Kinderkrankengeld: Sind Sie anspruchsberechtigt?
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Kinderkrankengeld: Sind Sie anspruchsberechtigt?

Bei einer Erkrankung des Kindes braucht es Mama oder Papa daheim – die Pflege geht vor, der Job muss warten. Wer aber kommt für den finanziellen Ausfall auf? Gesetzlich Krankenversicherte sind hier im Vorteil: Ihnen steht nach Antragstellung für eine begrenzte Dauer Kinderkrankengeld zu.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes, oft auch als Kinderpflege-Krankengeld bezeichnet, beträgt 90 Prozent vom Netto-Verdienst, der Ihnen auch bei der Arbeit zustehen würde. Haben Sie in den vergangenen 12 Monaten eine beitragspflichtige Einmalzahlung erhalten, egal in welcher Höhe, erhöht sich das Kinderkrankengeld pauschal auf volle 100 Prozent. Einschränkung: Das Krankengeld  ist auf 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenkasse begrenzt.

Voraussetzungen für den Bezug von Kinderkrankengeld  

Die Zahlung des Kinderkrankengeldes setzt voraus, dass Sie und auch Ihr Kind gesetzlich krankenversichert sind. Ist das Kind also zum Beispiel über Ihren privat versicherten Partner gemeldet, besteht kein Anspruch.

Für den Kinderkrankengeld-Bezug müssen Sie einen Antrag bei der Krankenkasse stellen und mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Erkrankung des Kindes besteht. Es darf zudem keine andere Person im Haushalt leben, die die Pflege übernehmen könnte. Das gilt bei Alleinerziehenden automatisch als gegeben, bei Paaren ist die Berufstätigkeit des Partners Bedingung.  

Das erkrankte Kind darf das 12. Lebensalter noch nicht vollendet haben. Ausnahme: Bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung entfällt die Altersgrenze.  

Mögliche Dauer der Zahlung

Kinderkrankengeld wird pro Kind und Elternteil für zehn Tage im Kalenderjahr gezahlt. Das bedeutet: Hat ein Elternteil bereits zehn Tage verbraucht, kann der Partner die Pflege übernehmen und den Antrag auf Kinderkrankengeld stellen. Bei Alleinerziehenden beträgt die Maximaldauer 20 Tage.

Haben Sie mehrere Kinder, besteht der Anspruch für jedes Kind – allerdings nur bis zu 25 Tagen im Kalenderjahr. Alleinerziehende haben eine Obergrenze von 50 Tagen.

Keine Begrenzungen gibt es bei Kindern, die palliativ-medizinisch behandelt werden. Hier endet die Zahlung erst mit Eintritt des Todes.       

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