Karneval & Co.: Was ist rechtlich erlaubt?
Ein gekappter Schlips, Blessuren durch Bonbon-Treffer und fröhliche Musik bis in die Morgenstunden – da bleiben Beschwerden nicht aus. In den Karnevalshochburgen geht die „Fünfte Jahreszeit“ jedoch mit einigen Freiheiten einher. Großmütig verweisen Richter auf die lange Tradition, getreu dem Motto: Wer zur Weiberfastnacht Schlips trägt, muss wissen, worauf er sich einlässt. Bei anderen Verfehlungen gilt das jedoch in keiner Form.
Urlaub genehmigen lassen
Viele Jecken sind gut beraten, an den Karnevalstagen nicht zu arbeiten. Spontanes Fernbleiben kann jedoch zur Kündigung führen. Daher: Urlaubsantrag rechtzeitig einreichen, denn Karnevalstage sind per Gesetz keine Feiertage.
Alkoholgenuss beschränken
Wein, Bier und Härteres beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit und gehen auf Kosten der Sicherheit. Solange der Chef das nicht ändert, herrscht am Arbeitsplatz die Null-Promille-Regelung. Auch zu viel Restalkohol kann sich hier als problematisch erweisen.
Als Cowboy hinterm Bankschalter?
Gelten in Ihrem Unternehmen Kleidungsvorschriften? Dann gelten sie auch in der Karnevalszeit. Ein Clown im Labor ist gefährlich, ein Cowboy hinter dem Bankschalter zumindest nicht gerne gesehen. Hier drohen Imageschäden und Missverständnisse.
Auch wer es besonders freizügig mag, sollte den Verzicht auf Stoff nicht übertreiben.
Bützje und nicht mehr
„Nein heißt Nein“ heißt es seit 2016 im Sexualstrafrecht. Karneval nebst Bützje-Tradition (es gibt Küsschen meine Herren) ändern daran gar nichts. Kein Recht auf Zugabe vorgesehen!
Wildpinkeln verboten
130 Euro kostet es, sich am Kölner Dom zu erleichtern. Anderenorts ist es günstiger, aber ebenso verboten. Unser Rat: Rechtzeitig orientieren, die meisten Städte haben kräftig in mobile Toiletten investiert.