie geraucht haben, müssen sie nacharbeiten. Dies gilt jedoch nicht für Raucherpausen, die während der regulären Arbeitspausen stattfinden.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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