Der Ehevertrag: Wie ist er geregelt und wann ist er sinnvoll?
Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit, während der Ehe und auch noch in der Trennungsphase geschlossen werden. Beide Vertragspartner müssen dafür beim Notar erscheinen. Änderungen des Vertrages sind jederzeit möglich, sofern beide Partner ihre Zustimmung erteilen.
Ziele und Auswirkungen eines Ehevertrages
Im Ehevertrag geht es vorrangig darum, beide Partner auch nach einer Trennung vor sozialen Härten zu bewahren. Zugleich soll auf Basis der einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen ein Rosenkrieg verhindert werden. Der Abschluss des Ehevertrages zu Beginn der Liebesbeziehung, noch ohne Streit, kann daher von Vorteil sein.
Ein Ehevertrag sollte stets die Vorteile beider Partner im Blick haben. Benachteiligungen eines Partners sind zu vermeiden und letztlich auch verboten. Stellt sich im Scheidungsverfahren heraus, dass der Vertrag zu einseitig und damit sittenwidrig war, wird er einkassiert und ist (zumindest in den monierten Punkten) nichtig.
Was wird im Ehevertrag geregelt?
Der Ehevertrag gibt den Partnern die Möglichkeit, die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen auf ihre individuelle Situation anzupassen.
Oft genannt ist das Beispiel des Unternehmers, der ohne Ehevertrag stirbt, und damit seinen Geschäftspartner in Schwierigkeiten bringt, weil die Witwe ihre Hälfte des Firmenwerts verlangt. Das kann mit einem Ehevertrag verhindert werden. So wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der ohne Ehevertrag automatisch gilt, mit dem Ehevertrag zum Beispiel in eine Gütergemeinschaft oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft geändert. Auch eine Gütertrennung ist möglich.
Das Gesetz bestimmt den Rahmen
Grundsätzlich können Sie in einem Ehevertrag alles individuell vereinbaren, was nicht gegen das Gesetz verstößt. Detaillierte Ehe-Verhaltens-Werke wie in den USA, die sogar die Zeiten für den Sex vorschreiben und Abweichungen bestrafen, sind in Deutschland jedoch unüblich. Sie würden in vielen Punkten auch gegen das Grundgesetz verstoßen, dass die persönliche Freiheit jedes Einzelnen garantiert (Art. 2 Absatz 1 GG). Verpflichtende und vor allem einklagbare Alltags-Regelungen sind damit tabu. Wer dennoch schriftliche Regelungen zur Haushaltsführung und zum Zusammenleben treffen möchte, kann dies tun und hat so zumindest einen Nachweis, welche gemeinsamen Absichten bestanden. Gerichtswirksam ist das nicht.
Jeder Ehevertrag sollte eine Salvatorische Klausel enthalten, damit die grundsätzliche Gültigkeit des Vertrages erhalten bleibt, auch wenn einzelne Passagen der richterlichen Inhaltsprüfung nicht standhalten sollten. Ob ein Ehevertrag (vollumfänglich) gültig ist oder nicht, erweist sich ohnehin erst im Scheidungsverfahren. Für eine vorauseilende Prüfung sind die Gerichte gemäß eines Urteils des OLG Frankfurt nicht zuständig (Az. 5 WF 222/05).
Der häufigste Mangel bei Eheverträgen ist die Aufnahme von Regelungen, die als sittenwidrig gelten. So gilt es als statthaft, den Wunsch auf eine kinderlose Ehe zu formulieren, nicht jedoch einen Zwang zur Verhütung festzuschreiben. Professionelle Rechtsberatung ist beim komplexen Thema Ehevertrag durchaus ratsam, zumal auch die Rechtsprechung dem Zeitgeist unterliegt.