Diese Handwerkerkosten können Sie von der Steuer absetzen
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Diese Handwerkerkosten können Sie von der Steuer absetzen

Als Steuerzahler können Sie jährlich Handwerkerkosten in Höhe von bis zu 6.000 Euro von der Steuer absetzen. Doch was sollten Sie hier beachten? Was gilt für Vermieter und Mieter? 

Handwerkerkosten absetzen: die Fakten im Überblick

Sie dürfen jährlich bis zu 6.000 Euro Handwerkerkosten von der Steuer absetzen. Dies führt zu einer Steuerersparnis von bis zu 1.200 Euro. Heben Sie die Rechnung als Nachweis auf und denken Sie daran, dass Sie nur 20 Prozent der Handwerkerrechnung absetzen können. Darin sind Verbrauchsmaterialien und Anfahrtskosten enthalten. Sie dürfen nur Handwerkerkosten absetzen, die der Renovierung oder dem Erhalt eines Grundstücks dienen. Sie dürfen beim Finanzamt ausschließlich Rechnungen einreichen, die Sie per Überweisung beglichen haben. Barzahlungen sind nicht absetzbar. Ob Sie dafür eine Quittung erhielten, ist unerheblich. Denken Sie daran, dass Handwerkerkosten zusammen mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Minijobs absetzbar sind.

Gibt es bestimmte Voraussetzungen für einen Steuerabzug?

Sie dürfen Handwerkerkosten nur dann absetzen, wenn Sie den Handwerker als Privatperson beauftragen. Der Handwerker muss die Arbeiten in einer selbst genutzten Wohnung oder auf dem dazugehörigen Grundstück durchführen. Steuerlich absetzbar sind auch Handwerkerkosten, die bei einem Wochenendhaus oder einer Zweit- bzw. Ferienwohnung anfallen. Hier dürfen Sie sämtliche Kosten für Verschönerungen und Renovierungen ansetzen.

Keine steuerliche Absetzbarkeit bei Neubauten

Sie bauen ein Haus? Dann dürfen Sie die Handwerkerkosten nicht steuerlich absetzen. Die Finanzämter fördern nur Bautätigkeiten in bestehenden Haushalten. Sämtliche Renovierungsarbeiten wie der Austausch von Fenstern, die Neuanschaffung einer Heizung oder das Streichen von Räumlichkeiten sind hingegen absetzbar. Erweitern Sie die Fläche im Haus, dürfen Sie die damit verbundenen Handwerkerkosten auch absetzen. Hierzu gehört der Bau eines Wintergartens oder Carports, das Anlegen eines Gartens oder einer Außenanlage, Pflasterarbeiten oder der Ausbau des Dachgeschosses.

Steuern sparen durch Wartezeit

In manchen Situationen verweigert das Finanzamt die Anerkennung der Handwerkerkosten. Bauen Sie ein Haus und erledigen Sie wenige Monate später Restarbeiten, verweigert das Finanzamt die Absetzbarkeit der Handwerkerkosten. Warten Sie besser etwas ab und setzen Sie den Putz an der Fassade als Renovierungsarbeit an. Ist der zeitliche Abstand zwischen Steuerabzug und Neubau zu gering, drohen hier Komplikationen.

Zahlen Sie niemals bar

Das Finanzamt möchte Schwarzarbeit bekämpfen. Zahlen Sie den Handwerker bar aus, erkennen die Behörden die Rechnung nicht an. Überweisen Sie die Rechnung am besten oder zahlen Sie über eine Kreditkarte. Hier ist wichtig, dass Sie die elektronische Zahlung nachweisen können.

Wie viel dürfen Sie insgesamt absetzen?

Sie dürfen lediglich 20 Prozent der Handwerkerrechnung von den Steuern abziehen. Dieser Betrag enthält auch die Mehrwertsteuer, ist also nicht vom Netto-Betrag aus zu berechnen. Sie dürfen maximal 6.000 Euro pro Jahr absetzen. Dies führt zu einer Steuerersparnis von bis zu 1.200 Euro pro Jahr.

Welche Leistungen können Sie absetzen?

Sie dürfen insbesondere die folgenden handwerklichen Tätigkeiten absetzen:

- Handwerkerlohn,

- Fahrtkosten,

- Gerätekosten,

- Verbrauchsmittel,

- Entsorgung von Abfällen,

- Verbrauchsmaterialien wie Klebeband,

- TÜV-Kontrollen eines Fahrstuhls,

- Überprüfung von Blitzschutzanlagen

- Malerarbeiten,

- Austausch und Renovierung von Fenstern,

- Schlüsseldienst,

- Dach- und Fassadenarbeiten,

- Modernisierungsarbeiten,

- Reparatur von Haushalts- und Elektronikgeräten.

Nicht absetzbar sind die Materialien selbst, also Baustoffe, Farbe und Tapeten.

Wie sollten Sie vorgehen?

Teilen Sie dem Handwerker schon im Vorhinein mit, dass Sie seinen Arbeitslohn von der Steuer absetzen möchten. Dieser weist die Arbeits- und Materialkosten dann gesondert aus. Beauftragen Sie einen Handwerker über ein Onlineportal, benötigen Sie auch hier eine ordnungsgemäße Rechnung. Versuchen Sie weitere steuerliche Vergünstigungen zu nutzen. Manche Handwerkertätigkeiten überschneiden sich mit haushaltsnahen Dienstleistungen und der Beschäftigung von Minijobbern. Kombinieren Sie die drei Höchstgrenzen geschickt, profitieren Sie von einer Steuerersparnis von bis zu 5.710 Euro.

Ausgewählte Handwerkertätigkeiten

Für manche Handwerkertätigkeiten gibt es Sonderregelungen. Grundsätzlich gilt, dass Sie nur eine Renovierung oder Reparatur absetzen können, nicht aber einen Neubau. Eine Stützmauer im Garten ist aber dennoch absetzbar. Sollten Sie eine Wohnung erben und beauftragte der Verstorbene die Handwerkerleistungen noch vor seinem Tod, dürfen Sie die damit verbundenen Kosten in der eigenen Steuererklärung absetzen. Als Mieter einer Immobilie dürfen Sie Steuervergünstigungen nutzen, falls Sie die Handwerkerarbeiten selbst in Auftrag geben. Sie dürfen auch Handwerkerleistungen absetzen, die in den Nebenkosten enthalten sind. Für Vermieter gelten hier andere Regeln. Vermieter dürfen den Handwerkerlohn nicht direkt absetzen. Diese haben aber die Möglichkeit, den Handwerkerlohn als Werbungskosten geltend zu machen.

Splitten Sie Rechnungen auf

Sie beauftragen den Handwerker zum Jahresende? Dann prüfen Sie, ob der Handwerker eine Teilrechnung im aktuellen Jahr und die nächste Rechnung im folgenden Jahr ausstellen kann. So können Sie den Höchstbetrag in beiden Jahren geltend machen, also doppelt so viele Handwerkerkosten von der Steuer absetzen. Rechnungen dürfen Sie aber grundsätzlich nur in dem Jahr absetzen, in dem der Handwerker diese ausstellte.     

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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