Rechtliches für Wintersportler: Regeln und Gesetze im Skiurlaub
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Rechtliches für Wintersportler: Regeln und Gesetze im Skiurlaub

Für viele Deutsche ist er das Highlight des Jahres: der Skiurlaub. Entspannung, Freiheit, Naturgenuss und jede Menge Spaß stehen dabei im Vordergrund. Doch auch Wintersportler müssen Regeln beachten. Was für Skifahrer, Snowboarder & Co. rechtlich relevant ist, erfahren Sie hier.

Auf der Straße ist die Sache klar: Alle Verkehrsteilnehmer müssen sich an die Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Und auch Skipisten sind kein rechtsfreier Raum: Skifahrer, Snowboarder und Co. müssen ebenfalls einige Vorschriften beachten. Nämlich die Pistenregeln des internationalen Skiverbands FIS. Sie klären unter anderem, wie überholt werden muss, welche Fahrspur zu wählen ist und wer Vorfahrt hat.

Obwohl es sich bei den FIS-Regeln nicht um eine Rechtsnorm handelt, sind sie doch rechtlich bindend. So hat es unter anderem das Oberlandesgericht (OLG) Hamm 2008 in einem Urteil (Az. I-13 U 81/08) herausgestellt. Das bedeutet: Auch vor Gericht werden die FIS-Regeln herangezogen, wenn es um die Schuldfrage bei einem Skiunfall geht. Wer haftet, lässt sich häufig anhand dieser Regeln klären. Versicherungen orientieren sich ebenfalls an den FIS-Regeln, wenn es zum Beispiel darum geht, ob die Haftpflicht eines Skifahrers nach einer Kollision dem Unfallgegner Schadenersatz zahlen muss. Ob Abfahrtsski, Snowboard oder Langlauf – die FSI-Regeln sollten Sie verinnerlichen, bevor Sie die Bretter unter die Füße schnallen.

Das ist übrigens nicht nur in Deutschland so. Auch in Österreich, der Schweiz und Frankreich werden die Pistenregel vor Gericht als Maßstab herangezogen. In Italien hingegen gilt eine gesetzliche Pistenordnung, die im Wesentlichen den FIS-Regeln entspricht, aber einige abweichende Regelungen enthält.

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Mit den richtigen Versicherungen im Gepäck lässt sich der Skiurlaub entspannter genießen.

Entspannter Skifahren: Versicherungen für Wintersportler

Stichwort Versicherungen: Davon sollten Ski- und Snowboarder einige im Gepäck haben, wenn es in den Winterurlaub geht. Denn ganz ungefährlich ist das winterliche Vergnügen nicht. Wenn Sie in einen Skiunfall verwickelt werden, kann das hohe Kosten nach sich ziehen – sei es für eine langwierige Behandlung oder weil Sie zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet werden. Auch die Kosten für einen Hubschraubereinsatz nach einem Skiunfall können ohne die richtige Versicherung zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden.

Die gute Nachricht: Spezielle Skiversicherungen sind nicht unbedingt notwendig, möglicherweise sind Sie durch ohnehin schon vorhandene Policen bereits bestens für den Skiurlaub gerüstet. Wichtig sind für Wintersportler vor allem diese drei:

  • Privathaftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung
  • Auslandsreisekrankenversicherung

Ein Freifahrtsschein ist ein umfassender Versicherungsschutz allerdings nicht. Auf der Skihütte oben auf dem Berg schon einige Jagertee zu trinken und dann angeheitert die Piste hinunterzuwedeln ist keine gute Idee. Wenn Sie dabei einen Unfall haben, kann die Versicherung aufgrund des Alkoholkonsums ihre Leistung verweigern. Auch wenn Sie für eine Lawine Auslöser sind, weil Sie sich fahrlässig verhalten haben, muss die Versicherung die teilweise horrenden Folgekosten nicht übernehmen.

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Bei extremer Lawinengefahr lässt sich der Skiurlaub kostenlos stornieren.

Kein Schnee oder zu viel Schnee – was wird aus meinem Skiurlaub?

Alle Eventualitäten lassen sich ohnehin nicht versichern. Wenn Sie zum Beispiel im lang herbeigesehnten Skiurlaub grüne Hänge statt verschneiter Pisten vorfinden, ist das meist Ihr persönliches Pech und kein Fall für die Reiserücktrittsversicherung. Hoffnung auf eine Kostenerstattung gibt es nur, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt, die vom Veranstalter explizit als Skiurlaub mit Schneegarantie beworben wurde.

Anders ist die Lage bei extremer Lawinengefahr: Bei der höchsten Lawinenwarnstufe 5 können Urlauber in der Regel auch kurzfristig stornieren. Ansonsten sind Sie auf die Kulanz des Hotels angewiesen. Es sei denn, Sie können Ihre Unterkunft gar nicht erst erreichen, weil ein Katastrophenfall herrscht und alle Zufahrtsstraßen gesperrt sind, zum Beispiel nach einem Lawinenunglück.

Wenn Sie Ihren Urlaub hingegen unfreiwillig verlängern müssen, weil Sie im Hotel eingeschneit sind, müssen Sie die zusätzlichen Kosten selbst tragen. Schließlich kann der Hotelier nichts dafür. Für Pauschalreisen gelten abweichende gesetzliche Regeln, hier ist es in der Regel einfacher, einen Reisemangel geltend zu machen und den Veranstalter in die Pflicht zu nehmen.

Wenn Sie Zeuge eines Skiunfalls werden, gelten ähnliche Regeln wie bei einem Autounfall. Zuerst sichern Sie die Unfallstelle ab (mit gekreuzten Skiern, die Sie in den Schnee stecken). Als Nächstes kontrollieren Sie die Lebenszeichen des Verletzten und leisten Erste Hilfe, soweit es Ihnen möglich ist. Dann rufen Sie Hilfe – mit dem Notruf 112 oder den nationalen Alpin-Notrufnummern.

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Auch für Schlittenfahrer gelten Regeln.

Wintersportalternative Rodeln: Auch hier gilt es Regeln zu beachten

Es muss nicht immer Skifahren sein – ein Winterwunderland mit Schnee und Eis lädt ein, auch einmal alternative Wintersportarten auszuprobieren. Eine Möglichkeit: Rodeln. Mit Kindern oder als Erwachsenen-Event – Spaß daran hat fast jeder.

Wer keine Berge vor der Tür hat, sorgt häufig anderweitig für Geschwindigkeit auf dem Schlitten: Auto anlassen, Schlitten anhängen und ab geht die wilde Fahrt für Flachland-Tiroler. Klingt nach Spaß, ist aber in den meisten Fällen nicht erlaubt. Zwar gibt es in der Straßenverkehrsordnung (StVO) kein explizites Verbot, doch Schlitten werden in der StVO wie Fußgänger behandelt. Das heißt, sie gehören auf den Gehweg.

Außerdem kann der Schlitten hinter dem Auto eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedeuten, die nach §1, Absatz 2 der StVO zu vermeiden ist. Wenn Sie erwischt werden, drohen sowohl dem Auto- als auch den Schlittenfahrern Bußgelder.

Wenn Sie mit dem Schlitten auf Ski- oder Rodelpisten unterwegs sind, gelten die Pistenregeln für Sie genauso wie für Ski- und Snowboardfahrer.

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Beim Schlittschuhlaufen auf dem See gilt oft: Betreten auf eigene Gefahr – auch ohne entsprechendes Hinweisschild.

Rechtliches zum Schlittschuhlaufen auf dem See

Idyllischer und ursprünglicher als beim Schlittschuhlaufen auf dem See kann es im Winter kaum zugehen. Doch selbst hier können Rechtsfragen auftauchen. Wenn das Betreten der Eisfläche verboten ist, ist die Sache klar: Wer hier dennoch die Kufen schwingt, handelt auf eigenes Risiko und kann sich sogar ein Bußgeld einhandeln.

Aber was, wenn es weder Verbot noch Freigabe gibt? Auch dann betreten Sie das Eis auf eigene Gefahr und sollten Vorsicht walten lassen. Selbst Gewässer mit dicker Eisdecke werden oft nicht explizit zum Eislaufen freigeben. Denn mit einer Freigabe gehen bestimmte Pflichten für den Grundstückbesitzer – oft ist das die Kommune – einher, die dieser oft lieber vermeidet. So kann er bei einer Freigabe haftbar gemacht werden, sollte zum Beispiel ein Schlittschuhläufer einbrechen. Bei aller Euphorie über die verlockend glitzernde Eisfläche sollten Sie deshalb immer gesunden Menschenverstand walten lassen, bevor Sie sie betreten.

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