Zeugen-Vorladung: Rechte und Pflichten
§ 163 der Strafprozessordnung besagt: „Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.“ Wer den anberaumten Termin bei den Behörden versäumt, begeht somit einen Rechtsbruch.
Müssen Sie als Zeuge eine Aussage machen?
In den meisten Fällen dient die Zeugenaussage der Klärung eines Tathergangs, in die der Zeuge nicht verwickelt ist. Als Beobachter kann und sollte er jedoch zur Wahrheitsfindung beitragen.
Was aber passiert, wenn der Zeuge selbst oder ein naher Angehöriger in Tatverdacht geraten könnte? Gerade in diesen Fällen hatten Rechtsexperten bisher dringend davon abgeraten, der Zeugenvorladung zu folgen. Nur so konnte ausgeschlossen werden, dass sich der Befragte aufgrund seiner Unerfahrenheit selbst belastet.
Die Chance des Fernbleibens besteht nun per Gesetz nicht mehr. Dennoch kann der Zeuge nicht zur Aussage gezwungen werden. Wenn er sich selbst oder enge Verwandte belasten würde, gilt das Zeugnisverweigerungsrecht. Jeder Zeuge kann zudem darauf bestehen, vor Ort von einem Anwalt beraten zu werden.
Eine Frage der Zeit
Bei der neuen Gesetzgebung wurde auf eine Mindestfrist für die Zeugenvorladung verzichtet. Schreibt die Polizei einen engen Zeitrahmen vor, kann das auf Kosten der anwaltlichen Konsultation gehen, für die dann die Zeit fehlt. Erscheint der Zeuge nicht zum Termin, muss er mit einem Ordnungsgeld rechnen, gewinnt aber wertvolle Beratungszeit.