Steuern sparen: Wie Sie selbst Einfluss nehmen können
© Chainarong Prasertthai/ iStock / Getty Images Plus
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Steuern sparen: Wie Sie selbst Einfluss nehmen können

Wieviel Steuern Sie zahlen müssen, ist abhängig von Ihren Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungsjahr sowie von Ihrer persönlichen Lebenssituation. Wenn Sie Steuern sparen wollen, können Sie alle drei Dinge aktiv beeinflussen. Das zahlt sich fast immer aus.
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Das nahende Jahresende legt auch die Frage nahe: Haben Sie die möglichen Freibeträge bereits ausgereizt? Anderenfalls sollten Sie überlegen, vielleicht den einen oder anderen Kauf noch im alten Kalenderjahr zu tätigen. Oder Sie beauftragen noch schnell Handwerker und lassen Ihre  Wohnung in der Vorweihnachtszeit in neuem Glanz erstrahlen. Mit diesen und weiteren Tipps können Sie aktiv Steuern sparen:

Schönheitsreparaturen in der Wohnung

Ein Fünftel der Lohnkosten für Handwerker in den eigenen vier Wänden können Sie von der Steuer absetzen. Die jährliche Höchstgrenze liegt bei 1.200 Euro. Wenn Sie also bisher in diesem Jahr weniger als 6.000 Euro in die Verschönerung Ihrer Wohnung investiert haben, können Sie mit einem schnellen Auftrag an Handwerker noch Steuer-Euros sparen. Das gilt für Eigentümer und  Mieter gleichermaßen.

Tipp: Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Putzarbeiten oder die Gartenpflege lassen sich ebenfalls zu 20 Prozent von der Steuer absetzen. Hier fällt die Obergrenze mit 4.000 Euro noch deutlich großzügiger aus.

Steuern sparen trotz Mieteinnahmen

Es klingt nach einem Trick, und das ist es auch. Aber es ist legal, wenn Eltern, die eine Wohnung vermieten, diese zum Nießbrauch ihrem eigenen Sprössling als Ersatz für den Barunterhalt überlassen. Dieser übernimmt dann an ihrer Stelle die Vermietung und produziert damit eigene Einnahmen. Zugleich entfallen die Einnahmen bei den Eltern, die meist weit besser verdienen als ihre Kinder, die mitten in der Ausbildung stecken. Dieser Unterschied wirkt sich steuersenkend aus.

Kosten für Aus- und Weiterbildung absetzen

In punkto Steuersparen wird beim Thema Aus- und Weiterbildung häufig unnötig Geld verschenkt. Denn viele wissen nicht, dass sich die Kosten dafür auch rückwirkend absetzen lassen. Die Frist beträgt stolze sieben Jahre. Wenn jemand also erst eine Weiterbildung absolviert und sich dann den Traumjob angelt, kann er die Lehrgangsgebühren bei den Werbungskosten (Anlage N) geltend machen. So können die Kosten für die Studentenzeit noch Jahre später den Berufseinstieg erleichtern.  

Umzug muss nicht berufsbedingt sein

Fast allen Steuerzahlern ist bekannt, dass ein berufsbedingter Umzug bei der Einkommenssteuererklärung absetzbar ist. Aber auch Umzüge, die nicht berufsbedingt erfolgen, können steuerliche Erleichterungen nach sich ziehen. Wenn sich durch die neue Bleibe die Entfernung zur Arbeitsstelle verringert, reicht allein schon dieser Tatbestand, um die Umzugskosten geltend zu machen.

Tipp: Wenn Sie tatsächlich jobbedingt in eine andere Stadt umziehen müssen, Ihren Lebensmittelpunkt aber beim Partner „daheim“ behalten, können Sie dafür einen Mehraufwand anrechnen. Er beträgt für drei Monate 24 Euro pro Tag. Dazu addieren sich die Kosten für die doppelte Haushaltsführung. Alternativ können Sie auch die gefahrenen Kilometer mit 30 Cent/km geltend machen. So oder so kommt häufig schnell eine größere Summe zusammen.

Vorauszahlungen leisten

Falls es in einem Jahr – zum Beispiel aufgrund von Bonuszahlungen – besonders gut läuft, können Sie durch die vorzeitige Überweisung von Krankenversicherungsbeiträgen im laufenden Jahr noch hohe Kosten erzeugen. Das wirkt sich steuerlich mindernd aus. Bis zu 30 Monatsbeiträge im Voraus können freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat Krankenversicherte überweisen. Damit werden die Kosten im laufenden Jahr berücksichtigt, was die Steuern senkt.

Betriebliche Altersvorsorge als legaler Steuertrick

Wenn das Gehalt nicht direkt aufs Konto fließt, sondern zum Beispiel in die betriebliche Altersvorsorge, wird das mit Steuerfreiheit belohnt. Bis zu 500 Euro im Jahr können Sie dadurch sparen. Auch wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Diensthandy zur Verfügung stellt, das auch privat genutzt werden darf, sollten Sie nicht lange überlegen. Anders als beim Dienstwagen fällt hier kein geldwerter Vorteil an, der zusätzlich versteuert werden muss.

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