Umzugsunternehmen erscheint nicht: Was sind Ihre Rechte?
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Umzugsunternehmen erscheint nicht: Was sind Ihre Rechte?

Sie haben ein Umzugsunternehmen mit dem Umzug beauftragt, doch dieses erscheint zum Umzugstermin nicht? Dann sollten Sie zunächst ein wenig abwarten: Manchmal steht der Umzugs-LKW auch nur im Stau. Doch was ist, wenn das Umzugsunternehmen überhaupt nicht erscheint? Bleiben Sie auf den Folgekosten sitzen oder dürfen Sie sich das Geld vom Umzugsunternehmen zurückholen?

Rücktritt vom Vertrag

Sie schließen mit dem Umzugsunternehmen einen sogenannten Frachtvertrag ab. Bei diesem haben Sie die Möglichkeit, zurückzutreten. Ein Rücktritt ist normalerweise nur nach einer Fristsetzung möglich. Bei einem fest geplanten Umzugstermin müssen Sie jedoch keine Frist setzen. Es handelt sich um ein sogenanntes Fixgeschäft: Der vereinbarte Termin ist zwingend einzuhalten. Deshalb dürfen Sie ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Denken Sie daran, dass Sie eine Rücktrittserklärung abgeben müssen. Diese muss dem Umzugsunternehmen auch zugehen. Sollte sich eine gerichtliche Auseinandersetzung anschließen, müssen Sie den Zugang der Rücktrittserklärung beweisen. Mündliche Telefonate haben eine sehr geringe Beweiskraft, da sich der Gesprächsinhalt nur selten nachweisen lässt. Sie benötigen entweder einen Zeugen oder eine E-Mail. Treten Sie auf postalischem Wege zurück, sollten Sie ein Einwurfeinschreiben versenden. Oder Sie werfen das Schreiben zusammen mit einem Zeugen ein.

Deckungsgeschäft: Was passiert, wenn Sie eine andere Spedition beauftragen?

Das Umzugsunternehmen ist seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Der Umzug muss aber häufig sehr schnell erfolgen, da die Nachmieter bereits in den „Startlöchern“ stehen. Deshalb dürfen Sie eine andere Spedition mit dem Umzug beauftragen. Sie sind unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, die Preise der verschiedenen Umzugsunternehmen zu vergleichen. Dabei müssen Sie sich aber keine allzu große Mühe geben: Drängt die Zeit, dürfen Sie auch ein Umzugsunternehmen auswählen, das höhere Kosten veranschlagt. Diese Mehrkosten dürfen Sie von dem Umzugsunternehmen verlangen, das Sie sitzen gelassen hat. Versuchen Sie dennoch ein möglichst günstiges Umzugsunternehmen zu beauftragen. Viele Umzugsunternehmen haben nur wenig Kapital und sind nicht dazu fähig, die entstandenen Mehrkosten zu begleichen. Ihnen droht im schlimmsten Falle die Insolvenz, wodurch Sie kein oder nur wenig Geld zurückerhalten.

Weitere Schäden

Erscheint eine Spedition am Umzugstag nicht, dürfen Sie alle Verzögerungsschäden ersetzt verlangen. Das Umzugsunternehmen muss also auch Schäden bezahlen, die durch den verspäteten Umzug entstanden sind. Verlässt ein Mieter seine Wohnung nicht rechtzeitig, verlangt der Vermieter üblicherweise eine zusätzliche Mietzahlung. Außerdem ist denkbar, dass auch der Nachmieter zusätzliche Kosten ersetzt haben möchte, da er im Hotel übernachten musste. Gleiches trifft auf Sie zu: Mussten Sie wegen abgebauter Möbel in einem Hotel übernachten, hat die Spedition die damit verbundenen Kosten zu tragen. Denken Sie daran, dass Sie die Kosten so gering wie nur möglich halten müssen. Sie dürfen wohl ein Zimmer in einem durchschnittlichen 3 Sterne-Hotel buchen, nicht aber die Präsidentensuite im besten Hotel der Stadt. Stehen keine kostengünstigen Hotelzimmer zur Verfügung, dürfen Sie aber durchaus auf ein teures Angebot zurückgreifen. Irgendwo müssen Sie schließlich übernachten.

Das Umzugsunternehmen möchte nicht zahlen?

Manchmal steht nur der Umzugswagen im Stau, weshalb Sie nicht überreagieren sollten. Rufen Sie zunächst das Umzugsunternehmen an und fragen Sie freundlich nach dem Sachstand. Reagiert das Umzugsunternehmen nicht auf Ihren Anruf oder erscheint es überhaupt nicht, stehen Ihnen die oben genannten Rechte zu. Viele Umzugsunternehmen möchten die entstandenen Kosten aber dennoch nicht zahlen. Sie verweisen auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und führen einen Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt an. Manchmal ist es der Fahrer, der krank geworden ist oder der Umzugswagen, dessen Motor defekt ist. Ob eine höhere Gewalt im Einzelfall vorliegt und ob die Haftungsausschlüsse in den AGB wirksam sind, ist im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt zu prüfen. Dieser verleiht Ihrer Forderung im Zweifelsfall durch eine schriftliche Aufforderung Nachdruck und erhebt unter Umständen eine Klage.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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