So funktioniert die BAföG-Rückzahlung - Rechtslage plus wichtige Informationen
© #Urban-Photographer/ iStock / Getty Images Plus
Letztes Update am: 

So funktioniert die BAföG-Rückzahlung - Rechtslage plus wichtige Informationen

Beim BAföG handelt es sich um eine Sozialleistung. Das nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz benannte BAföG wird Studierenden zur einen Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt. Doch wie genau gestaltet sich die Rückzahlung?

Das erklärte Ziel des BAföG ist, die Chancengleichheit in der Bildung zu verbessern. Gerade Studierenden aus einkommensschwachen Schichten soll es ermöglichen, ihr Studium zu absolvieren, ohne zwingend Geld durch einen Nebenjob erwerben zu müssen.

Rückzahlung stunden lassen – wann das möglich ist

Für die BAföG-Rückzahlung sind bestimmte Fristen zu beachten. Um Härtefälle zu verhindern, gelten zusätzliche Regelungen. Grundsätzlich beginnt die Rückzahlungsphase fünf Jahre ab Ende der Regelstudienzeit. Bei einer Verbindung von Bachelor und Master zählt der Bachelorabschluss als maßgebliches Jahr. Eine frühzeitige Rückzahlung vom BAföG wird mit relevanten Nachlässen belohnt. Ein Überblick über die genaue Höhe der zu leistenden Zahlungen ist auch online über sogenannte Rückzahlungsrechner möglich.

In der Regel erfolgt die Rückzahlung des BAföG in Raten. Die Höhe beträgt bei ausreichendem Einkommen mindestens 105 Euro pro Monat, wobei die Zahlung quartalsweise (315 Euro) entrichtet wird. Wenn der Studierende voll im Beruf steht, hat er mit dieser Summe meist kein Problem – viele wünschen sich sogar eine vorfristige Rückzahlung mit Abschlägen. Bei wem es finanziell (noch) nicht rosig aussieht, findet eine willkommene Option in der Freistellung von der BAföG-Rückzahlung.

Hinweis: Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Freistellung und Stundung häufig synonym verwendet. Hier bezieht sich Freistellung jedoch auf das zinsfreie staatliche BAföG. Für dessen Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Hingegen geht es bei einer Stundung um verzinsliche Bankdarlehen, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, KfW, gewährt werden.

Die Freistellung wird immer dann möglich, wenn das anrechenbare Monatseinkommen unter dem Freibetrag von derzeit 1.145 Euro für Ledige bleibt. Bei einem Ehepartner erhöht sich dieser (verdienstabhängig) um weitere 570 Euro, je Kind um 520 Euro.

Wird dem Antrag auf Freistellung stattgegeben, beginnt die Tilgung im Regelfall ein Jahr später, oder es werden niedrigere Raten vereinbart. Die Beantragung ist auch rückwirkend möglich, jedoch nur für höchstens vier Monate. Die Zuständigkeit liegt beim Bundesverwaltungsamt in Köln. Dieses versendet auch den Rückzahlungsbescheid, der sechs Monate vor Fälligkeit verschickt wird. Das Online-Formular, mit dem auch die Verdienstbescheinigungen hochgeladen werden können, ist beim Verwaltungsamt verlinkt.

Der Antrag auf Stundung wird bei der KfW eingereicht. Im Regelfall erfolgt die Stundung ebenfalls für ein Jahr, die Zinsen werden jedoch weiter erhoben.

Hinweis: Jede Änderung bei Adresse oder Familiennamen ist dem Bundesverwaltungsamt rechtzeitig mitzuteilen. Andernfalls werden 25 Euro Ermittlungsgebühren erhoben.

So berechnet sich der Nachlass auf die Rückzahlung

Erfolgt eine vorfristige Erstattung, gibt es einen Nachlass auf das BAföG. Über die mögliche Höhe dieses Nachlasses gibt der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes Auskunft. Die höchstmögliche Ersparnis liegt bei 50 Prozent. Da eine noch frühere Rückzahlung keine finanziellen Vorteile bringt, sollte der Bescheid abgewartet werden.

Der gewährte Nachlass richtet sich nach dem Grundsatz: Je höher die Darlehensschuld noch ist, bevor sie fällig wird, desto höher fällt der Nachlass aus. Orientierung gibt die Nachlass-Tabelle. Daraus ein kurzer Auszug:

  • Ablösebetrag 500 Euro, 8 Prozent Nachlass = Zahlbetrag 460 Euro
  • Ablösebetrag 5.000 Euro, 18,5 Prozent Nachlass = Zahlbetrag 4.075 Euro    
  • Ablösebetrag 10.000 Euro, 28,5 Prozent Nachlass = Zahlbetrag 7.150 Euro  
  • Ablösebetrag 15.000 Euro, 37 Prozent Nachlass = Zahlbetrag 9.450 Euro 
  • Ablösebetrag 20.000 Euro, 44 Prozent Nachlass = Zahlbetrag 11.200 Euro

Hinweis: Für Studien, die nach dem 01.03.2001 aufgenommen wurden, ist die Rückzahlungspflicht des BAföG auf 10.000 Euro begrenzt. Der Nachlass wird jedoch auf den Gesamtbetrag der Schuld berechnet, eine vorzeitige Rückzahlung lohnt deshalb nicht in jedem Fall. Wie an der Auflistung ersichtlich wird, sind bei einem Ablösebetrag von 15.000 Euro nur 9.450 Euro zurückzuzahlen. Durch die Deckelung bei 10.000 Euro beträgt die tatsächliche Ersparnis somit „nur“ 550 Euro.

Inzwischen gestrichen wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Nachlass aufgrund von guten Leistungen zu erhalten. Nur noch Studierende / Auszubildende, die ihren Abschluss vor 2013 gemacht haben, kommen in den Genuss dieser Regelung. Dafür gilt als Voraussetzung, dass Sie zum leistungsstärksten Drittel Ihres Abschlussjahrgangs gehörten und das Studium spätestens ein Jahr nach Ablauf der Förderungshöchstdauer in Deutschland abgeschlossen haben. Dann sind maximal 25 Prozent Nachlass möglich. 

Vollständiger Erlass der BAföG-Rückzahlung möglich?

Beim sogenannten „Schüler-BAföG“ (kein offizieller Begriff), das Auszubildenden an einer allgemeinbildenden Schule gewährt wird, handelt es sich um einen Vollzuschuss, für den keine Pflicht auf Rückzahlung besteht. Das Schüler-BAföG wird beispielsweise für ein Praktikum gezahlt oder an Ausländer vergeben. Dabei spielen viele Faktoren (Schulart, Wohnsituation, Abschluss der Berufsausbildung etc.) eine Rolle.

Hingegen muss das „normale“ BAföG zur Hälfte zurückgezahlt werden, bei einer Begrenzung des Schuldbetrags auf 10.000 Euro. Diese Obergrenze gilt wohlgemerkt für das BAföG-Staatsdarlehen, nicht für BAföG-Bankdarlehen. Bei vorzeitiger Rückzahlung sind weitere 50 Prozent Nachlass möglich.

Der vollständige Erlass der BAföG-Rückzahlung ist in der Sozialgesetzgebung nicht vorgesehen. Selbst wenn die BAföG-Schulden nach der Maximaldauer von 20 Jahren immer noch bestehen, hat der Staat das Recht, sie auf andere Weise einzutreiben, beispielsweise über das Erbe.

Der Vollständigkeit halber sei abschließend das Aufstiegs-Bafög erwähnt, besser bekannt als Meister-BAföG. Es soll Menschen bei der beruflichen Weiterbildung unterstützen, ist aber nicht im BAföG-Gesetz geregelt, sondern im Aufstiegsförderungsgesetz, AFBG. Hier ist ein Erlass der Rückzahlung sowohl bei einem erfolgreichen Abschluss als auch bei Existenzgründung möglich. Maximal kann der gewährte Nachlass 66 Prozent betragen.

Gelbe Seiten Vermittlungsservice
Jetzt Angebote von Profis in der Nähe erhalten.
  • Erste Angebote innerhalb von 1 Tag
  • Kostenloser Service
  • Dienstleister mit freien Kapazitäten finden
Dauer ca. 3 Minuten Jetzt Anfrage erstellen
Ihre Daten sind sicher! Durch eine SSL-verschlüsselte, sichere Übertragung.
Wie finden Sie diesen Artikel?