Kinderlärm in Garten und Haus: Was Sie beachten müssen
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Kinderlärm in Garten und Haus: Was Sie beachten müssen

Hach, sind die Kleinen nicht niedlich, wenn sie spielen und toben? Mancher Nachbar würde da widersprechen und das fröhliche Quietschen doch glatt Kinderlärm nennen. Doch wie sieht das der Gesetzgeber? Lesen Sie hier, wie viel Krach Kinder im Garten oder Mietshaus machen dürfen.

Kinderkrach gilt rechtlich nicht als Lärm

Was Lärm ist und wie viel davon man ertragen muss, regelt das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Und das sagt auch: Geräusche, die von Kindertagesstätten, Spielplätzen und Co. ausgehen, sind keine schädliche Umwelteinwirkung (§ 22 Abs. 1a BImSchG). Daher gibt es für Kinderlärm keine Dezibelgrenze, die festlegt, was als erträglich gilt und was nicht. Die Kleinen können also so laut sein, wie sie wollen.

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Auch bei Streitfällen innerhalb von Mietergemeinschaften haben Gerichte in der Vergangenheit stets kinder- und familienfreundlich geurteilt: Babys weinen und Kinder haben einen gewissen Spieltrieb. Damit müssen sich die Nachbarn arrangieren – zumindest solange sich das Ganze in einem normalen Rahmen abspielt.

Gegenseitige Rücksichtnahme: Eltern müssen sich bemühen

Auch wenn die Nachbarn ihr Gehör und ihre Nerven bis zu einem gewissen Grad strapazieren lassen müssen: Ein Freifahrtschein für Eltern und Kinder ist das nicht. Die Eltern sind verpflichtet, sich darum zu bemühen, dass der Nachwuchs so wenig wie möglich stört. Das gilt vor allem, wenn die Kinder älter werden: Einem Säugling kann man nicht das Weinen verbieten – dem Teenager kann man aber sehr wohl untersagen, nach 22:00 noch die Stereoanlage aufzudrehen.

Es gibt keine bundeseinheitlich geregelten Ruhezeiten. Länder und Gemeinden können hier eigenen Regelungen treffen. Zusätzlich finden sich in den meisten Mietverträgen Angaben zu den gewünschten Ruhezeiten. Die meisten orientieren sich aber an den Zeiten, die der Deutsche Mieterbund (DMB) vorschlägt:22:00 bis 6:00 – Nachtruhe 13:00 bis 15:00 – MittagsruheGanztägige Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen

Und natürlich hat alles seine Grenzen: Geradezu absurde Lärmquellen wie Tennisspielen im Wohnzimmer oder ausdauerndes Stockschlagen gegen das Balkongitter müssen auch die geduldigsten Nachbarn nicht ertragen – weder innerhalb noch außerhalb der Ruhezeiten.

Tipp: Sprechen Sie miteinander und suchen Sie Kompromisse. Flüsterreifen am Bobbycar oder ein dicker Teppich im Kinderzimmer können für die Nachbarn eine Etage tiefer Wunder bewirken!

Kindergeschrei als Grund für Mietminderung oder Kündigung?

Geräuschintensiver Nachwuchs ist kein legitimer Grund für eine Abmahnung oder gar Kündigung – Eltern können also aufatmen. Achten Sie aber darauf, wo Ihre Sprösslinge spielen: Wäschekeller oder Treppenhaus sollten ebenso wenig als Spielplatz herhalten wie ein Parkplatz mit Autos. Offizielle Spielstätten hingegen können den ganzen Tag lang benutzt werden. Werfen Sie bei Unsicherheit einen Blick in den Mietvertrag: Er sagt ihnen, ob zum Beispiel die Grünflächen hinter dem Haus zum Spielen oder nur zur Zier dienen.

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Bemühen sich die Eltern überhaupt nicht, das Geschrei ihrer Kinder in den Griff zu bekommen, können genervte Nachbarn den Vermieter einschalten. Unternimmt der nichts, sind Mietminderungen von bis zu 30 Prozent möglich. Seien Sie bei diesem Schritt aber vorsichtig: Die Meinungen über Zumutbarkeit gehen hier mitunter weit auseinander. Fragen Sie am besten vorher einen Mietrechtsspezialisten um Rat.

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