Vaterschaftsfeststellung: Das sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen
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Vaterschaftsfeststellung: Das sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen

Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt durch das Amts- oder Familiengericht. Dort ist auch der entsprechende Antrag einzureichen. Die dafür geltenden Regeln sind in Paragraph 1600d BGB festgelegt.

Als Alternative zur Vaterschaftsfeststellung durch das Gericht ist auch eine freiwillige Vaterschaftsanerkennung möglich. Allerdings ist dafür die Zustimmung der Mutter nötig, sofern sie das Sorgerecht für das Kind besitzt.

Antrag auf gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Zur Beantragung der Vaterschaftsfeststellung sind nur folgende Personen berechtigt:

  • das Kind, bei Minderjährigkeit vertreten durch das Jugendamt
  • die Kindesmutter
  • der Mann, der sich für den biologischen Vater hält

Damit das minderjährige Kind durch das Jugendamt vertreten werden kann, ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Der vermeintlich biologische Vater hat kein Recht darauf, einen Antrag auf Vertretung durch das Jugendamt für das Kind zu stellen.

Sonderfall: Geburt während laufender Scheidung

Wenn ein Ehepaar die Scheidung eingereicht hat, diese aber noch nicht vollzogen ist, und die Frau während dieser Phase ein Kind von ihrem neuen Partner zur Welt bringt, kann ein verkürztes Verfahren stattfinden. Dazu muss der biologische Partner die Vaterschaft anerkennen und die Zustimmung von der Mutter und dem rechtliche (Ehe-)Partner einholen. Dann bestätigt das Jugend- oder Standesamt, dass es sich bei dem in der Geburtsurkunde genannten Vater nicht um den leiblichen Vater handelt.

So läuft die Vaterschaftsfeststellung ab

Wenn der mögliche Vater seine Vaterschaft feststellen lassen will, kann er das zunächst einseitig beim Standesamt beurkunden lassen. Das Amt wendet sich anschließend an die Kindesmutter. Reagiert diese nicht, kann der Prozess der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung in Gang gesetzt werden.

Wurde der Antrag bei Gericht eingereicht, wird ein Sachverständiger mit der Durchführung beauftragt. Er fordert die Beteiligten auf, unter Aufsicht beim Gesundheitsamt oder einem Facharzt eine DNA-Probe abzugeben. Fällt diese positiv aus, wird die Vaterschaftsfeststellung abgeschlossen.

Sonderfall: Vaterschaftsfeststellung bei volljährigen Kindern

Wenn das Kind bereits volljährig ist und keiner der Antragsberechtigten ein Interesse an der Feststellung der Vaterschaft hat, kann sie nicht von Dritten beantragt werden. Damit fehlt sogenannten Scheinvätern die rechtliche Handhabe, mögliche Forderungen an den biologischen Vater zu richten.

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