Privatinsolvenz: Der Weg aus der Schuldenfalle
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Privatinsolvenz: Der Weg aus der Schuldenfalle

Eine Privatinsolvenz ist für überschuldete Privatpersonen häufig der einzige Weg, sich der Flut unbezahlter Rechnungen zu entledigen. Wer sich an die Regeln hält, kann so binnen einer Dauer von maximal sechs Jahren Schuldenfreiheit erlangen – auch wenn nur ein Bruchteil der Verbindlichkeiten zurückgezahlt wird. Die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens sorgt zugleich für Entlastung durch den Pfändungsschutz.

Die Privatinsolvenz, oft auch Verbraucherinsolvenz genannt, ist in an verschiedene Bedingungen geknüpft. Wir erläutern, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Sie Privatinsolvenz beantragen können und die Restschulden nach drei, fünf oder sechs Jahren gelöscht werden. Die Höhe Ihrer Schulden spielt dabei zunächst eben so wenig eine Rolle wie die Zahl der Gläubiger. Entscheidend ist, dass Ihre Angaben vollumfänglich der Wahrheit entsprechen und Sie glaubhaft um einen Schuldenabbau bemüht sind.

Was versteht man unter Privatinsolvenz?

Übersteigen Ihre Ausgaben dauerhaft die Einnahmen, ist das finanzielle Desaster vorprogrammiert – auch wenn man es lange nicht wahrhaben will. Vielen Schuldnern gelingt es noch einen Weile, sich mit immer neuen Krediten über Wasser zu halten, dann können die Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden. Mit den Mahnungen und drohenden Kündigungen wächst zugleich der psychische Druck. Viele Betroffene wissen keinen Ausweg mehr, ihre Leistungsfähigkeit sinkt, Probleme in der Familie kommen hinzu.

Je früher die Lage erkannt und eine Schuldnerberatung in Anspruch genommen wird, desto besser ist es für alle Beteiligten. Der Gesetzgeber hat mit der Privatinsolvenz zugleich einen Ausweg geschaffen, der die Situation bereinigen kann. Da die Gläubiger dafür meist auf einen erheblichen Teil ihrer berechtigten Forderungen verzichten müssen, gelten für die Eröffnung der privaten Insolvenz gemäß Insolvenzordnung allerdings einige Hürden.

Die geprellten Gläubiger sollten sich zugleich vor Augen führen, dass ohne die Privatinsolvenz ebenso keine dauerhafte Rückzahlung erfolgt wäre. Der Teilverzicht ist daher in fast allen Fällen zwingend.   

Diese Voraussetzungen gelten für eine private Insolvenz   

Die Möglichkeit der Privatinsolvenz wird allen natürlichen Personen eingeräumt, die überschuldet sind und denen die Zahlungsunfähigkeit droht. Unternehmer und Selbständige können nur profitieren, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit aufgeben und zum Beispiel keine Gehälter für Angestellte mehr ausstehen.

Voraussetzung einer Privatinsolvenz ist der gescheiterte Versuch des Schuldners, mit seinen Gläubigern zu einer außergerichtlichen Einigung zu gelangen. Erst das verbriefte Scheitern dieses Versuchs, von „geeigneter Stelle“ bestätigt (§ 305 InsO), eröffnet den gerichtlichen Weg. Die entsprechende Bescheinigung kann von den Verbraucherzentralen, der Schuldnerberatung oder einem Insolvenzanwalt ausgestellt werden, wenn:

  • ein Gläubiger die vorgeschlagenen Modalitäten der Rückzahlung ablehnt
  • ein Schuldner die getroffene Rückzahlungsvereinbarung nicht einhalten kann
  • ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung beantragt hat   

Die Regelungen zur Privatinsolvenz haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Ziel war es dabei auch, das europäische Recht anzugleichen und so einen „Insolvenztourismus“ zu verhindern. In Deutschland ist es seit der Insolvenzrechtsreform von 2014 möglich, eine vollständige Schuldenbefreiung innerhalb von drei Jahren zu erreichen.

Regelmäßig angepasst werden auch die Pfändungstabellen, in denen der Betrag festgeschrieben ist, der nicht gepfändet werden darf. Die Höhe richtet sich unter anderem nach der Anzahl der Personen, für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Laut aktueller Pfändungstabelle, gültig seit Juli 2017, steht einem Single ohne Unterhaltspflichten ein Betrag vom monatlichen Nettolohn bis 1.139,99 Euro zu, der nicht gepfändet werden kann. Besteht Unterhaltspflicht für zwei Personen, steigt der Betrag auf 1.809,99 Euro.

So kann die Privatinsolvenz angemeldet werden

2016 haben rund 77.000 Menschen in Deutschland Privatinsolvenz beantragt. 2010 waren es noch fast 109.000, seitdem sind die Zahlen jedes Jahr leicht rückläufig gewesen.

So gehen Sie vor, wenn Sie einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen wollen:

Grundlage ist die genaue Aufstellung aller Verbindlichkeiten. Wenden Sie sich an dafür an die Gläubiger und fordern Sie diese auf, Auskunft über die exakte Höhe der Forderungen zu geben. Die Schuldnerberatung oder ein Insolvenzanwalt können Sie dabei unterstützen.

Auf Basis dieser Aufstellung wird versucht, zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen. Die Gläubiger müssen dabei fast immer auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Als Schuldner verpflichten Sie sich im Gegenzug zu regelmäßigen Rückzahlungen des vereinbarten Betrages.

Kommt es zu so einer Einigung, findet zunächst kein Verfahren zur Privatinsolvenz statt. Lehnt auch nur einer der Gläubiger ab, gilt das Vorhaben als gescheitert und beim Insolvenzgericht kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht werden.

Dem Antrag auf Privatinsolvenz sind dabei folgende Unterlagen beizufügen:

  • Beleg der gescheiterten außergerichtlichen Einigung
  • Vermögensverzeichnis
  • Gläubiger-Verzeichnis
  • Höhe der Forderungen
  • Schuldenbereinigungsplan
  • Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung

Das Gericht prüft zunächst anhand der Unterlagen, ob eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern Aussicht auf Erfolg besitzt. Die Gläubiger erhalten in diesem Fall den sogenannten Schuldenbereinigungsplan und die Vermögensübersicht. Es ist zugleich die letzte Chance, das Insolvenzverfahren noch abzuwenden. Mehr als 50 Prozent der Gläubiger (gemessen an der Höhe der Schulden) müssen dem Plan dafür zustimmen. Sonst nimmt der Insolvenzverwalter seine Tätigkeit auf.  

Ablauf des Insolvenzverfahrens und Dauer

Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters zählt es, die verpfändbaren Vermögenswerte zu Geld zu machen. Aus diesen Mitteln werden die Gebühren bestritten und Teile der Schulden beglichen. Im Anschluss beginnt die Wohlverhaltensphase.

In dieser Zeit wird das pfändbare Einkommen nach einem zuvor festgelegten Schlüssel auf die Gläubiger aufgeteilt. Der Schuldner selbst ist verpflichtet, Änderungen in seinen Vermögens- oder Lebensverhältnissen zu melden. Er muss zudem jede zumutbare Tätigkeit annehmen, um die Schuldenlast zu minimieren. Im Falle einer Erbschaft fließt die Hälfte des Erbes in die Schuldentilgung.

Verstößt der Schuldner gegen diese Regelungen, kann ihm das Gericht die Restschuldbefreiung verweigern. Anderenfalls ist er nach maximal sechs Jahren schuldenfrei.

Ob die Privatinsolvenz drei, fünf oder sechs Jahre dauert, richtet sich nach der erreichten Tilgung. Wurden die Verfahrenskosten und 35 Prozent der Schulden binnen drei Jahren zurückgezahlt, tritt die Restschuldbefreiung bereits dann ein. Das ist jedoch nur selten der Fall und für die meisten Schuldner nicht zu erreichen.

Allein die Tilgung der Verfahrenskosten genügt, um das Privatinsolvenzverfahren nach fünf Jahren zu beenden. Das zeitliche Maximum liegt unabhängig von der Tilgung bei sechs Jahren.

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