Mietkaution: So bekommen Sie Ihr Geld zurück
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Mietkaution: So bekommen Sie Ihr Geld zurück

Bei der Mietkaution geht es schnell um mehrere tausend Euro, denn bis zu drei Monatsmieten darf Ihr Vermieter als Sicherheit verlangen.  Damit dieser Betrag beim Auszug nicht zum Streitfall wird, sind einige Dinge zu beachten. So bekommen Sie Ihre Mietkaution zurück:

Grundsätzlich gibt es nur zwei Gründe, die den Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zum Einbehalt der Mietkaution berechtigen:

  1. gravierende Mängel an dem zuvor gemieteten Wohnobjekt
  2. ausstehende oder noch zu erwartende Zahlungen

Einbehalt aufgrund von Mängeln am Mietobjekt 

Ehe Mängel am Mietobjekt zum Einbehalt der Kaution führen dürfen, sind mehrere Schritte notwendig. Als Mieter müssen Sie die Wohnräume zunächst in den Zustand versetzen, der im Mietvertrag vereinbart wurde. Dabei lohnt es zu prüfen, ob die entsprechenden Klauseln im Vertrag (noch) zulässig sind. So darf der Vermieter zum Beispiel nicht auf einer erneuten Renovierung beim Auszug bestehen, wenn die Wohnung auch ohne diese Arbeiten in einwandfreiem Zustand ist.

Haben Sie die Wohnung in den vereinbarten Zustand versetzt, findet die Übergabe statt. Hier sollte immer ein Übergabeprotokoll erstellt werden, das nach Unterzeichnung für beide Seiten verbindlich ist. Werden im Protokoll berechtigte Mängel festgehalten, haben Sie als Mieter das Recht zur Nachbesserung. Erst wenn Sie dem nicht fristgerecht nachkommen können oder wollen, kann der Vermieter die notwendigen Arbeiten selbst veranlassen – auf Kosten Ihrer Kaution.

Einbehalt aufgrund ausstehender Zahlungen

Schulden Sie Ihrem Vermieter noch die Miete oder eine angefallene Nachzahlung der Nebenkosten, darf er den offenen Betrag mit der hinterlegten Mietkaution verrechnen. Ist die Schuld selbst unstrittig, haben Sie hier keine Möglichkeiten zum Einspruch.

Gestattet ist dem Vermieter auch, die Auszahlung der Kaution auf Basis einer noch zu erwartenden Nachzahlung bei den Betriebskosten zu kürzen. Der Einbehalt sollte in diesem Fall der erwarteten Höhe der Nachzahlung entsprechen. Rechtliche Grundlage dieser Kürzung ist, dass die Kaution auch alle künftig fälligen Ansprüche des Vermieters sichern soll.

Ist die gesetzliche Abrechnungsfrist des Vermieters für die Betriebskosten allerdings ungenutzt verstrichen, können Sie auf einer Auszahlung des restlichen Kautionsbetrages bestehen.  

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