Unterhalt für das volljährige Kind: Welcher Anspruch ab 18?
Wann hat ein volljähriges Kind Anspruch auf Unterhalt?
Grundsätzlich sind zwei Bedingungen zu erfüllen, um den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes zu begründen:
- Das volljährige Kind muss bedürftig sein. Das bedeutet, es kann nicht aus eigener Kraft für seinen Lebensunterhalt sorgen.
- Die Eltern müssen leistungsfähig sein. Sie können also ihr Kind unterstützen, ohne ihren eigenen Lebensunterhalt zu riskieren. In diesem Zusammenhang spielt der sogenannte Selbstbehalt eine Rolle: ein vom Gericht festgesetzter Betrag, der den Eltern immer verbleiben muss.
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist abhängig vom Einkommen der Eltern – zur Berechnung haben die Gerichte Leitlinien wie beispielsweise die sogenannte Düsseldorfer Tabelle entwickelt. Aber auch Erfahrungen aus früheren Gerichtsurteilen finden bei der Beurteilung Berücksichtigung.
Unterhalt für volljährige Kinder in Ausbildung
Ein unverheiratetes volljähriges Kind in der Ausbildung oder im Studium ist selten in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. In der Regel ist es also weiterhin bedürftig und hat einen Unterhaltsanspruch – übrigens ganz ohne Altersbegrenzung. Das gilt auch, wenn das Kind zwischenzeitlich die Ausbildungsrichtung ändert! Dagegen müssen Eltern nur in Ausnahmefällen eine zweite Ausbildung unterstützen, etwa wenn das Kind den zuvor erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) ausüben kann.
Unterhalt für studierende Kinder
Ein Studium müssen Eltern ebenfalls finanzieren, auch wenn es im Anschluss an eine berufliche Ausbildung erfolgt. Bedingung: Das Studium ist eine sinnvolle Ergänzung der Ausbildung und beginnt zeitnah.
Dabei dürfen die Eltern von einem studierenden Kind Zielstrebigkeit erwarten: Ein Unterhaltsanspruch besteht nur während der Regelstudienzeit, ein Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten drei Semester gilt dabei als akzeptabel.
Auch nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums sind die Eltern nicht sofort von der Unterhaltsverpflichtung entbunden: Bis zu drei Monate müssen sie weiterzahlen, um das Kind während der Jobsuche abzusichern. Bei einer Promotion allerdings kann ein Kind seine Eltern nicht mehr in Anspruch nehmen.
Selbstbehalt ändert sich mit dem Alter
Volljährige Kinder unter 21, die noch bei einem Elternteil wohnen und eine allgemeinbildende Schule besuchen, sind unterhaltsrechtlich Minderjährigen gleichgestellt. Bei allen anderen volljährigen Kindern kommt für die unterhaltspflichtigen Eltern ein höherer Selbstbehalt zur Anrechnung, der sogenannte angemessene Selbstbehalt. Er beträgt im Monat 1.300 Euro gegenüber 1.080 Euro für minderjährige Kinder.
Unterhalt für volljährige Kinder nach der Ausbildung
Auch nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung sind die Eltern nicht automatisch von ihrer Unterhaltsverpflichtung befreit. Diese Verpflichtung lässt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1601 BGB) ableiten. Dort heißt es: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“
Ist ein Kind auch nach einer Ausbildung nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt selbstständig zu erwirtschaften, kann es sogar ein Leben lang bedürftig und somit unterhaltsberechtigt sein – vorausgesetzt, seine Eltern sind entsprechend leistungsfähig.
Volljähriges Kind verliert wirtschaftliche Unabhängigkeit – wer zahlt?
Es kann vorkommen, dass ein volljähriges Kind seine wirtschaftliche Unabhängigkeit später wieder verliert, beispielsweise durch Krankheit oder einen Unfall. Wären die Eltern leistungsfähig, müssten sie ihrem volljährigen Kind also wieder Unterhalt zahlen.
Die Rechtsprechung gesteht den Eltern in solchen Fällen allerdings mit Blick auf geänderte Lebensumstände höhere Selbstbehalte zu (BGH, AZ XII ZR 15/10 vom 18. Januar 2012). Nach Ansicht des Gerichtes müssen Eltern nicht mehr mit einer Unterhaltsverpflichtung rechnen, wenn ihre Kinder einmal die wirtschaftliche Unabhängigkeit erreicht haben. Sie können also mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen rechnen und sich einen dem angemessenen Lebensstandard aufbauen.
Die Lebensumstände sieht das Gericht vergleichbar mit dem Fall, dass Kinder unerwartet Unterhalt für ihre Eltern zahlen müssen. Dementsprechend kommt auch in diesen Fällen der höhere Selbstbehalt zum Tragen, er beträgt derzeit 1.800 Euro für Alleinstehende und 3.220 Euro für Verheiratete.