Was ist Ehegattensplitting?
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Was ist Ehegattensplitting?

Ob Ehepaar oder eingetragene Lebenspartnerschaft: Das Ehegattensplitting bringt steuerliche Vorteile. Ehepartner können zwischen einer Einzel- und einer Zusammenveranlagung wählen. Die Zusammenveranlagung (Splitting) bringt oft erhebliche Steuervorteile. Doch was bedeutet Splitting konkret? Inwieweit profitieren Ehegatten vom Splitting?

Ehegattensplitting: Steuerliche Vorteile für Ehepartner

Je größer der Unterschied zwischen den Einkommen der beiden Ehepartner ist, desto höher ist der finanzielle Vorteil des Splittings. Dieses bringt für Ehepartner, die in etwa gleich viel verdienen, kaum Vorteile. Deshalb lohnt es sich, genau hinzuschauen. Rechnen Sie zunächst nach, ob Ihnen das Ehegattensplitting steuerliche Vorteile bringt. Danach können Sie die Zusammenveranlagung auf dem Mantelbogen der Steuererklärung beantragen. Die gemeinsame Steuererklärung müssen die Ehepartner beide unterzeichnen.

Wann dürfen Sie splitten?

Voraussetzung für das Ehegattensplitting ist, dass Sie als Ehepartner nicht getrennt leben und nicht geschieden sind. Sie müssen eine Lebenspartnerschaft eingetragen haben oder standesamtlich verheiratet sein. Ob Sie kirchlich verheiratet sind oder nicht, ist irrelevant. Unwichtig ist auch, wie lange Sie verheiratet sind. Heiraten Sie am 31. Dezember des Jahres, dürfen Sie die Steuererklärung für das gesamte Jahr zusammen erstellen. Sie können das Ehegattensplitting nur beanspruchen, wenn beide Ehepartner ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Sie müssen zumindest zu 51 Prozent des Jahres in Deutschland leben. Die Ehe- oder Lebenspartner dürfen nicht dauernd getrennt leben, müssen also eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden.

Welche Vorteile bringt das Splitting?

Das Splittingverfahren für Ehepartner ist steuerlich vorteilhaft. Das Finanzamt ermittelt die Einkünfte der Ehegatten bzw. Lebenspartner zunächst getrennt. Anschließend rechnet es die Beträge zusammen und erstellt eine gemeinsame Einkommenssteuererklärung. Die Ehepartner erhalten einen gemeinsamen Steuerbescheid. Das Splittingverfahren hat den folgenden Vorteil: Das Finanzamt legt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zugrunde und verdoppelt die Steuer darauf. Die andere Hälfte des Einkommens bleibt steuerfrei. Auf diese Weise sinkt der durchschnittliche Steuersatz stark ab. Wichtig: Beide Ehepartner haften für die gemeinsame Einkommenssteuer. Jeder Ehepartner muss im Zweifelsfall die Steuer des jeweils anderen Ehepartners übernehmen, kann diese aber dann von dem Ehepartner zurückfordern. Die Zusammenveranlagung der Einkommenssteuer führt sehr oft zu einem niedrigeren Steuersatz. Der Grund dafür ist, dass die Steuerlast nicht linear, sondern überproportional zum Einkommen steigt. Je mehr Sie verdienen, desto höher ist die Steuerlast.

Witwensplitting: Eine Sonderform des Splittings

Geschiedene und verwitwete Personen müssen die Einzelveranlagung wählen. Sie können aber unter Umständen dennoch von einem Splittingtarif profitieren. Stirbt einer der Ehe- oder Lebenspartner, möchte der Staat dem überlebenden Partner durch eine finanzielle Entlastung helfen. Beim Witwensplitting darf der überlebende Partner den Splittingtarif im Todesjahr und im Folgejahr beanspruchen. Ein Ehegattensplitting ist auch im Scheidungsjahr möglich, sollte einer der Ehepartner in diesem Jahr erneut heiraten. Dann darf er sich mit dem neuen Partner zusammen veranlagen lassen. Befindet sich ein Ehepaar im sogenannten Trennungsjahr vor der Scheidung, darf es sich weiterhin gemeinsam veranlagen lassen. Denn hier besteht die Ehe weiterhin: Das Trennungsjahr dient nur zur Vorbereitung der Scheidung.

Können Sie die Veranlagungsart jederzeit ändern?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Sie können bei jeder Einkommenssteuererklärung erneut entscheiden, ob Sie sich als Ehepaar getrennt oder zusammen veranlagen lassen möchten. Ist der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig, dürfen Sie die einmonatige Einspruchsfrist nutzen, um die Veranlagungsart zu ändern. Ist der Steuerbescheid rechtskräftig, ist dies nicht mehr möglich. Ausnahme: Der Steuerbescheid eines Ehegatten wird berichtigt, aufgehoben oder geändert.

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