Abfindung, Urlaubsgeld und Co: Einmalzahlungen richtig versteuern
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Abfindung, Urlaubsgeld und Co: Einmalzahlungen richtig versteuern

Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Treueprämien und Abfindungen versprechen ein schönes Plus auf dem Konto – das oft aber nicht so groß ausfällt wie erhofft. Der Grund: Solche Einmalzahlungen müssen voll versteuert werden. Erwarten Sie eine Abfindung, sollten Sie daher mit einem Steuerberater sprechen, die Materie ist kompliziert. So gibt es beispielsweise Steuerermäßigungen für Abfindungen nach Jobverlust. Lesen Sie hier, wie Sie kleine und große Einmalzahlungen am besten versteuern.

Bei Einmalzahlungen schlägt der Fiskus zu

Zu den Einmalzahlungen gehören unter anderem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Abfindungen, Treueprämien und Jubiläumszahlungen. Auf viele diese Sonderzahlungen haben Sie ein Anrecht, sofern sie sich aus dem Arbeitsvertrag, den Tarif- oder Betriebsvereinbarungen oder aus betrieblicher Übung ergeben. Andere sind einmalige, freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, beispielsweise anlässlich eines Firmenjubiläums. Eines haben all diese Einmalzahlungen gemeinsam: Sie müssen voll versteuert werden.

Einmalzahlung nach Jahressteuertabelle versteuern

Die Besteuerung erfolgt nach der Jahressteuertabelle. Der Arbeitgeber rechnet hierfür das Jahresentgelt und die Jahreslohnsteuer aus. Dann wird berechnet, wie das Jahresgehalt zuzüglich der Einmalzahlung zu versteuern ist. Die Mehrbelastung wird von der Einmalzahlung abgezogen. Wegen der Progression sind die Abzüge für die Einmalzahlung in vielen Fällen höher als die üblichen Abzüge. Um wieviel höher genau, hängt vom persönlichen Einkommenssteuersatz und von der Höhe der Einmalzahlung ab.

Wann Einmalzahlungen versteuert werden

Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer bei der Auszahlung ab. Es gilt immer der Zeitpunkt des Zuflusses. Insofern wird die Einmalzahlung anders behandelt als die Lohnzahlung. Wenn beispielsweise das Dezembergehalt am 2. Januar gezahlt wird, gehört es steuerlich in das vergangene Jahr. Das Weihnachtsgeld, das zum gleichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, ist jedoch im neuen Jahr als Einmalzahlung zu versteuern.

Einmalzahlungen zur Entschädigung versteuern

Einmalzahlung ist nicht Einmalzahlung: Einen ermäßigten Steuerabzug kann es geben, wenn die Einmalzahlung als Entschädigung oder als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit eingesetzt wird. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einer Unternehmensstilllegung.

Für Arbeitnehmer, die eine solche Abfindung erhalten, spielt die Steuerfrage eine große Rolle. Denn bei diesen Einmalzahlungen handelt es sich oft um höhere Beträge, die für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen sollen.

Die Fünftel-Regel senkt die Steuerbelastung bei Abfindungen

Abfindungen, die nach 2006 zugesagt und gezahlt werden, sind vollständig zu versteuern. Eine kleine Steuererleichterung speziell für Abfindungen ist die sogenannte Fünftel-Regelung. Mit dieser Regel wird die Steuerbelastung (gedanklich) auf mehrere Jahre verteilt.

Zum Jahreseinkommen wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Steuerbelastung ermittelt. Anschließend wird diese Steuerbelastung mit der Steuerbelastung ohne Abfindung verglichen. Die Differenz sind die Steuern, die der Steuerzahler für ein Fünftel der Abfindung zahlt. Dieser Betrag wird mit fünf multipliziert, das ergibt die Steuerbelastung für die gesamte Abfindung.

Arbeitnehmer sparen mit der Fünftel-Regel Steuern, weil ihr Steuersatz durch die Abfindung nur mäßig steigt. Müssten sie den vollen Betrag versteuern, würde wegen der Progression in den meisten Fällen ein höherer Steuersatz auf das Jahreseinkommen fällig werden.

Am meisten Steuern sparen Arbeitnehmer, die ihre Abfindung direkt in eine Altersvorsorge einzahlen. Dazu bieten sich eine Direktversicherung, eine Rürup-Versicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung an.

Fühlen Sie sich nun über das Thema aufgeklärt?
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Abfindungen, Treueprämien und Jubiläumszahlungen
Nur, sofern sie sich aus dem Arbeitsvertrag, den Tarif- oder Betriebsvereinbarungen oder aus betrieblicher Übung ergeben.
Ja, die Besteuerung erfolgt nach der Jahressteuertabelle. Der Arbeitgeber rechnet hierfür das Jahresentgelt und die Jahreslohnsteuer aus. Dann wird berechnet, wie das Jahresgehalt zuzüglich der Einmalzahlung zu versteuern ist. Die Mehrbelastung wird von der Einmalzahlung abgezogen. Wegen der Progression sind die Abzüge für die Einmalzahlung in vielen Fällen höher als die üblichen Abzüge. Um wieviel höher genau, hängt vom persönlichen Einkommenssteuersatz und von der Höhe der Einmalzahlung ab.
Eine kleine Steuererleichterung speziell für Abfindungen ist die sogenannte Fünftel-Regelung. Mit dieser Regel wird die Steuerbelastung (gedanklich) auf mehrere Jahre verteilt.
Zum Jahreseinkommen wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Steuerbelastung ermittelt. Anschließend wird diese Steuerbelastung mit der Steuerbelastung ohne Abfindung verglichen. Die Differenz sind die Steuern, die der Steuerzahler für ein Fünftel der Abfindung zahlt. Dieser Betrag wird mit fünf multipliziert, das ergibt die Steuerbelastung für die gesamte Abfindung.
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