Beischlafdiebstahl: Was ist das und welche Strafen drohen?
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Beischlafdiebstahl: Was ist das und welche Strafen drohen?

Kriminologen bezeichnen mit dem Begriff Beischlafdiebstahl ein Eigentumsdelikt, das im Zusammenhang mit Sex begangen wird. Es handelt sich dabei nicht um einen eigenen Tatbestand, sondern um Diebstahl. Der Beischlaf beschreibt den Diebstahl lediglich näher, so wie zum Beispiel auch der Ladendiebstahl den Ort der Tat gleich mit benennt.

Der Begriff Beischlafdiebstahl ist im Strafgesetzbuch somit nicht zu finden. Er wird jedoch regelmäßig in Polizeiberichten verwendet, wenn es um Eigentumsdelikte von Prostituierten und ihren Freier geht.

Üblicherweise kommt es zum Beischlafdiebstahl im Bordell oder in privaten Räumen, wenn Freier nach dem Geschlechtsverkehr das Bad aufsuchen oder einschlafen. Die Prostituierte entwendet währenddessen Geld oder andere Wertsachen. Teilweise sind Mittäter beteiligt.

Beischlafdiebstahl ist kein eigener Straftatbestand

Beischlafdiebstahl ist keine gesonderte Straftat, sondern Diebstahl. Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt die Strafen für Eigentumsdelikte generell in § 242 Absatz 1 StGB. Besonders schwere Fälle werden nach § 243 StGB geahndet. Der Paragraph kommt etwa zur Anwendung, wenn der Beischlafdiebstahl erwerbsmäßig, also wiederholt erfolgt. Mittäter und Gehilfen werden ebenfalls zur Rechenschaft gezogen und nach § 25 Absatz 2 StGB (Mittäter) beziehungsweise § 27 StGB (Gehilfen) verurteilt.

Wann ist Beischlafdiebstahl gegeben?

Für den Tatbestand des Diebstahls müssen auch beim Beischlafdiebstahl folgende Merkmale vorliegen: Es muss sich

  • um ein bewegliches Tatobjekt handeln,
  • das sich im Eigentum einer Person befindet
  • und von einer fremden Person absichtlich und rechtswidrig entwendet wird,
  • um es sich selbst anzueignen oder im Auftrag von Dritten zu handeln.

Der Beischlafdiebstahl findet im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit Geschlechtsverkehr statt.

Polizei vermutet hohe Dunkelziffer beim Beischlafdiebstahl

Beischlafdiebstahl zieht die gleichen Strafen nach sich wie jeder andere Diebstahl. Entscheidend ist einzig der Tatbestand des bewussten Enteignens und Aneignens fremden Eigentums. Als Strafe droht Freiheitsentzug bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe.

In besonders schweren Fällen wie einem Einbruchdiebstahl werden grundsätzlich Gefängnisstrafen verhängt. Die Haftdauer richtet sich nach der konkreten Tat und dem Wert des Diebesguts. Sie wird für mindestens drei Monate ausgesprochen und kann bis zu zehn Jahre betragen.

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