Ruhestörung
Ruhestörung: Lärmbelästigung als Ordnungswidrigkeit
Lärmbelästigung bzw. Ruhestörung stellt laut Gesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Laut Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) § 117 besteht eine Lärmbelästigung in folgendem Fall:
(1) „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__117.html
Was kostet Ruhestörung?
Laut § 117 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) kann Ruhestörung mit folgendem Bußgeld geahndet werden:
(2) „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.“
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__117.html
Allerdings können sich die Strafen laut Bußgeldkatalog je nach Zeitpunkt und Art der Lärmbelästigung unterscheiden. Eingeschlossen sind hier vor allem Störung der Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr, Störung der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen und Störung der Mittagsruhe:
Lärmbelästigung | Strafe/Bußgeld |
---|---|
Verstoß gegen die Nachtruhe (22-6 Uhr) oder Ruhezeiten an Sonn- und Feiertag |
Bis zu 5000 Euro |
Verstoß gegen die im Mietshaus festgelegte Mittagsruhe |
Abmahnung/Kündigung |
Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen |
Bis zu 50.000 Euro |
Ruhestörung findet besonders häufig im Nachbarschaftsrecht statt. Wann die Lärmbelästigung als Ruhestörung gilt, erfahren Sie hier.