Haften Kinder im Straßenverkehr?
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Haften Kinder im Straßenverkehr?

Kleine Kinder handeln oft unüberlegt und intuitiv. Manche von ihnen sind sogar in Autounfälle verwickelt. Doch warum hat der Gesetzgebung die Haftung von Kindern beschränkt? Und haften Eltern für die entstandenen Schäden?

Die Haftung von Kindern im Straßenverkehr

Für Erwachsene ist es manchmal schwer, die Verkehrssituation richtig einzuschätzen. Auch Kinder können Abstände und Geschwindigkeiten oft nur schwer beurteilen. Deshalb hat der deutsche Gesetzgeber die Haftung für Kinder im Straßenverkehr begrenzt. Die entsprechende Regelung findet sich in § 828 Bürgerliches Gesetzbuch. Danach haften Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren grundsätzlich nicht. Bei Kindern zwischen dem 7. und 10. Lebensjahr ist eine Haftung zwar prinzipiell möglich, aber stark begrenzt: Diese Kinder haften nur, wenn sie einen Schaden im Straßenverkehr vorsätzlich herbeiführten. Kinder bis zum 18. Lebensjahr haften nur dann für Schäden, wenn sie in ihrer Reife derart weit fortgeschritten sind, dass sie die Verantwortlichkeit ihrer Tat erkennen können.

Haften Eltern für ihre Kinder?

Die Haftung von Kindern ist grundsätzlich von der Haftung ihrer Eltern zu unterscheiden. Eltern können über § 823 Bürgerliches Gesetzbuch für einen Verkehrsunfall ihrer Kinder herangezogen werden. Jedoch: Die Eltern müssen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Gleicher Maßstab gilt übrigens für andere Aufsichtspersonen wie Babysitter und die Großeltern.

Wie sieht die Beweislast bei einem Gerichtsverfahren aus?

Jeder, der ein Automobil im Straßenverkehr führt, setzt sich einem Risiko aus. Denn Autofahren ist prinzipiell gefährlich. Der Halter eines Automobils setzt sich – nur weil er das Auto hält und fährt – einer Betriebsgefahr aus. Die deutschen Gerichte schreiben die Schuld an dem Verkehrsunfall deshalb grundsätzlich dem Halter bzw. dem Fahrer des Automobils zu. Diese beiden Personen sind nun dafür verantwortlich, sich von der Haftung zu befreien.

Sie müssen nachweisen, dass das Kind den Unfall verursachte. Dieser Nachweis ist in der Praxis aber oft nur sehr schwer zu führen. Ob der Fahrzeughalter, der Fahrer, die Eltern oder das Kind haftet, ist sehr stark vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich gilt: Je älter ein Kind ist, desto eher haftet es für einen Unfall. Bei kleinen Kindern von sieben bis zehn Jahren, müssen die Eltern zumeist nur das Alter nachweisen. So entlasten sie sich von der Haftung. Bei Kindern, die 15 oder 16 Jahre alt sind, müssen umfangreiche Sachverständigengutachten angefertigt werden. Hier müssen sich eher die Kinder bzw. Eltern von der Haftung befreien.

Wie urteilen die Richter in der Praxis?

Bei manchen Verkehrsunfällen ist die Entscheidung, ob das Kind haftet oder nicht, etwas kniffelig. Fährt ein 10-jähriger ohne Bremsen Fahrrad, ist das oft jugendlicher Leichtsinn. Bei einem 14-jährigen kann es hier schon ganz anders aussehen. In einem solchen Alter sollte das Kind durchaus wissen, dass Fahrradfahren ohne Bremsen gefährlich ist. Die Gerichte wenden den Haftungsausschluss des § 828 BGB erfahrungsgemäß nur bei Verkehrssituationen an, in denen Kinder typischerweise überfordert sind. Ist ein Fahrzeug in Bewegung und befindet sich dieses im fließenden Verkehr, ist das Kind normalerweise überfordert. Steht das Fahrzeug still und fährt ein Jugendlicher dagegen, haftet er oft dafür. Ist das Kind 12 Jahre alt und läuft es auf die Straße, ohne dabei auf den Verkehr zu achten, haftet das Kind. Denn schon kleinen Kindern wird in der Schule beigebracht, vor dem Überqueren der Straße nach links und rechts zu schauen.

Wie sieht die Haftung der Eltern in der Praxis aus?

Haftet ein Kind für einen Schaden, können auch die Eltern haftbar gemacht werden. Voraussetzung ist, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ob Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, richtet sich nach verschiedenen Aspekten. Wie alt ist das Kind? Wie weit ist das Kind entwickelt? Richteten die Eltern ihr Verhalten nach dem Entwicklungsstand des Kindes aus? Haften sowohl Eltern als auch die Kinder, dürfen die Geschädigten ihre Ansprüche gegenüber beiden geltend machen. Hier wenden sie sich oft an die Eltern, da diese in der Regel solventer sind.

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