In manchen Fällen zahlt die Krankenkasse auch Schönheits-OPs
In einem Fall von 2015 sah es die AOK Plus zunächst nicht ein, die Kosten für die Behandlung einer Kundin zu übernehmen, die landläufig als Schönheits-OP gilt: eine Fettabsaugung. Auch den stationären Krankenhausaufenthalt der Versicherten wollte die Kasse nicht zahlen. Die Frau litt unter einer Störung der Fetteinlagerung im Körper, und zwar an Oberschenkeln, Po und Hüften – dem so genannten Lipödem oder „Reiterhosensyndrom“. Die Frau litt seit Jahren unter Schmerzen und war in der Bewegungsfreiheit der Beine eingeschränkt. Kostengünstigere Behandlungsmethoden wie manuelle Lymphdrainagen, Kompressionsbehandlungen und eine Gewichtsabnahme waren bis dahin erfolglos geblieben.
Schönheits-OP als medizinische Maßnahme
Die Frau zog vor Gericht, und das Sozialgericht in Dresden entschied, dass die AOK Plus die Kosten tragen muss. Das Argument: Nur durch die Fettabsaugung sei eine Schmerzlinderung und eine Verbesserung der Bewegungsfreiheit möglich. Auch die psychische Gesundheit der Patientin hatte natürlich gelitten – ebenfalls ein guter Grund für das Gericht, die Beklagte (AOK Plus) zur Zahlung der Kosten zu verurteilen. Da die Fettabsaugung ein gravierender Eingriff ist, wurde auch der stationäre Aufenthalt als nötig erachtet und der AOK Plus zur Zahlung angelastet.
Psychische Probleme als Argument
Bei so gravierenden Fällen wie der Verlust einer Brust durch Brustkrebs wird die Krankenkasse ebenfalls zur Kasse gebeten, wenn es darum geht, die Ästhetik der Oberweite wiederherzustellen. Kann eine Patientin Rückenschäden vorweisen, die von einer großen Oberweite verursacht werden, muss die Krankenkasse eine Brustverkleinerung übernehmen. Hätten Sie aber ganz einfach nur lieber vollere Lippen, dürfen Sie nicht mit einer Kostenübernahme rechnen. Es sei denn, Sie haben ein psychologisches Gutachten, das Ihnen Depressionen wegen Ihrer Hakennase oder zu kleiner Brüste bescheinigt. Dann könnte die Schönheits-OP als einzige Maßnahme für Ihre psychischen Probleme auch vor Gericht anerkannt werden und Sie müssen sie nicht selbst bezahlen.
Textbezogenes Urteil:
Sozialgericht Dresden Urt. v. 13.3.2015, S 47 KR 541/11