Hausratversicherung: Wasserschaden richtig melden
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Hausratversicherung: Wasserschaden richtig melden

Wenn‘s unvermutet nass wird in Haus oder Wohnung, gilt der erste Gedanke der Hausratversicherung. Ein Wasserschaden ist oft durch die Versicherung abgedeckt – aber nur bei klarer Ursachenlage und richtigem Verhalten des Versicherten. Wir sagen, was es zu beachten gilt.

Hausratversicherung: Wasserschaden durch Nachbarn und Starkregen nicht abgedeckt

Wer eine Pfütze in einem Zimmer entdeckt, muss sofort die Ursache des Schadensfalls klären: Kommt das Wasser durch die Decke, könnte es aus der Wohnung des Nachbarn von oben stammen. Steigt es aus dem Boden auf, ist es womöglich die Folge einer Überschwemmung nach Starkregen. Beide Szenarien sind keine Fälle für Ihre Hausratversicherung, denn die ist ausdrücklich nur bei Leitungswasserschäden zuständig. Eine Unachtsamkeit des Nachbarn wäre Sache seiner Haftpflichtversicherung. Und bei Wasserschaden als Überschwemmungsfolge springt Ihre Hausratversicherung nur dann ein, wenn Sie das Zusatzmodul „Elementarschaden“ mit abgeschlossen haben.

Aber auch wenn eine Leitung im Bereich Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses undicht geworden ist, bleibt zu klären, ob Ihre Hausratversicherung den Wasserschaden übernimmt: Sollte Frost die Ursache für die Undichtigkeit sein, ist die Versicherung fein raus – wenn Sie keine entsprechende Vorkehr getroffen und die frostgefährdete Leitung nicht rechtzeitig abgesperrt und entleert haben. Anerkennen wird die Hausratversicherung den Wasserschaden nur dann, wenn das Wasser „aus Zu- und Abwasserrohren bestimmungswidrig“ und ohne Ihr Mitverschulden ausgetreten ist. Wasserschäden durch undichte Aquarien oder ein leckes Wasserbett sind ebenfalls ausgeschlossen.

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Bei Wasserschäden übernimmt die Hausratversicherung nur unter bestimmten Bedingungen - Starkregen oder Verschulden des Nachbars etwa gehört nicht dazu.

Hausratversicherung Wasserschaden: Auf das richtige Handeln kommt es an

Grundsätzlich bestehen für jeden Versicherungsnehmer eine Sorgfalts- und Schadensminderungspflicht. Er muss vorausschauend handeln, damit es nicht zu vermeidbaren Schäden kommt oder diese zumindest so gering wie möglich ausfallen. Bei Leitungswasserschäden beinhaltet das auch schnelles Handeln, wenn man den Wasseraustritt bemerkt:

  • Drehen Sie die Wasserzufuhr unverzüglich ab.
  • Sichern Sie gefährdeten Hausrat.
  • Beseitigen Sie das ausgetretene Wasser.
  • Melden Sie den Schaden Ihrem Versicherer, es besteht Meldepflicht.

Sie dürfen gegebenenfalls auch einen Notdienst rufen, um das Leck zu stoppen. Der darf aber ohne das Okay der Versicherung die Leitung nur provisorisch abdichten und muss etwaige ausgetauschte Teile aufbewahren. Denn Haftpflicht- und Hausratversicherungen kommen nur dann für Schäden auf, wenn deren Ursache klar dokumentiert wird. Dafür kann die Versicherung bei der Schadensmeldung die Vorlage defekter Teile verlangen oder auch einen Sachverständigen vorbeischicken.

Hausratversicherung: Wasserschaden bei längerer Abwesenheit

Vorausschauendes Handeln ist übrigens nicht nur im Winter nötig. Auch wer in den Urlaub fährt, sollte Wasserleitungen abstellen und am besten eine vertraute Person bitten, regelmäßig nach Wohnung oder Haus zu schauen. Ansonsten kann es bei der Schadensmeldung eine längere Auseinandersetzung mit dem Versicherer geben, wenn Sie bei der Schadensmeldung Kostenübernahme für die Schäden fordern, die eine wochenlang tropfende Leitung verursacht hat.

Liegt ein eindeutiger Fall vor, ersetzt Ihre Hausratversicherung bei Wasserschäden den von der Nässe beschädigten Hausrat entsprechend der genauen Vertragsklauseln. Zum Hausratschaden zählen dabei nur bewegliche Objekte. Die Reparatur des aufgequollenen Parketts ist Sache der Wohngebäudeversicherung. Für alle anderen eindeutigen Leitungswasserschäden kommt Ihre Hausratversicherung auf – allerdings meist nur unter Abzug des Selbstbehalts, wie Ihr Eigenanteil im Versicherungsdeutsch genannt wird.

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