StVO fürs Fahrrad: Die wichtigsten Verkehrsregeln für Radfahrer
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StVO fürs Fahrrad: Die wichtigsten Verkehrsregeln für Radfahrer

Durch die Stadt oder Natur radeln und den Fahrtwind im Gesicht spüren – das ist einfach herrlich! Die Straßenverkehrsordnung (StVO) fürs Fahrradfahren sorgt dafür, dass es auch sicher ist, denn bei allem Fahrvergnügen müssen Sie sich auch an die Verkehrsregeln für Radfahrer halten. Welche sind das?

StVO fürs Fahrrad: Wo dürfen Sie Radfahren und wo nicht?

Grundsätzlich gilt das Rechtsfahrgebot nicht nur für Auto-, sondern auch für Radfahrer. Geregelt wird dies unter § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Radler dürfen beziehungsweise müssen sich auf sogenannten Radverkehrsanlagen fortbewegen. Damit sind sämtliche Anlagen gemeint, die für den fließenden Radverkehr gedacht sind.

Benutzungspflichtige Radwege sind mit einem runden Schild markiert, auf dem ein weißes Fahrradsymbol auf blauem Hintergrund zu sehen ist (Zeichen 237). Ein viereckiges, weißes Schild, auf dem ein schwarzes Fahrradsymbol und darunter das Wort „frei“ zu sehen sind, markiert einen Gehweg, auf dem Sie radeln dürfen, aber nicht müssen.

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Hier gilt: Radfahrer müssen diesen Weg benutzen.

Man unterscheidet folgende Radverkehrsanlagen:

Fahrradstreifen oder Radfahrstreifen

Fahrradstreifen (Zeichen 237) befinden sich auf der gleichen Ebene wie die Fahrbahn für Autos und sind nur über Markierungen von diesen getrennt. Diese befinden sich auf der Straße und sind mit einer durchgezogenen weißen Linie vom übrigen Teil der Fahrbahn getrennt. Für Auto- und andere Kraftfahrzeugfahrer ist der Fahrradstreifen tabu. Einzige Ausnahme: das Überfahren, um einen dahinterliegenden Parkplatz oder ein Grundstück anzusteuern, das anders nicht zu erreichen ist.

Schutzstreifen

Schutzstreifen (Zeichen 340) sind durch eine gestrichelte weiße Linie vom Rest der Fahrbahn getrennt. Sofern Sie einen ausreichenden Abstand (etwa 80 cm) zum rechten Fahrbahnrand einhalten können, müssen Sie den Schutzstreifen benutzen. Andere Fahrzeuge dürfen im kurzfristigen Bedarfsfall auf den Schutzstreifen fahren, wenn sie dabei keine Radfahrer gefährden.

Getrennte Rad- und Gehwege

Getrennte Rad- und Gehwege sind mit einem runden, blauen Schild markiert, auf dem links ein weißes Fahrradsymbol und rechts ein weißes Fußgängersymbol zu sehen sind. Die beiden Symbole sind mit einer weißen Längslinie in der Mitte getrennt (Zeichen 241). Sie müssen hier auf dem Radweg fahren und dürfen nicht auf die Fußgängerseite wechseln.

Geteilte beziehungsweise gemeinsame Rad- und Gehwege

Diese Wege sind mit einem runden, blauen Schild markiert, auf dem oben ein weißes Fußgängersymbol und unten ein weißes Fahrradsymbol zu sehen sind. Zwischen den Symbolen verläuft eine weiße Querlinie (Zeichen 240). Sie müssen sich den Weg mit den Fußgängern teilen und dürfen nicht auf der Straße fahren. Außerdem müssen Sie auf die Fußgänger Rücksicht nehmen. Wenn Sie vorbei wollen, bremsen Sie ab, klingeln und warten, bis der Fußgänger Sie vorbeilässt.

Fahrradstraßen

Fahrradstraßen (Zeichen 244) sind mit einem viereckigen, weißen Schild markiert, auf dem ein blauer Kreis mit einem weißen Fahrradsymbol sowie das Wort „Fahrradstraße“ abgebildet sind. Fahrradstraßen dürfen nur von Radfahrern genutzt werden – es sei denn, zusätzliche Beschilderungen erlauben auch die Nutzung durch andere Kraftfahrzeuge. Generell gilt hier eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Sind andere Kraftfahrzeuge auf der Fahrradstraße zugelassen, müssen diese sich an die Radfahrer anpassen – auch wenn sie deutlich langsamer als 30 km/h fahren.

Gut zu wissen: Gibt es mehr als eine Radfahrspur, muss die rechte befahren werden.

Was müssen Sie beim Fahrradfahren mit Kindern beachten?

Kinder müssen bis zur Vollendung des achten Lebensjahres auf dem Gehweg fahren, bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres dürfen sie es. Mit Vollendung des zehnten Lebensjahres müssen sie auf der Straße fahren. Wichtig ist dabei, dass die Kinder langsam fahren und auf die Fußgänger Rücksicht nehmen. Erwachsene Radfahrer dürfen nur auf dem Gehweg fahren, wenn sie ein Kind unter acht Jahren begleiten.

Übrigens: Eine Helmpflicht beim Radfahren gibt es in Deutschland weder für Erwachsene noch für Kinder. Dennoch ist das Tragen eines Kopfschutzes gerade für noch unsichere Verkehrsteilnehmer wie Kinder zu empfehlen. Denn im Falle eines Unfalls senkt dieser die Verletzungsgefahr erheblich.

Ist es erlaubt, Personen auf dem Rad mitzunehmen?

Laut § 21 der StVO dürfen Sie nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr auf dem Fahrrad mitnehmen – und das nur, wenn Sie selbst mindestens 16 Jahre alt sind. Sie brauchen dafür einen Kindersitz und es muss sichergestellt sein, dass die Füße Ihres kleinen Mitfahrers nicht in die Speichen geraten können.

In einem Fahrradanhänger dürfen Sie bis zu zwei Kinder unter acht Jahren mitnehmen – auch hier vorausgesetzt, Sie sind mindestens 16 Jahre alt. Es ist nicht erlaubt, ältere Kinder oder Erwachsene auf dem Fahrrad mitzunehmen, zum Beispiel auf dem Gepäckträger. 

"(3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes."

Quelle: Gesetze im Internet - § 21 StVO 

Darf man einfach so über den Zebrastreifen fahren?

Wenn Sie mit dem Fahrrad einen Zebrastreifen beziehungsweise einen Fußgängerüberweg von einer Straßenseite auf die andere überqueren wollen, müssen Sie absteigen und schieben. Sie dürfen auch über den Zebrastreifen fahren, aber dann haben die Autos Vorfahrt – Sie müssen also warten, bis kein Auto mehr kommt. Diese Regelung richtet sich nach § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO), wo es heißt:

"(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.

(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.

(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend."

Quelle: Gesetze im Internet - § 26 StVO

Worauf müssen Radfahrer bei Verkehrsampeln achten?

Die allgemeine Verkehrsampel gilt für Sie, wenn Sie als Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Sobald Sie den Radweg benutzen – egal, ob benutzungspflichtig oder nicht – müssen Sie sich an die Radfahrerampel halten. Das ist eine Ampel mit Streulicht und Fahrradsymbol. Gibt es kein Fahrradsignal, richten Sie sich wiederum nach der allgemeinen Auto-Ampel.

An einer roten Ampel wartende Autos dürfen Sie auf dem Fahrrad rechts überholen, wenn Sie dabei langsam und vorsichtig fahren und vorn am Signal selbst ebenfalls anhalten. Außerdem muss genügend Abstand (mindestens ein Meter) zwischen der Autoschlange und dem Bordstein vorhanden sein.

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Beim Benutzen eines Radweges müssen Sie die Radfahrerampel beachten.

Ist Telefonieren oder Musikhören auf dem Rad erlaubt?

Sie dürfen auf dem Rad nur mit Freisprechanlage telefonieren, genau wie im Auto. Wer beim Radeln hingegen das Handy ans Ohr hält und erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen. Musikhören ist mit Kopfhörern oder laut erlaubt, aber nur, wenn Sie dadurch noch die Umgebungsgeräusche wahrnehmen können.

Quelle: Bussgeldkatalog.org: Handy auf dem Fahrrad

Was passiert, wenn man betrunken Fahrrad fährt?

Wenn Sie nach Alkoholgenuss Fahrrad fahren und die Polizei Sie deswegen anhält, droht bereits ab 0,3 Promille eine Geldstrafe sowie eine Strafanzeige. Ab 1,6 Promille können eine Anordnung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), eine Geldstrafe sowie drei Punkte in Flensburg die Folge sein.

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