Fahrerflucht: Das sollten Sie im Nachhinein unbedingt tun
Selbstanzeige nach begangener Fahrerflucht
Unfallflucht ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§142 StGB). Für den Tatbestand selbst ist es egal, ob es um einen leichten Blech- oder um einen Personenschaden geht. Wer sich der Polizei stellt, hat jedoch je nach Delikt sehr unterschiedliche Chancen.
Unabhängig von den drohenden Konsequenzen: Stellen Sie sich innerhalb von 24 Stunden der Polizei. Es ist letztlich der einzige Weg, um mit sich selbst und der Situation wieder ins Reine zu kommen. Handelt es sich bei der Fahrerflucht nur um einen „Parkrempler“ mit Bagatellschaden, wirkt sich die Selbstanzeige fast immer strafmindernd aus. Wahrscheinlich kommen Sie mit einer moderaten Geldstrafe davon und können Ihre Fahrerlaubnis behalten.
Fahrerflucht: Was passiert bei fließendem Verkehr?
Bei einem Unfall mit Fahrerflucht im fließenden Verkehr entfällt die Möglichkeit für einen Straferlass. Aber auch hier kann sich die Selbstanzeige positiv auf das Strafmaß auswirken. Unfallflucht wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft, bei Unfällen mit Todesfolge sind auch fünf Jahre möglich. Holen Sie sich Unterstützung eines Strafrechtlers mit Spezialisierung im Verkehrsrecht.
Keine Unfallflucht bei Tier-Unfall
Aus strafrechtlicher Sicht bildet der Unfall mit Tieren eine Ausnahme. Wer sich nach der Kollision mit Nachbars Katze vom Unfallort entfernt, begeht keine Unfallflucht. Es besteht auch keine Meldepflicht. Belangen kann man Sie nur wegen Tierquälerei, sollte das Tier verletzt am Unfallort zurückbleiben. Einen Wildunfall müssen Sie beim Förster oder der Polizei anzeigen. Die Voraussetzung für den Tatbestand der Unfallflucht besteht auch hier nicht.