Schuften bei 30 Grad Celsius: 5 Heiße Tipps aus dem Arbeitsrecht
© John Smith, Fotolia/
Letztes Update am: 

Schuften bei 30 Grad Celsius: 5 Heiße Tipps aus dem Arbeitsrecht

Endlich ist der Sommer da! Doch wenn das Büro zur Sauna wird, ist es schnell vorbei mit der Freude – und der Konzentration. Was kann man tun, wenn man am Arbeitsplatz förmlich zerfließt?

1. Das Arbeitsrecht kennt kein Hitzefrei

Um es vorwegzunehmen: So etwas wie ein “Recht auf Hitzefrei” besteht für Angestellte nicht. Dennoch gibt es Regelungen zum Arbeitnehmer-Schutz, und zwar in der Arbeitsstättenverordnung. Darin ist festgelegt, welche Sicherheits- und Gesundheitsvorkehrungen der Arbeitgeber zu treffen hat, um den Arbeitsplatz betriebsbereit zu halten. Denn: Ab 30 Grad Celsius schwindet die Konzentration nachweislich.

2. Schutzvorkehrungen im Büro

Grundsätzlich sollte die Bürotemperatur nicht über 26 Grad Celsius liegen. Ist es an heißen Sommertagen im Büro deutlich wärmer, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen. Ab einer Temperatur von 30 Grad Celsius ist er in der Pflicht. Dazu zählt unter anderem der Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung, beispielsweise durch Jalousien. Auch eine Lockerung der Bekleidungsregeln bei Hitze im Büro, das Aufstellen von Ventilatoren oder eine Klimaanlage können hilfreiche Maßnahmen sein.

Lässt der Bürobetrieb es zu, kann auch eine Anpassung der Arbeitszeit vorgenommen werden. Bei starker Hitze ist die Arbeit in den kühleren Morgen- oder Abendstunden eine echte Alternative.

3. Hitzeschutz im Außenbereich

Wer draußen arbeitet, muss besondere Vorsicht walten lassen. Der Arbeitgeber kann zum Schutz beispielsweise ein Sonnensegel spannen. Wofür er unbedingt sorgen sollte: Kopfbedeckungen und Wasser. Auch eine Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor (LSF) sowie Sonnenbrille sollten nicht fehlen. Die Langzeitfolgen ungeschützter Sonneneinstrahlung können sonst schlimmstenfalls Hautkrebs oder Grauer Star sein.

Werden die Ozonwerte überschritten oder gar Sommersmog gemeldet, müssen körperlich schwere Arbeiten eingeschränkt werden. Die entsprechende Empfehlung des Umweltbundesamtes ist bindend für Firmen.

4. Ab 35 Grad Celsius wird das Büro zur Tabuzone

Ergreift der Chef oder die Chefin auch bei 35 Grad Celsius und mehr keine Kühlungsmaßnahmen, ist das Arbeiten im Büro unzumutbar. Werden keine Ausweichmöglichkeiten geboten (zum Beispiel andere kühlere Räume oder Homeoffice) und ist die tropische Hitze im Büro nicht nur dem kurzfristigen Ausfall der Klimaanlage geschuldet, können Angestellte die Arbeit verweigern werden. Doch Vorsicht: Die Arbeitspause gilt nur so lange, wie die Bürotemperatur unerträglich bleibt. Sinkt das Thermometer unter 35 Grad Celsius, muss die Arbeit wieder aufgenommen werden.

Bevor Sie voreilig den Arbeitsplatz gegen den Strand eintauschen, muss der Arbeitgeber allerdings die Gelegenheit zur Abhilfe haben. Den Betriebsrat einzuschalten kann sich ebenfalls lohnen – vorausgesetzt das Unternehmen hat einen. Und es gibt noch eine Ausnahme: An speziellen Hitzearbeitsplätzen, wie einer Schweißerei, gelten Sonderregeln.

5. Besondere Umstände – besonderer Schutz

Stillende Mütter, Schwangere und gesundheitlich beeinträchtigte oder ältere Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, dass das Thermometer nicht über die 26-Grad-Marke klettert. Allerdings bleibt es dem Arbeitgeber überlassen, wie er Kühlung verschafft. Ein Anspruch auf konkrete Maßnahmen, etwa die Installation einer Klimaanlage, besteht in keinem der genannten Fälle.

Wie finden Sie diesen Artikel?