Streitobjekt Gartenzwerge: Muss der Nachbar sie hinnehmen?
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Streitobjekt Gartenzwerge: Muss der Nachbar sie hinnehmen?

Kunst, Kitsch und Knatsch: Über Geschmack lässt sich so vortrefflich streiten, dass schon mancher Gartenzwerg Nachbarn vor Gericht brachte. Doch so weit muss es nicht kommen. Erfahren Sie hier, wie viel Humor gerade noch erlaubt ist und wo Richter den bunten Gnomen Einhalt gebieten. 

Schlechter Geschmack ist kein Verbrechen

Ob Gartenzwerge nun ein Must-have oder ein No-Go sind, darf jeder selbst entscheiden – und seine Grünflächen ganz nach dem eigenen Geschmack dekorieren. Dabei werden die kleinen Mützenträger nicht anders behandelt als andere Deko-Objekte: Sie gehören zur üblichen Nutzung eines Gartens.

Doch wie so oft endet die eigene Freiheit da, wo sich andere gestört fühlen. Ästhetische Verfehlungen allerdings sind viel zu subjektiv, als dass sich darauf ein Rechtsanspruch begründen ließe. Wer den Gartenzwerg des Nachbarn einfach nur hässlich findet, hat nur eine Wahl: wegschauen. 

Frustzwerge: Provokation ist unzulässig

Gartenzwerge sind nicht immer nett und niedlich. Auch Modelle, die mit nackten Tatsachen oder obszönen Gesten aufwarten erfreuen sich wachsender Beliebtheit. 

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Und hier endet dann auch die Geschmacksfrage, denn sobald der Porzellanwichtel den Nachbarn beleidigt oder bewusst provoziert, muss er weg – meistens jedenfalls. Herausgestreckte Zunge, heruntergelassene Hose, ausgestreckter Mittelfinger: In all diesen Fällen sahen Gerichte einen begründeten Beseitigungsanspruch (AZ 2 a C 334/93).

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Doch wo es Gesetze gibt, lassen sich häufig auch Schlupflöcher finden: Wird der Stinkefinger mit einem Stück Stoff umwickelt und eine Blume daran gebunden, gilt die Geste nicht mehr als ehrverletzend und der Zwerg darf bleiben – so ein Urteil des Amtsgerichts im niedersächsischen Elze (AZ 4 C 210/99). Auch wenn dem Nachbarn immer noch durchaus bewusst sein dürfte, welche Intention sich unter dem Blümchen verbirgt.

Sonderfall Eigentümergemeinschaft: Abstimmung über den Zwerg im Garten

Der gemeinsame Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört in der Regel zum Sondereigentum. Das ist nach § 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) so rücksichtsvoll zu nutzen, dass den anderen Eigentümern daraus kein Nachteil entsteht. Was das genau bedeutet, kann im Zweifelsfall von den Eigentümern durch einen Mehrheitsbeschluss geklärt werden (§ 15 WEG).

In der Vergangenheit gab es mehrere Urteile zu Gartenzwergen in Gemeinschaftsgärten. Zwar handelt es sich dabei immer um Einzelfallentscheidungen, doch tendenziell lässt sich sagen: Je kleiner und unauffälliger der Zwerg, desto eher darf er bleiben. 

Seien Sie ein diplomatischer Riese: Suchen Sie Kompromisse

Ob es nun traditionelle oder freche Zwerge sind: Wenn der Nachbar sich gestört fühlt, sorgt das für schlechtes Klima am Gartenzaun. Suchen Sie deshalb Kompromisse: Eine freundliche Bitte, den Wichtel in eine weniger einsehbare Ecke zu stellen, kann manch teures Gerichtsverfahren abwenden.

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