Schenkungsversprechen: Was ist das und wann spielt es eine Rolle?
Schenkungsversprechen beziehen sich auf die Zukunft
Schenkungen im weiteren Sinn gibt es immer und überall: Die Kinder bekommen zum Geburtstag Spielsachen geschenkt, die Ehefrau zum Hochzeitstag ein Schmuckstück – das kennt jeder. Juristisch gesehen handelt es sich dabei um sogenannte Handschenkungen: Man übergibt jemandem eine Zuwendung, ohne eine Gegenleistung dafür zu erwarten. Der Beschenkte nimmt das Geschenk an – und der ganze Vorgang ist abgeschlossen, ohne Schenkungsvertrag oder Schenkungsversprechen. Das Geschenk wird quasi von Hand zu Hand übergeben.
Anders sieht es aus, wenn eine Schenkung schon heute zugesagt wird, aber erst später stattfinden soll – vor allem wenn es dabei um größere Werte geht. Hier gibt es meist zunächst ein Schenkungsversprechen. Ein Grundstück oder ein Haus zum Beispiel lässt sich schließlich nicht einfach spontan als Handschenkung überreichen. Mit dem Schenkungsversprechen verpflichtet sich der Schenker dazu, dem Empfänger in Zukunft eine Sache zu schenken. Damit besteht bereits ein Rechtsgeschäft. Rechtlich bindend ist dieses Versprechen jedoch noch nicht.
Verbindliches Schenkungsversprechen durch notarielle Beurkundung
Gerade wenn größere Vermögenswerte, etwa eine Immobilie, verschenkt werden sollen, ist eine rechtliche Absicherung sinnvoll. Damit ein Schenkungsversprechen rechtskräftig und für den Schenker bindend ist, muss es notariell beurkundet werden. Geregelt ist dies in § 518 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Konkret bedeutet das: Solange die Absicht, jemandem etwas schenken zu wollen, nicht durch einen Notar beurkundet ist, kann der Schenker seine Meinung jederzeit ändern – der enttäuschte Empfänger hat keine Möglichkeit das zugesagte Geschenk einzufordern.
Schenkung auch ohne Notar gültig
Die Beurkundung der Schenkung gibt dem Empfänger Rechtssicherheit. Dafür fallen Notarkosten an, die sich nach dem Wert der Schenkung richten. Zwingend notwendig ist die Beurkundung des Schenkungsversprechens nicht. Denn sobald die Schenkungssache wie vereinbart übergeben wurde, ist die Schenkung auch ohne beurkundetes Schenkungsversprechen rechtmäßig. Auch das regelt § 518 BGB. Der Schenkende kann die Schenkung dann nicht ohne Weiteres zurückfordern.
Beurkundung soll vor übereilten Versprechen schützen
Neben der Rechtsicherheit für den Beschenkten hat die notarielle Beurkundung noch eine zweite Funktion. Der Gesetzgeber möchte durch diese zusätzliche Hürde auch den Schenker schützen. Und zwar vor möglichen Konsequenzen unüberlegter Versprechungen. Er hat so die Möglichkeit, noch einmal gründlich über sein Schenkungsversprechen nachzudenken, bevor es rechtsgültig wird. Gerade größere Schenkungen können weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Daher ist die frühzeitige Beratung durch einen Anwalt bei der Planung größerer Vermögenswerte empfehlenswert.