Kündigung des Mietvertrags: Raus ohne Probleme
Mieter sollten ihre Bleibe niemals kündigen, ohne eine neue Wohnung sicher in Aussicht zu haben. Hals über Kopf die Kündigung auszusprechen und dann doch nicht zur gesetzten Frist ausziehen zu können, kann Mietern teuer zu stehen kommen. Unter Umständen macht der Vermieter Schadenersatzansprüche geltend, weil eine pünktliche Nachvermietung nicht möglich ist.
Das muss in der Kündigung des Mietvertrags stehen
Die Mietvertrags-Kündigung muss immer in schriftlicher Papierform geschehen – ein Fax oder eine E-Mail reicht nicht aus. Dabei dürfen folgende Elemente im Kündigungsschreiben nicht fehlen:
- Datum und Ort des Anschreibens
- Name und Adresse des Vermieters
- Deutliche Erklärung, dass die Mietwohnung gekündigt wird
- Nächstmöglicher Zeitpunkt, zu dem die Mietwohnung gekündigt werden soll
- Genaue Kennzeichnung der Mietwohnung mit Adresse und Stockwerk
- Gegebenenfalls Kündigung der Einzugsermächtigung für die Mietzahlungen
- Terminvorschlag für die Wohnungsübergabe
- Bitte um Bestätigung der Mietvertrags-Kündigung
- Unterschrift aller Hauptmieter
Ist das Kündigungsschreiben mit allen nötigen Angaben aufgesetzt, müssen Mieter es rechtzeitig versenden. Denn damit der Mietvertrag zum gewünschten Termin tatsächlich ausläuft, gelten gesetzliche Fristen. Entscheidend ist dabei nicht der Poststempel, sondern der Eingang beim Vermieter. Am besten verschicken Mieter die Mietvertrags-Kündigung per Einschreiben. Die persönliche Übergabe oder der persönliche Einwurf in den Briefkasten des Vermieters unter Zeugen sind weitere Möglichkeiten. Im Streitfall lässt man sich den Empfang schriftlich quittieren.
Bei Kündigung des Mietvertrags die Kündigungsfrist beachten
Gesetzlich gilt für Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Eventuell beinhaltet der Mietvertrag jedoch einen Kündigungsverzicht. Das ist etwa bei befristeten Mietverträgen oder Verträgen mit Staffelmiete der Fall. Einige Vermieter vereinbaren auch eine kürzere Frist zugunsten des Mieters. In diesen Fällen gilt die Dreimonatsfrist nicht.
Handelt sich um einen regulären Mietvertrag, muss die Kündigung den Vermieter mindestens drei Monate vor Fristende erreichen, spätestens aber am 3. eines Monats. Soll der Mietvertrag also zum Beispiel am 31. Oktober enden, darf das Kündigungsschreiben beim Vermieter nicht später als am 3. August eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, gilt ausnahmsweise auch der darauffolgende Montag, also der 5. August. Erhält der Vermieter die Kündigung jedoch erst am 6. August, gilt der Mietvertrag erst am 30. November als beendet.
Die vorzeitige Kündigung als Sonderfall
Die genannten Fristen gelten nicht, wenn Mieter fristlos kündigen. Dann müssen allerdings ganz bestimmte Gründe zugrunde liegen: Eine sofortige Kündigung des Mietvertrags ist nur möglich, wenn die gemietete Wohnung nicht vertragsgemäß bewohnbar ist. Eine mangelnde Heizleistung, fehlende Fenster und Türen, Ungeziefer und gesundheitsschädlicher Schimmel sind Gründe für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags. Vor der Kündigung steht dem Vermieter oder dem Eigentümer jedoch eine Frist zu, in der die Mängel beseitigt werden können.
In diesen Fällen darf der Vermieter kündigen
Während der Mieter bei der Mietvertrags-Kündigung keinerlei Gründe angeben muss, darf der Vermieter wiederum nur in besonderen Fällen von sich aus das Mietverhältnis beenden. Eine solche außerordentliche Kündigung darf ausgesprochen werden, wenn
- der Mieter die Wohnung unbefugt einem Dritten überlässt,
- der Mieter das Objekt durch Vernachlässigung gefährdet,
- der Mieter wiederholt im Rückstand mit der Mietzahlung ist,
- der Vermieter Eigenbedarf ankündigt, die Wohnung also für sich oder Verwandte benötigt,
- oder der Vermieter die Wohnung kernsanieren möchte.