Kurzzeitpflege und die Kosten: Wichtige Informationen
Gründe für eine Kurzzeitpflege
Eine Kurzzeitpflege umfasst einen begrenzten Zeitraum von maximal vier Wochen im Jahr, in denen der Pflegebedürftige in einer passenden Einrichtung vollstationär versorgt wird. Gründe für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege sind vielfältig. Sie kann nach einem Krankenhausaufenthalt genutzt werden, wenn die Wohnung pflegegerecht umgebaut werden muss oder ein Heimplatz gesucht wird. Ein weiterer Grund kann sein, dass der Pflegende selbst erkrankt – oder verreist ist. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit steht jedem Pflegebedürftigen unabhängig von seiner Pflegestufe eine Kurzzeitpflege zu.
Kosten für den stationären Aufenthalt
Die Kurzzeitpflege wird seit Anfang 2015 von den Krankenkassen mit bis zu 1.612 Euro im Jahr bezuschusst. Dieser Betrag ist für die Kosten der medizinischen, pflegerischen und sozialen Betreuung vorgesehen. Darüber hinaus anfallende Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind selbst zu entrichten. In der Zeit der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezahlten Pflegegeldes weiterbezahlt. Diese Zahlung kann, wie die Kurzzeitpflege, maximal vier Wochen bezogen werden.
Kombinationen von Leistungen möglich
Auch eine Verbindung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist möglich. Den Anspruch auf Verhinderungspflege hat hierbei der pflegende Angehörige, wenn er aufgrund von Krankheit oder Urlaub der Pflege des Pflegebedürftigen nicht nachkommen kann. Die Betreuung des Angehörigen wird in dieser Zeit mit 1.612 Euro bezuschusst. Bei der Kombination der Zuschüsse kann sich der Betrag auf 3.224 Euro verdoppeln und auf acht Wochen verlängert werden – immer gesetzt den Fall, dass im jeweiligen Kalenderjahr noch Leistungsbeiträge offen sind. Lassen Sie sich dazu von dem Pflegeberater Ihrer Krankenkasse beraten.
Einrichtungen für Kurzzeitpflege
Einrichtungen, die eine Kurzzeitpflege für Senioren anbieten, besitzen eine spezielle Zulassung. Ihre Krankenkasse kann Ihnen entsprechende Adressen zukommen lassen. In Ausnahmefällen kann der Pflegebedürftige jedoch auch in anderen Pflegeeinrichtungen unterkommen, wenn der pflegende Angehörige in der Nähe an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt. Auch Menschen mit Behinderung, Erwachsene oder Kinder, können in Versorgungsstätten ohne Zulassung untergebracht werden, sofern diese für die Anforderungen der Pflegebedürftigen besser geeignet sind.