Fassade reinigen am Mietshaus: Wer zahlt?
Fassade reinigen: Was ist die Betriebskostenverordnung?
Gemäß § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gelten 17 Arten von Instandhaltungsmaßnahmen für Immobilien als Betriebskosten. Bei diesen 17 Arten handelt es sich um umlagefähige Nebenkosten. Das bedeutet, der Vermieter kann diese Betriebskosten im Rahmen des Mietvertrages auf die Mieter umlegen. Im Mietvertrag besteht hier meist ein eigener Absatz, der festhält, dass die Mieter sich bereit erklären, mit Abschluss des Mietvertrags bestimmte Arbeiten zu verrichten. Zu den Betriebskosten, die auf Mieter verlagert werden können, gehört unter anderem die Treppenhausreinigung.
Die Fassadenreinigung fällt nicht unter die Betriebskosten, die auf Mieter verlagert werden können. Vertraglich kann der Vermieter dem Mieter also keine Pflicht zur Fassadenreinigung auferlegen.
Ist die Fassadenreinigung Pflicht des Vermieters?
Nein. Die Fassadenreinigung selbst gehört auch nicht zu den Pflichten eines Vermieters. So darf er – wenn er möchte – seine Hausfassade in einem verschmutzten Zustand bewahren. Auch abgebröckelter Putz muss nicht zwingend repariert werden. Kurz: Eine verschmutzte Hausfassade allein ist kein Grund für eine Mietminderung. Damit ein Mietmangel festgestellt werden kann, muss die Benutzbarkeit der Immobilie eingeschränkt sein.
Vermieter sind gemäß 535 BGB bei Abschluss des Mietvertrages dazu verpflichtet, die Mietsache benutzbar zu übergeben und diese ebenfalls instand zu halten. Ist die Fassade also derart beschädigt, dass beispielsweise abfallender Putz den Zugang zur Wohnung behindert, gilt dies als Mietmangel. Auch wenn die beschädigte Hausfassade zu Feuchtigkeit und Schimmel in den Wohnungen führt, können Mieter aufgrund eines Mietmangels einen Teil der Miete einbehalten.
Quellen:
Promietrecht.de: Schaden an Außenwand - Mietminderung für Wohnungen