Ob an Karneval besondere Regelungen in Sachen Lärmbelästigung gelte erfahren Sie hier.
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Lärmbelästigung an Karneval: Was ist hier erlaubt?

Feiernde Menschen, Karnevalsumzüge und Karnevalspartys gehören zu den närrischen Tagen dazu. Die heimische Bevölkerung ist in den vergangenen Jahren aber sehr sensibel geworden: Karneval ja, aber bitte nicht vor der eigenen Haustür. Das Ordnungsamt musste in den letzten Jahren verstärkt wegen Lärmbelästigungen ausrücken. Doch was ist überhaupt noch zulässig? Gelten an Karneval besondere Regelungen?

Lärmbelästigung: Was dürfen die Narren und was nicht?

Die Toleranzgrenze der Einwohner in den Karnevalshochburgen Düsseldorf und Köln ist gesunken. Viele Menschen ärgern sich darüber. Schließlich ist die Toleranz ein wichtiger Teil des Lebensgefühls der Städte Mainz, Düsseldorf und Köln. Die Jecken lieben den Karneval, die Stadt liebt aber nicht alle Jecken. Die gegenseitige Akzeptanz an den Karnevalstagen lässt beständig nach. Mittlerweile rückt das Ordnungsamt schon um 11 Uhr aus, um Anzeigen von Nachbarn wegen Ruhestörung nachzugehen. Das Ordnungsamt bestätigt, dass es vermehrt Beschwerden wegen Ruhestörung gab; die Akzeptanz für den Karneval lässt nach.

Die Stadt Köln startete in den vergangenen Jahren verschiedene Aktionen gegen Lärm. So verbot die Stadt Köln während der WM die Vuvuzelas. Zuvor rief sie eine Initiative namens „Unsere Stadt soll leiser werden“ ins Leben. Auch der Karneval rückt vermehrt in den Fokus. Deshalb ist es umso wichtiger, dass die Narren ihre Rechte und Pflichten kennen.

Gelten an Karneval besondere Regeln in Sachen Lärmbelästigung?

In Köln galt lange der Grundsatz: Wer den Karneval nicht mag, fährt zur närrischen Hochzeit weg. Den Karneval zu kritisieren, das war lange Zeit ein Tabu. Man hätte ebenso gut fordern können, den Kölner Dom abzureißen. Mittlerweile müssen Narren vermehrt darauf achten, die Musik leiser zu stellen. Es existiert eben kein Gewohnheitsrecht, das dem Mieter erlaubt, einmal im Monat oder drei Mal pro Jahr lautstark zu feiern.

An Karnval gelten besondere Regeln 

Dies bestätigte auch das Oberlandesgericht Düsseldorf: Ab 22 Uhr ist die Musik leiser zu stellen. Wilde Tanzeinlagen sind abzustellen. Das Amtsgericht Köln urteilte, dass der Kölner Karneval seit Jahrzehnten üblich sei. In der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag sei es deshalb durchaus erlaubt, etwas lauter zu feiern. Einem Gastwirt darf deshalb nicht vorgeworfen werden, gegen die Lärmschutzvorschriften zu verstoßen. Die sogenannte „Nachtruhe“ ist an Rosenmontag de facto ausgehebelt. Auch das Oberlandesgericht Koblenz urteilte, dass an Karneval besondere Regeln gelten. Karnevalsmusik an sich sei auch nicht so störend wie Technomusik und deshalb eher erträglich. Ein dauerhafter nächtlicher Lärm durch Mieter sei aber nicht hinzunehmen und begründe in Einzelfällen sogar eine Kündigung.

Wann liegt eine Lärmbelästigung vor?

Mieter dürfen an Karneval nicht erwarten, dass um Punkt 22 Uhr Ruhe eintritt. Geringfügige Überschreitungen der Lärmgrenze sind deshalb – zumindest an Rosenmontag und Altweiber - hinzunehmen. Übermäßige und andauernde Störungen der Nachtruhe sind aber nicht gerechtfertigt. Ob eine Lärmbelästigung vorliegt oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. Karnevalsjecken sollten die Nachbarn über ihre Veranstaltung informieren und sie darauf hinweisen, dass es etwas lauter werden kann. Wer Fenster und Türen schließt, verhindert einen Besuch des Ordnungsamts. Eine Lärmbelästigung liegt nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz in der folgenden Situation vor:

Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“

Der Einzelfall entscheidet - auch an Karneval

Ob eine Lärmbelästigung vorliegt oder nicht, ist also im Einzelfall zu beurteilen. Eine Ruhestörung ist gegeben, wenn die Geräusche für die Zuhörerschaft unzumutbar laut sind. Unzumutbar ist die Lautstärke, wenn sie von einer gewissen Penetranz ist oder zu einer bestimmten Uhrzeit vorliegt. Eine Störung der Nachtruhe ist anzunehmen, wenn die Ruhestörung in die Nachtruhe oder Mittagsruhe fällt. Diese liegt zumeist zwischen 22 und 6 Uhr. Welche Uhrzeiten genau gelten, hängt von der jeweiligen Gemeinde ab. Diese festgelegten Ruhezeiten bedeuten nicht, dass Sie außerhalb dieser Zeitspanne beliebig viel Lärm verursachen dürfen. Die Penetranz der Lärmbelästigung ist extrem wichtig. Es macht eben einen Unterschied, ob Sie stundenlang Technomusik hören oder alle 20 Minuten ein „Helau“ zu vernehmen ist.

Drohen bei einer Lärmbelästigung Strafen?

Bei einer Lärmbelästigung verwarnt Sie die Polizei normalerweise erst. Sie muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, also zunächst immer erst das mildeste Mittel anwenden. Erweisen Sie sich an den Karnevalstagen als hartnäckiger Krawallmacher, kann dies auch ganz anders aussehen. Rückt die Polizei gleich mehrere Male zu Ihnen aus, wird sie Ihre Personalien aufnehmen. Ihnen droht dann ein Bußgeld zwischen 35 und 1.000 Euro. Wie hoch das Bußgeld im Einzelfall ist, liegt im Ermessen der Behörde. Außerdem kommt es darauf an, in welcher Stadt Sie sich befinden. Sie müssen zusätzlich zu dem Bußgeld auch noch die Verwaltungskosten übernehmen.

Wie verhindere ich eine Lärmbelästigung?

Sie sind Veranstalter einer Karnevalsparty? Halten Sie die Fenster und Türen geschlossen und drehen Sie die Musik nach einer ersten Verwarnung durch die Polizei leiser. Die Polizei wird Ihnen Anweisungen geben, wie Sie am besten vorgehen. Lassen Sie sich durch verärgerte Nachbarn aber nicht zu schnell einschüchtern. Schließlich haben auch Sie als Karnevalsnarr Rechte. Niemand darf von Ihnen verlangen, unverhältnismäßig viel Rücksicht zu nehmen.  

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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