Leider falsch: Häufige Rechtsirrtümer im Straßenverkehr
Hupen zum Überholen: Erlaubt oder nicht?
Viele Autofahrer meinen, mit Lichthupe zu überholen, sei Nötigung. Das ist jedoch einer der langlebigen Rechtsirrtümern im Straßenverkehr. Das nachfolgende Fahrzeug darf nämlich durch Aufblinken und sogar durch Hupen ankündigen, dass es überholen will (§ 5 Absatz 5 StVO). Außerhalb von geschlossenen Ortschaften sind die akustischen und optischen Zeichen also erlaubt.
Als Nötigung gilt allerdings, wenn die Lichthupe oder Hupe anhaltend gesetzt und/oder der vorgeschriebene Sicherheitsabstand verletzt wird. In diesem Fall drohen je nach Schwere des Verstoßes Bußgelder zwischen 25 und 400 Euro, bis zu zwei Punkte in Flensburg und drei Monate Fahrverbot.
Erlaubt oder verboten: Standstreifen nutzen?
Ist bei einem Autobahn-Stau die nächste Ausfahrt schon in Sichtweite, werden Autofahrer leicht dazu verlockt, den Standstreifen zu benutzen. Die durchgezogene Linie zu überqueren, ist jedoch grundsätzlich verboten. Paragraph 5 Abs. 7 StVO, wonach auch auf der Autobahn rechts überholt werden darf, wenn der Verkehr links ins Stocken gerät, gilt in diesem Fall nicht.
Beim Standstreifen handelt es sich nicht um eine Fahrspur, denn der Streifen dient der erhöhten Sicherheit und ist für Pannenfahrzeuge reserviert. Lediglich, wenn Verkehrsschilder oder die Polizei die Spur offiziell für Autofahrer freigeben, darf sie befahren werden.
Welche rechtlichen Folgen die Missachtung haben kann, unterstrich das Oberlandesgericht Frankfurt: Es gab einem Fahrer, der eigenmächtig auf den Pannenstreifen gewechselt war, die alleinige Schuld am Unfall mit einem Polizeifahrzeug. Der Fahrer hatte geltend gemacht, dass der Polizeiwagen statt des Seitenstreifens die Rettungsgasse hätte nutzen müssen. Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Entscheidend sei, dass die Polizei den Seitenstreifen benutzen durfte, der Verurteilte jedoch nicht. (Az. 1 U 248/13).
Ist barfuß Autofahren verboten?
Zu den besonders langlebigen Rechtsirrtümern zahlt die fälschlich Annahme, dass man nicht ohne Schuhe oder nur mit Flipflops oder Sandalen Auto fahren darf.
In der Straßenverkehrsordnung finden sich dazu keine Vorschriften, entsprechend werden auch keine Bußgelder für Barfußfahrer fällig. Wenn es jedoch zu einem Unfall kommt, verhängen Gerichte bei ungeeignetem Schuhwerk oft Strafen wegen Verstoßes gegen die gebotene Sorgfaltspflicht (OLG Bamberg, Az. 2 Ss OWi 577/06).
Mit Schwips lieber Fahrrad statt Auto fahren?
Betrunken lieber aufs Rad? Das ist keine gute Entscheidung. Angetrunken Fahrrad zu fahren ist nicht weniger strafbar, als sich nach einem Glas zu viel hinters Steuer eines Autos zu setzen. In beiden Fällen in man schließlich Verkehrsteilnehmer.
Wer mit mehr als 1,6 Promille im Blut auf dem Fahrrad erwischt wird, muss seinen Führerschein abgeben. Falls Ausfallerscheinungen hinzukommen, kann auf dem Fahrrad sogar schon ab 0,3 Promille eine Strafanzeige gestellt werden.
Wird wegen fahrlässiger Trunkenheit eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, darf daraufhin künftig sogar das Führen jeglicher Fahrzeuge im Straßenverkehr dauerhaft untersagt werden. Damit wäre dann auch das Fahrradfahren tabu. (VGH München, Az.: 11 BV 12.771).
Lesetipp: Alkohol und Fahrrad: Wie viel Promille dürfen Radfahrer haben?
Telefonieren bei roter Ampel rechtens?
An der roten Ampel ist das Telefonieren auch ohne Freisprecheinrichtung erlaubt? Stimmt so leider nicht. Der Stillstand des Wagens allein hebt das Handyverbot nicht auf (§ 23 Abs. 1a StVO).
Auch wenn das Auto über ein Start-Stopp-System verfügt, dürfen Autofahrer an einer roten Ampel nicht das Handy bedienen. Derartige Verstöße können also mit Bußgeldern geahndet werden.