Düsseldorfer Tabelle: So wird der Unterhalt berechnet
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Düsseldorfer Tabelle: So wird der Unterhalt berechnet

Die Düsseldorfer Tabelle ist das wichtigste Instrument bei der Berechnung des Kindesunterhalts. Sie richtig zu lesen und zu nutzen, ist allerdings eine kleine Herausforderung. Hier erfahren Sie, wie es funktioniert.

Düsseldorfer Tabelle ist nur ein Hilfsmittel

Unterhaltsfragen fallen unter das Richterrecht, das heißt: Jeder Einzelfall wird vom Familienrichter individuell beurteilt. Die Düsseldorfer Tabelle ist für den Kindesunterhalt also nicht in der Art und Weise verbindlich wie es Gesetze sind. Sie ist allerdings ein anerkanntes Hilfsmittel und dient in den meisten aller Fälle als Entscheidungsgrundlage – zusammen mit den Unterhaltsleitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts.

Dabei wurden die Unterhaltsansprüche von Kindern um 6 bis 12 Euro erhöht. Gleichzeitig wurden die Einkommensgrenzen nach oben verschoben, was die Zahlungspflichtigen teilweise entlastet.

  Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Euro Altersstufe in Jahren Bedarfs-kontrollbetragin Euro
    6 – 11 12 – 17 ab 18  
1 bis 1.900 399 467 527 880/ 1.180
2 1.901 – 2.300 419 491 554 1.300
3 2.301 – 2.700 439 514 580 1.400
4 2.701 – 3.100 459 538 607 1.500
5 3.101 – 3.500 479 561 633 1.600
6 3.501 – 3.900 511 598 675 1.700
7 3.901 – 4.300 543 636 717 1.800
8 4.301 – 4.700 575 673 759 1.900
9 4.701 – 5.100 607 673 802 2.000
10 5.101 – 5.500 639 748 844 2.100
11 über 5.501 individuelle Berechnung

So benutzen Sie die Düsseldorfer Tabelle in 5 Schritten

Ein kurzer Blick in die Düsseldorfer Tabelle und Sie wissen, wie hoch die Unterhaltszahlungen ausfallen? So einfach ist es leider nicht. Stattdessen müssen Sie Schritt für Schritt vorgehen:

  1. Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln
  2. Anzahl der Unterhaltsberechtigten berücksichtigen
  3. Altersstufe bestimmen
  4. Kindergeld abziehen
  5. Bedarfskontrollbetrag prüfen

Der Betreuungsunterhalt wird von dem Elternteil geleistet, bei dem das Kind lebt.

Der Barunterhalt ist vom anderen Elternteil zu leisten – in bar, nicht in Sachwerten.

1. Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln

Grundlage für die Berechnung des Nettoeinkommens ist bei Arbeitnehmern die Gehaltsabrechnung, bei Selbstständigen die Steuererklärung der letzten drei Jahre. Davon werden 5 Prozent für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen – allerdings mindestens 50 Euro und maximal 150 Euro pro Monat. Höhere Kosten müssen konkret nachgewiesen werden. Rentner und Erwerbslose können diesen Betrag nicht abziehen.

In der Spalte mit dem Nettoeinkommen können Sie nun nachschauen, in welcher Stufe Sie liegen.

2. Anzahl der Unterhaltsberechtigten berücksichtigen

Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass Unterhalt für zwei Personen gezahlt wird – zum Beispiel Mutter und Kind. Müssen Sie nur für eine Person Unterhalt leisten, rutschen Sie eine Klasse nach oben. Müssen Sie für mehr Personen Unterhalt zahlen, sinkt die Unterhaltsstufe entsprechend um ein Level je zusätzlicher Person.

3. Altersstufe bestimmen

Je nach Alter des Kindes fällt es in eine der vier Kategorien:

  • 0 bis 5 Jahre
  • 6 bis 11 Jahre
  • 12 bis 17 Jahre
  • über 18 Jahre

Nun sehen Sie, welcher Unterhaltsbetrag dem Kind zusteht. Dieser ist allerdings nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Die Berechnung geht noch weiter.

4. Kindergeld abziehen

Beide Elternteile sind für die Versorgung des Kindes zuständig. Das Kindergeld wird aber immer an die Person ausbezahlt, bei der das Kind lebt.

Deshalb dürfen Sie 50 Prozent des Kindergeldes vom geschuldeten Unterhaltsbetrag abziehen. Bei volljährigen Kindern dürfen Sie den vollen Betrag abziehen. 

Nun haben Sie den Zahlbetrag, den Sie als Kindesunterhalt überweisen müssen – sofern sich nicht durch Schritt 5 Änderungen ergeben.

5. Bedarfskontrollbetrag prüfen

Werfen Sie nun einen Blick auf den Bedarfskontrollbetrag in Ihrer zuvor ermittelten Zahlungsstufe.

Bliebe Ihnen nach Zahlung des Unterhalts weniger als dieser Kontrollbetrag, rutschen Sie eine Stufe nach unten. Berechnen Sie den Zahlbetrag nun nach dem oben geschilderten Verfahren erneut auf der geringen Unterhaltsstufe und wiederholen Sie dieses Prozedere so lange, bis Sie in einer Kategorie gelandet sind, bei der Sie nicht unter den Bedarfskontrollbetrag rutschen.

Die Berechnung wird im Zweifelsfalle durch den Selbstbehalt gestoppt.

Sonderfälle: Was nicht in der Tabelle steht

Es gibt einige Sonderfälle in Sachen Kindesunterhalt, die nicht von der Düsseldorfer Tabelle erfasst werden können.

Mehr- und Sonderausgaben: An Ausgaben, die im Interesse des Kindes getätigt werden und über das normale Maß hinausgehen, müssen Sie sich womöglich beteiligen – zusätzlich zum monatlichen Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Beispiele dafür sind kieferorthopädische Behandlungen oder die Kosten für den Kindergartenplatz.

Volljährige Kinder im Studium: Ihr Bedarf liegt bei pauschal 735 Euro – unabhängig vom Einkommen der Eltern. Dieser Anspruch auf Barunterhalt richtet sich gemeinsam gegen beide Eltern. 

Volljährige Kinder in Ausbildung: Die Ausbildungsvergütung minus 100 Euro wird auf den Unterhaltsbetrag angerechnet.

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