Umzugsunternehmen: Was dürfen sie in ihren AGB ausschließen?
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Umzugsunternehmen: Was dürfen sie in ihren AGB ausschließen?

Sie möchten sich einen stressigen Umzug ersparen und ziehen mit Profis um? Umzugsunternehmen ermöglichen einen schnellen und komfortablen Umzug. Sie haften allerdings nicht unbeschränkt. Sie sind dazu berechtigt, sich über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzusichern. Doch was dürfen sie in ihren AGB genau ausschließen? Lässt sich die Haftung vollständig aufheben? Und lohnt sich der Abschluss einer Transportversicherung?

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Die meisten Verbraucher kennen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) als das „Kleingedruckte“ unter dem Vertrag. AGB sind vorformulierte Geschäftsbedingungen, die Unternehmen für ihre täglichen Geschäftsabschlüsse nutzen. Unternehmen, die täglich immer wieder die gleichen Verträge mit Verbrauchern abschließen, bedienen sich eines vorformulierten Vertrags. Ansonsten müssten sie ständig neue Verträge entwerfen und auf den Einzelfall anpassen. AGB dienen also dazu, Vertragsschlüsse und Geschäfte zu vereinfachen. Umzugsunternehmen bedienen sich branchenüblicher AGB und bieten ihren Kunden Vertragsbedingungen, die sie nicht immer wieder erneuert durchlesen müssen. Treffen Kunden mit einem Umzugsunternehmen mündlich oder schriftlich abweichende Regelungen, heben sie die AGB insoweit auf.

Haftung: Wie sichere ich mich gegen Beschädigungen beim Umzug ab?

Bei Ihrem Umzug entsteht ein Schaden? Verursachen Sie den Schaden, bleiben Sie ohne separate Versicherung auf den Kosten sitzen. Anders sieht es hingegen aus, wenn das Umzugsunternehmen den Schaden verursacht. Ob Schaden am Treppenhaus, am Umzugswagen oder am Umzugsgut selbst: Umzugsunternehmen haften für die von ihnen verursachten Schäden. Sie dürfen sich allerdings ein Stück weit von der Haftung befreien. Dies ergibt sich schon aus § 451e HGB, wonach Umzugsfirmen pro Kubikmeter Umzugsgut mit maximal 620 Euro haften. Sollten Sie wertvolleres Umzugsgut transportieren, sollten Sie eine dementsprechende Transportversicherung abschließen. Sie haben eine Hausratversicherung? Dann sollten Sie ihr den Umzug in die neue Wohnung melden. Sie deckt selbst verursachte Schäden am Umzugsgut normalerweise ab. Die Versicherung erstreckt sich oftmals für einen Zeitraum von zwei Monaten auf die alte und die neue Wohnung.

Achtung: Helfen Sie dem Umzugsunternehmen nicht

Nehmen Sie bei Ihrem Umzug lieber etwas mehr Geld in die Hand. Damit wälzen Sie die gesamte Haftung auf das externe Umzugsunternehmen ab. Sollten Sie sich dazu entschließen, der Umzugsfirma zu helfen, begeben Sie sich in die Haftungsfalle. Sie sind dann für Schäden, die unter ihrer Mitwirkung passieren, selbst verantwortlich. Eine Umzugsfirma muss nur Schäden regulieren, die ohne Ihre Mitwirkung entstanden.  

Haftungsausschluss: Wie sich Umzugsunternehmen von der Haftung befreien

Umzugsunternehmen können sich stellenweise von ihrer Haftung befreien. Dazu nutzen sie AGB: Dies bedeutet aber nicht, dass alle Regelungen rechtswirksam sind. Einige Regelungen gehören jedoch zum „Standard“ – diese sollten Sie deshalb unbedingt kennen. Die meisten Umzugsunternehmen schließen beispielsweise Schäden durch höhere Gewalt aus. Darunter fallen Beschädigungen, die durch Erdbeben, Überschwemmungen und Stürme entstehen. Denken Sie daran, dass bei den meisten Umzugsunternehmen auch Tiere und Pflanzen von der Haftung ausgenommen sind.

AGB: Aufbau und Inhalt

Die AGB von Umzugsunternehmen sind immer ähnlich aufgebaut. Deshalb geben wir Ihnen im Folgenden einen Rundum-Abriss über die gebräuchlichsten AGB.

Anwendungsbereich

AGB enthalten üblicherweise eine Klausel über ihren Anwendungsbereich. Das Umzugsunternehmen ist ein „Frachtführer“, der nach dem Handelsgesetzbuch haftet. Die Haftung erstreckt sich auf den gesamten Transport, gilt also bei Beschädigungen im Treppenhaus ebenso wie bei Schäden während einer Autofahrt.

Grundsätze der Haftung

Das Umzugsunternehmen haftet für Schäden, die zwischen der Übernahme des Umzugsguts bis zu dessen Ablieferung entstehen. Es haftet auch für den Verlust von Umzugsgut.

Höchstbetrag

Die meisten AGB orientieren sich an der gesetzlichen Haftung. Danach haftet ein Frachtführer für einen Betrag von 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum. Sollte das Umzugsunternehmen die Lieferfrist überschreiten, haftet sie maximal für den dreifachen Betrag der Fracht.

Ersatz des Wertes

Eine Klausel der AGB befasst sich üblicherweise mit dem Ersatz der Kosten. Dem Kunden werden zwei Möglichkeiten eröffnet. Er darf sich aussuchen, ob er bei einer Totalbeschädigung den Wiederbeschaffungswert der Sache verlangt. Oder er darf – bei beschädigten Sachen – die dafür erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Die Kosten für die Feststellung des Schadens trägt das Umzugsunternehmen.

Allgemeiner Haftungsausschluss

Der allgemeine Haftungsausschluss ist in jeden AGB enthalten. Darin befreit sich das Umzugsunternehmen von Beschädigungen, die es selbst bei größter Sorgfalt nicht hätte abwenden können. Umzugsunternehmen haften nicht für Beschädigungen durch höhere Gewalt, beispielsweise bei Schäden, die durch Tornados oder Überschwemmungen entstehen.

Besonderer Haftungsausschluss

Die AGB von Umzugsunternehmen enthalten sehr oft einen besonderen Haftungsausschluss. Darin befreien sie sich von der Haftung für besondere Umzugsgüter. Enthalten sind zumeist die folgenden Gegenstände:

- Edelsteine, Juwelen, Edelmetalle, Münzen, Briefmarken, Geld, Urkunden und Wertpapiere.

- Beförderung von Umzugsgut, das vorverpackt war.

- Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht nicht auf einen Transport durch das Fahrzeug ausgelegt ist.

- Pflanzen und Tiere

- leicht verderbliches Umzugsgut.

Es gibt aber noch viele weitere Haftungsausschlüsse, auf die sich ein Umzugsunternehmen berufen darf. Befördert das Umzugsunternehmen gefährliche Güter wie Öl oder Benzin, muss der Kunde rechtzeitig angeben, worum es sich handelt.

Befreiung von einer leicht fahrlässigen Haftung

Die meisten Umzugsunternehmen befreien sich von einer leicht fahrlässigen Haftung. Leicht fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Handelt es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung, ist ein Haftungsausschluss nicht möglich. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonderen Maße verletzt.

Einbeziehung Dritter

Bedient sich das Umzugsunternehmen eines Dritten, darf es die Haftung teilweise auf diesen übertragen. Das Umzugsunternehmen darf angeben, dass es mit dem Dritten als Gesamtschuldner haftet. Der Kunde darf sich dann aussuchen, ob er den Schaden gegenüber dem Umzugsunternehmen oder gegenüber dem Subunternehmer geltend macht.

Haftungsvereinbarung

Die AGB von Umzugsunternehmen unterscheiden sich oftmals – je nach gewähltem Tarif. Die AGB höherwertiger Tarife sehen eine umfangreichere Haftung des Umzugsunternehmens vor, sind aber dementsprechend auch etwas kostspieliger.

Schadensanzeige

Nahezu jedes Umzugsunternehmen knüpft die Erstattung von Schäden an bestimmte Pflichten:

- Der Kunde muss das Umzugsgut bei der Ablieferung auf Beschädigungen untersuchen. Schäden sind spätestens nach einem Tag anzuzeigen.

- Schäden, die nicht als solche ersichtlich sind, sind nach spätestens 14 Tagen anzuzeigen. Darunter fallen insbesondere versteckte Schäden, die sich erst später manifestieren.

- Pauschale Schadensanzeigen sind unzulässig. Der Kunde hat den Schaden zu spezifizieren und gegebenenfalls durch Fotos zu dokumentieren.

- Für die Anzeige von Schäden gilt die Schriftform.

Kunden von Umzugsunternehmen sollten jeden Schaden dokumentieren und möglichst viele Fotos anfertigen. Erstellen Sie schon vor dem Umzug Fotos, um nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich erst beim Umzug entstanden ist.

Versicherung

Die meisten Umzugsunternehmen bieten verschiedene Umzugsleistungen an. Es gibt oftmals Basic-, Komfort- und Premium-Umzüge. Die AGB und Leistungen des Umzugsunternehmens weichen dann – je nach gewählter Variante – voneinander ab. Bei größeren Umzügen und sehr wertvollen Gütern lohnt sich der Abschluss einer separaten Transportversicherung. Dort sollten Sie gleichfalls einen Blick in die AGB werfen: Viele Versicherer integrieren dort weitere Haftungsausschlüsse.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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