Auto schlecht eingeparkt: Wer haftet bei einem Unfall?
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Auto schlecht eingeparkt: Wer haftet bei einem Unfall?

Die Haftung bei einem Unfall steht im engen Zusammenhang mit der Frage der Schuld. Das ist allerdings nur sehr selten ein Fahrer allein, denn beim Verschulden spielt auch die allgemeine Betriebsgefahr eine Rolle. Diese besagt, dass das Fahrzeug selbst bereits eine Gefahrenquelle darstellt, für die der Halter haften muss.

Auto schlecht eingeparkt: Wer haftet?

Haben Sie Ihr Auto ordnungsgemäß geparkt und es wird gerammt, tragen Sie also eine Mitverantwortung. Diese führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass Sie zur Kasse gebeten werden. Das Gericht kann die Schuld des Unfallverursachers als so hoch einschätzen, dass Ihre Haftungs-Beteiligung in der Praxis entfällt. Ist der Wagen verkehrswidrig abgestellt oder schlecht eingeparkt, wird eine Haftungsbeteiligung wahrscheinlich. Üblich ist dann eine Mitschuld von 25 Prozent.

Auto schlecht eingeparkt: Ruhender Verkehr und die Halterhaftung

Die Halterhaftung bei einem ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeug besteht, ist jedoch umstritten. Kritiker machen geltend, dass sich das korrekt eingeparkte Fahrzeug im Grunde nicht „im Betrieb“ befindet, was die Halterhaftung jedoch voraussetzt. Unstrittig ist dagegen, dass der ruhende Verkehr nicht generell von der Halterhaftung ausgeschlossen wird. Wer in der zweiten Reihe parkt oder eben aus der Parklücke herausragt, muss Verantwortung übernehmen.  

Haftung im Alltag – Urteile

Viele Unfälle mit Halterhaftung landen vor Gericht und werden dort sehr unterschiedlich entschieden. So sprach das Landgericht München 2009 einen Fahrer von der Mithaftung frei, der einen halben Meter vom Bürgersteig entfernt geparkt hatte und hier von einem Müllfahrzeug gerammt wurde. In mehreren anderen Urteilen wurde das kurzzeitige und nicht verkehrsgerechte Parken, zum Beispiel vor statt in einer Parkbucht, mit einer Beteiligung von 25 Prozent bewertet. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied bei einem Unfall sogar auf geteilte Schuld, weil das parkende Fahrzeug die Fahrbahn eingeengt hatte.

Wer aus der Parklücke herausragt und damit den Verkehr behindert, muss also in jedem Fall mit einer Mitschuld rechnen. Eine Haftung für 25 Prozent des Schadens ist wahrscheinlich

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