Plötzlich Pflegefall: 5 Akut-Tipps für pflegende Angehörige
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Plötzlich Pflegefall: 5 Akut-Tipps für pflegende Angehörige

Ist ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, steht die Familie vor neuen Herausforderungen – und vielen Fragen: Wie können wir helfen? Welche professionelle Unterstützung gibt es und wie beantragen wir diese? Welche finanziellen Hilfen steh uns zu? Und was machen wir, wenn die Pflege zuhause nicht stemmbar ist? Die folgenden fünf Pflege-Tipps helfen pflegenden Angehörigen durch die ersten Wochen.

Wann ist ein Mensch pflegebedürftig?

Als pflegebedürftig gilt ein Mensch, so das Bundesministerium für Gesundheit, wenn dieser gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Es muss sich um Personen handeln, „die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können“. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Um Leistungen erhalten und das Verfahren zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrads in Gang setzen können zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Dies ist der erste wichtige Schritt im Falle einer Pflegebedürftigkeit. Den Antrag stellt entweder die pflegebedürftige Person oder ein durch sie bevollmächtigter pflegender Angehöriger.

Die Fülle an Fragen, Formularen und Anträgen überfordert zu Beginn viele. Lassen Sie sich helfen. Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Unterstützung finden Sie unter anderem durch die Pflegeberatung der Pflegekasse und Pflegestützpunkte vor Ort. Ist die pflegebedürftige Person stationär in einem Krankenhaus untergebracht, hilft der Sozialdienst des Krankenhauses. Übrigens: Die Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen bei der Organisation der Pflege und bei den Anträgen zu helfen.

Tipp 1: Antrag auf Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse stellen

Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Menschen, die pflegebedürftig sind. Doch die Pflegekasse zahlt nicht automatisch. Hierfür muss die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Senden Sie den Antrag auf Pflegeleistungen so rasch wie möglich an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Diese beauftragt bei Vorliegen des Antrags den Medizinischen Dienst (MDK) oder einen anderen unabhängigen Gutachter mit der Begutachtung. Dieser:Diese wird sich daraufhin bei Ihnen melden und einen Termin für ein Gespräch vereinbaren. Im Rahmen des Gesprächs ermittelt der:die Gutachter:in den Grad der Selbstständigkeit sowie die Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person und stuft diese entsprechend in einen Pflegegrad ein. Auch wird die Dauer der Pflegebedürftigkeit eingeschätzt. Abhängig von dieser Einstufung stehen der pflegebedürftigen Person unterschiedliche Pflegeleistungen zu.

Zu Beginn ist es ausreichend, wenn Sie in einem formlosen Schreiben an die Pflegekasse oder im Rahmen eines Telefonats zunächst die „Feststellung eines Pflegegrads“ beantragen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie den Erstantrag postalisch versenden – am besten per Einwurf-Einschreiben. Erst, wenn Ihnen die Pflegekasse das Antragsformular zugesendet hat oder Sie die Antragsformulare online heruntergeladen haben, müssen Sie entscheiden, welche Pflegeleistungen, etwa Pflegegeld oder Sachleistungen, beantragt werden sollen.

Tipp: Je früher Sie dran sind, desto besser. Pflegeleistungen werden grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt.

Hinweis: Ist die pflegebedürftige Person privat versichert, muss der Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen gestellt werden. Die Begutachtung wird von einem Mitarbeitenden des Medizinischen Dienstes MEDICPROOF durchgeführt.

Grundsätzlich müssen Sie als Versicherungsnehmer die Pflegeleistungen und die Feststellung eines Pflegegrads für sich selbst beantragen. Dritte, beispielsweise pflegende Angehörige, können nur dann den Antrag stellen, wenn sie von Ihnen, dem pflegebedürftigen Menschen, ausdrücklich bevollmächtigt wurden.

— Verbraucherzentrale NRW: „Handbuch Pflege. Hilfe organisieren: Anträge, Checklisten, Verträge“. Ratgeber von Otto N. Bretzinger, 2. Auflage 2023.

Tipp 2: Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vorbereiten

Sobald bei der Pflegekasse, die bei der gesetzlichen Krankenkasse angegliedert ist, der Antrag auf Pflegeleistungen eingegangen ist, ist diese verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen einen Termin für eine kostenlose Pflegeberatung anzubieten. Auch pflegende Angehörige können sich beraten lassen. Die Pflegeberatung dient dazu, Ihnen einen ersten Überblick zu geben, etwa über die Möglichkeiten der Pflege-Organisation oder welche Ansprüche im Falle einer festgestellten Pflegebedürftigkeit bestehen. Die Beratung kann vor Ort oder telefonisch erfolgen.

Wichtig: Bereiten Sie sich gut auf das Gespräch vor, damit Sie möglichst viele Fragen klären können.

Ebenfalls wichtig ist eine gute Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes, der vor Ort in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der Einrichtung erfolgt, in welcher die pflegebedürftige Person betreut wird. Diese – und mit ihrer Zustimmung auch Angehörige – werden zur aktuellen Pflegesituation anhand eines standardisierten Fragebogens befragt. Auch eine körperliche und psychologische Untersuchung können anschließen. Die Begutachtung dauert etwa eine Stunde.

Der Termin mit dem Medizinischen Dienst – 10 Tipps für pflegende Angehörige

  1. Beschreiben Sie genau, welche Einschränkungen und Besonderheiten bei der pflegebedürftigen Person vorliegen.
  2. Beschreiben Sie, welche Tätigkeiten/Arbeiten die pflegebedürftige Person im Alltag/Haushalt nicht mehr bewältigen kann und wo es Schwierigkeiten gibt.
  3. Halten Sie medizinische Unterlagen bereit, etwa medizinische Unterlagen zu Vorerkrankungen, Abschlussberichte vom Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung, Röntgenbilder, eine Liste erhaltener Therapien, Arztberichte, Schwerbehindertenausweis, Diabetikerausweis, Allergiepass und weitere.
  4. Wird die pflegebedürftige Person bereits von einem ambulanten Pflegedienst betreut, sollten Sie die Pflegedokumentation zur Hand haben.
  5. Hilfreich ist auch, wenn Sie ein Pflegeprotokoll vorlegen können, aus dem ersichtlich ist, welcher Pflegeaufwand täglich von Pflegepersonen geleistet wird. Notieren Sie ebenfalls die Kontaktdaten der Pflegepersonen und vermerken Sie, welche Hilfen diese leisten.
  6. Bereiten Sie ebenfalls eine Liste mit Hilfsmitteln vor, welche die pflegebedürftige Person benötigt, etwa Krücken, einen Rollator, einen Rollstuhl oder Ähnliches, aber auch Brille, Hörgerät und Gehstock.
  7. Schreiben Sie eine Liste mit allem Medikamenten, welche die pflegebedürftige Person einnimmt.
  8. Fassen Sie in einer Liste ebenfalls die Anschriften von behandelnden Ärzt:innen und Therapeut:innen zusammen und vermerken Sie, wie häufig diese aufgesuchten werden müssen und wie viel Zeit dies in Anspruch nimmt.
  9. Antworten Sie ehrlich. Pflegebedürftigen ist es oft unangenehm, zuzugeben, wie stark sie eingeschränkt sind. Doch wenn sie ihre Situation besser darstellen, als sie tatsächlich ist, erhalten sie wichtige Pflegeleistungen nicht.
  10. Schreiben Sie sich im Vorfeld alle Fragen auf, die Sie an den Medizinischen Dienst haben – in der Aufregung geht oft was vergessen. Notieren Sie sich auch, wenn es in der Pflege besondere Schwierigkeiten gibt, die Sie belasten.

Wann ist der Termin zur Begutachtung des Medizinischen Dienstes?

Der Termin zur Begutachtung erfolgt in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen, denn nach maximal 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags muss die Pflegekasse entschieden haben, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und in welchen Pflegegrad die Einstufung erfolgt. Schneller muss es im Akutfall gehen, wenn die Begutachtung zur Weiterversorgung notwendig ist: Die Begutachtung muss dann innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags stattfinden, wenn der:die Antragsteller:in im Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung ist oder ambulant zuhause oder in einem Hospiz betreut wird.

Die pflegebedürftige Person oder ihre bevollmächtigten pflegenden Angehörigen bekommen Datum und Uhrzeit des Begutachtungstermins mitgeteilt. Nachdem die Pflegekasse das Gutachten erhalten hat, entscheidet sie über den Antrag auf Pflegeleistungen und stuft in einen entsprechenden Pflegegrad ein. Es ist möglich, innerhalb eines Monats gegen den Bescheid der Pflegekasse per Brief bei der Pflegekasse Widerspruch einzulegen.

Lesetipp: Pflege im Alter: Herausforderungen für Pflegebedürftige.

Im Mittelpunkt der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit stehen die individuellen Beeinträchtigungen von Betroffenen, unabhängig davon, ob sie körperlich, geistig oder psychisch bedingt sind. Relevant sind also allein die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten und nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung.

— Verbraucherzentrale NRW: „Handbuch Pflege. Hilfe organisieren: Anträge, Checklisten, Verträge“. Ratgeber von Otto N. Bretzinger, 2. Auflage 2023.

Tipp 3: Pflegeleistungen kombinieren

Abhängig von der Pflegestufe stehen der pflegebedürftigen Person Leistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen, aber auch die Übernahme von Kosten bei (teil-)stationärer Pflege, Leistungen wie Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege sowie finanzielle Unterstützung für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu, etwa wenn die Badewanne gegen eine ebenerdige Dusche ausgetauscht werden soll oder die Türrahmen verbreitert werden müssen, damit der Rollstuhl durchpasst. Da es oft schwerfällt, einen vollumfassenden Überblick über die möglichen Leistungen zu bekommen und sich dahingehend viele Fragen auftun, sollten Sie sich hierzu beraten lassen, sodass Sie den größtmöglichen Nutzen davon haben. Oft lassen sich Pflegeleistungen geschickt kombinieren.

Neben der Pflegeberatung der Pflegekasse können Sie sich an einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe wenden. Adressen teilt Ihnen die Pflegekasse mit. Eine Übersicht über Pflegestützpunkte in Deutschland finden Sie in der Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP). Erfährt der:die Patient:in im Krankenhaus, dass er:sie sich zukünftig nicht mehr alleine versorgen kann, ist der Sozialdienst des Krankenhauses da und hilft. Mit ihm beziehungsweise seinen bevollmächtigten Angehörigen werden Hilfsmittel organisiert, die weitere Versorgung geplant und notwendige Anträge ausgefüllt.

Lesetipp: Pflegearten: Altersheim oder Pflege zuhause?

Tipp 4: Die rechtliche Vorsorge klären

Wichtig im Falle einer Pflegebedürftigkeit ist auch, dass persönliche Vorstellungen und Wünsche in einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung und/oder einem Testament festgehalten sind. Diese Vorsorgemaßnahmen verhelfen der pflegebedürftigen Person zu einem selbstbestimmten Leben und schaffen zugleich für die pflegenden Angehörigen Klarheit. 

Lesetipp: Selbstbestimmt altern: Vorsorge im Alter.

Tipp 5: Rechte als Pflegeperson kennen, Freistellungsmöglichkeiten nutzen

Soll die Pflege zuhause stattfinden, leisten Angehörige oft Übermenschliches, damit die pflegebedürftige Person in ihrer gewohnten Umgebung versorgt werden kann. Beruf und Pflege parallel zu organisieren, ist oft eine enorme Herausforderung. Umso wichtiger ist es, dass Sie Ihre Rechte als Pflegeperson kennen, etwa Freistellungsmöglichkeiten, um flexibel reagieren zu können. So haben Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, sich kurzzeitig oder längerfristig von der Arbeit freistellen zu lassen.

  • Sie können im akuten Fall einmalig bis zu zehn Tage freinehmen, um Wichtiges zu organisieren, etwa die Unterbringung in einem Pflegeheim oder die Versorgung der pflegebedürftigen Person zuhause.
  • Im Rahmen der Pflegezeit können Sie sich bis zu sechs Monate teilweise oder vollständig freistellen lassen.
  • Im Rahmen der Familienpflegezeit können Sie bis zu zwei Jahre teilweise aus dem Beruf aussteigen.
  • Bis zu drei Monate können Sie sich teilweise oder vollständig freistellen lassen, wenn Sie Ihren Angehörigen in der letzten Lebensphase (palliativmedizinische Behandlung) begleiten.

Wichtig zu wissen: Achten Sie darauf, den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren, bei der Familienpflegezeit beispielsweise spätestens acht Wochen vor Beginn.

Sie sind pflegender Angehöriger und haben Fragen rund um das Thema Pflege? Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums erreichen Sie bundesweit von Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 16.00 Uhr unter 030 2017 9131. Auch eine Kontaktanfrage in Gebärdensprache können Sie stellen.

Zahlt mein Arbeitgeber Geld, wenn ich pflege?

Für freigestellte Beschäftigte besteht Kündigungsschutz. Es besteht aber nicht grundsätzlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies muss im Vorfeld abgeklärt werden. Eine Ausgleichsmöglichkeit kann beispielsweise das Pflegeunterstützungsgeld sein, das hilft, finanzielle Einbußen auszugleichen. Auch können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben anfordern. Ebenso müssen Sie klären, ob Sie weiterhin über den Arbeitgeber sozial abgesichert sind. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über den Arbeitgeber bleibt nicht in allen Fällen bestehen. Auch die Bereiche Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung müssen bedacht werden. Bei diesen Fragen sind die Pflegestützpunkte eine gute Anlaufstelle.

Lesetipp: Pflegende Angehörige: Alltag und Pflege unter einen Hut bekommen.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird wie das Kinderkrankengeld berechnet. Es beträgt brutto 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beziehungsweise 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wenn in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung gezahlt wurde, höchstens jedoch das Höchstkrankengeld von 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze. Das Pflegeunterstützungsgeld muss von Ihnen bei der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden.

— Verbraucherzentrale NRW: „Handbuch Pflege. Hilfe organisieren: Anträge, Checklisten, Verträge“. Ratgeber von Otto N. Bretzinger, 2. Auflage 2023.

Lesetipp: Weiterführende Informationen zur Pflegebedürftigkeit finden Sie im Ratgeber „Pflege im Alter“ von Gelbe Seiten. Der Ratgeber „Handbuch Pflege“ der Verbraucherzentrale NRW begleitet Sie mit Rat und Unterstützung durch den Frage-Dschungel und hält Vorlagen zu Anträgen, Verträgen und Checklisten bereit.

Möchten Sie Widerspruch gegen die Einstufung in einen Pflegegrad einlegen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids tun. Der Widerspruch wird bei der Pflegekasse eingereicht. Den Widerspruch kann die pflegebedürftige Person oder ihr Bevollmächtigter oder Betreuer einreichen. Einen entsprechenden Nachweis (Vollmacht, Kopie der Bestellungsurkunde des Betreuungsgerichts) müssen Sie beilegen. Im ersten Schritt kann der Widerspruch ohne Begründung schriftlich, also per Brief, eingereicht werden. Anschließend sollte aber eine Begründung verfasst und nachgereicht werden. Beim Verfassen können Ihnen die Verbraucherzentralem, die Pflegestützpunkte und die Sozialverbände helfen.
Verschlechtert sich der Zustand der pflegebedürftigen Person, kann ein Antrag auf Einstufung in einen höheren Pflegegrad beantragt werden, um höhere Pflegeleistungen zu erhalten. Der Antrag ist bei der Pflegekasse einzureichen – von der pflegebedürftigen Person selbst oder ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer. Ein entsprechender Nachweis (Vollmacht, Kopie der Bestellungsurkunde des Betreuungsgerichts) muss beigelegt sein. Der Antrag kann formlos telefonisch, per Brief oder E-Mail gestellt werden. Die Pflegekasse schickt dann das entsprechende Antragsformular. Beim Ausfüllen können Ihnen die Verbraucherzentralem, die Pflegestützpunkte und die Sozialverbände helfen. Nach Bearbeitung des Antrags wird ein Termin zur Begutachtung vereinbart.
Im Rahmen der Pflege zuhause steht der pflegebedürftigen Person Pflegegeld zu. Durch das Pflegegeld kann diese die Pflege zu Hause durch eine ehrenamtliche Person sicherstellen. Das Pflegegeld muss bei der Pflegekasse beantragt werden – von der pflegebedürftigen Person selbst oder ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer. Ein entsprechender Nachweis (Vollmacht, Kopie der Bestellungsurkunde des Betreuungsgerichts) muss beigelegt sein. Im Antrag muss die Pflegeperson genannt sein. Der Antrag kann formlos – telefonisch, per Brief oder E-Mail – gestellt werden. Die Pflegekasse schickt dann das entsprechende Antragsformular. Beim Ausfüllen können Ihnen die Verbraucherzentralem, die Pflegestützpunkte und die Sozialverbände helfen.

Quellen:

Verbraucherzentrale NRW: „Handbuch Pflege. Hilfe organisieren: Anträge, Checklisten, Verträge“. Ratgeber von Otto N. Bretzinger, 2. Auflage 2023.

verbraucherzentrale.de: „Einschreiben – der Brief fürs „Wichtige““. Online-Information der Verbraucherzentrale.

bundesgesundheitsministerium.de: „Pflegebedürftigkeit“. Online-Information des Bundesministeriums für Gesundheit.

bundesgesundheitsministerium.de: „Pflegestützpunkte“. Online-Information des Bundesministeriums für Gesundheit.

bundesgesundheitsministerium.de: „Pflegegeld“. Online-Information des Bundesministeriums für Gesundheit.

bundesgesundheitsministerium.de: „Online-Ratgeber Pflege“. Online-Information des Bundesministeriums für Gesundheit.

zqp.de: „Datenbank. Beratung zur Pflege“. Online-Information der Stiftung ZQP.

wege-zur-pflege.de: „Wege zur Pflege“. Online-Service des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

wege-zur-pflege.de: „Kontaktanfrage in Deutscher Gebärdensprache“. Online-Service des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Disclaimer: Dieser Text enthält nur allgemeine Hinweise und ist nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung geeignet. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen. Alle individuellen Fragen, die Sie zu Ihrer Erkrankung oder Therapie haben, besprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt.
AL
Ann-Kathrin Landzettel
Autor/-in
Ann-Kathrin Landzettel M. A. ist Gesundheitsjournalistin aus Leidenschaft. Vor allem zwei Fragen treiben die geprüfte Gesundheits- und Präventionsberaterin an: Wie können wir lange gesund bleiben – und wie im Krankheitsfall wieder gesund werden? Antworten findet sie unter anderem im intensiven Austausch mit Ärztinnen und Ärzten sowie in persönlichen Gesprächen mit Patientinnen und Patienten. Seit fast zehn Jahren gibt sie dieses Wissen rund um Gesundheit, Medizin, Ernährung und Fitness an ihre Leserinnen und Leser weiter.
Ann-Kathrin Landzettel
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